Ausländerrecht: Erledigung der Abschiebungsandrohung durch Abschiebung - MTH Rechtsanwälte Köln
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Verwaltungsgericht München, 07.05.2020, Az.: M 10 K 18.4623

Wird ein Asylantrag oder ein Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, so ist es nicht unüblich, dass darauf auch eine Abschiebungsandrohung folgt. Hierbei wird der Ausländer dazu aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu verlassen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so wird er zwangsweise abgeschoben.

Ausweisungsgründe

Im vorliegenden Fall wendete sich der Kläger sowohl gegen seine Ausweisung als auch gegen seine bereits erfolgte Abschiebung nach Nordmazedonien. Da der Kläger aber bereits abgeschoben wurde, woraufhin die Abschiebungsandrohung keine weitere Wirkung mehr auf ihn hatte, und sowohl Abschiebungsandrohung als auch die Abschiebung selbst rechtmäßig waren, wurde die Klage vom Verwaltungsgericht München abgewiesen.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

Kläger klagt gegen die Ablehnung der Verlängerung seines Aufenthaltstitels

Der Kläger war im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen, welche letztmalig bis zum 19. März 2015 befristet wurde und hatte somit dessen Verlängerung beantragt.

Am 14. August 2018 erhielt der Kläger den Bescheid, dass seine Anträge auf Verlängerung abgelehnt wurden und ihm die Abschiebung nach Nordmazedonien drohe.

Am 17. September 2018 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid.

Wegen Drogenkonsum und Gewalt wird die Unterbringung des Klägers angeordnet

Am 22. Januar 2019 beantragte das Bezirkskrankenhaus die angeordnete Unterbringung des Klägers zu beenden und somit auch die Erledigung der Maßregel. Der Kläger wurde mit einem Abhängigkeitssyndrom durch Cannabinoide, der Missbrauch von Stimulanzien mit der Präferenz MDMA sowie ein schädlicher Gebrauch von Kokain diagnostiziert. Während der Unterbringung im Bezirkskrankenhaus war der Kläger mehrmals in körperliche Auseinandersetzungen mit Mitpatienten geraten. Zudem war es zu mehreren, teils schweren, Regelverstößen gekommen. Im ersten Halbjahr hatte der Kläger selbständig zwei Suchtmittelrückfälle offengelegt. Auf Grund des Verhaltens des Klägers schien eine Fortführung der Therapie nicht mehr erfolgversprechend. Beim Therapieprozess ging es um die Einschränkung und Kontrolle überschießender Emotionen. Die wiederholten körperlichen Übergriffe des Klägers jedoch zeigten, dass dieser Prozess nicht mehr wirksam war. Der Kläger griff im Gegenteil immerzu auf alte Lösungsstrategien zurück und hielt an diesen trotz intensiver therapeutischer Bemühungen fest. Kriminalprognostisch war davon auszugehen, dass der Kläger ähnliche Taten wie solche, die ihn zur Unterbringung veranlasst hatte, sowie auch Körperverletzungen weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit begehen werde. Daher bat man um einen Abbruch der Therapie im Maßregelvollzug.

Der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt vom 19. Februar 2020 schilderte, dass der Kläger zwei Mal disziplinarisch in Erscheinung getreten war. Er erhielt regelmäßig Besuch von seinen Eltern und Geschwistern und die Angehörigen schöpften die Besuchsmöglichkeiten immer voll aus. Bei zwei routinemäßig durchgeführten Drogenscreenings war der Kläger jeweils unauffällig gewesen. Der Kläger hatte den Kontakt zu einer externen Suchtberatung gesucht und an mehreren ausführlichen Einzelgesprächen sowie einem zwölf Gruppenveranstaltungen umfassenden Rückfallprophylaxetraining teilgenommen.

Schließlich wird der Kläger doch nach Nordmazedonien abgeschoben

Am 24. Februar 2020 wurde der Kläger nach Nordmazedonien abgeschoben.

Mit Bescheid vom 26. Februar 2020 verpflichtete die Beklagte den Kläger zur Zahlung von Abschiebungskosten in Höhe von 1.281,00 EUR und setzte eine Zahlungsfrist von vier Wochen ab Bekanntgabe des Bescheids fest.

Am 26. März 2020 ergänzte der Klägerbevollmächtigte die Klage vom 17.September 2018 und beantragte, dass die Bescheide der Beklagten vom 14. August 2018 und vom 26. Februar 2020 aufgehoben werden. Zudem sollte die Beklagte dazu verpflichtet werden, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Hilfsweise wurde beantragt, den Antrag des Klägers auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. In der Klage wurde zudem festgellt, dass die Abschiebung des Klägers am 24. Februar 2020 rechtswidrig gewesen war.

In der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2020 äußerte der Vater des Klägers, dass der Kläger nach der Rückkehr nach Deutschland in seinem Betrieb arbeiten konnte, den er zusammen mit dem Bruder des Klägers führte.

Urteil des Verwaltungsgerichts München

Das VG München beschloss, dass die Klage keinen Erfolg hatte. Sie war teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Rechtsanwalt habe laut Gericht genug Zeit gehabt Stellung zu nehmen

Der Bevollmächtigte des Klägers hatte in der mündlichen Verhandlung die Gewährung einer Schriftsatzfrist beantragt, um sich zu der Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses vom 22. Januar 2019 sowie zum Führungsbericht der JVA vom 19. Februar 2020 äußern zu können.

Jedoch hatte der Klägerbevollmächtigte keinen Anspruch auf eine Schriftsatzfrist. Gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 Satz 1 ZPO kann das Gericht, wenn sich ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, auf dessen Antrag eine Frist bestimmen, in der er die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Der Klägerbevollmächtigte jedoch wurde sowohl über die Übermittlung des Führungsberichts der JVA an das Gericht am 12. März 2020 als auch über die des Berichts des Bezirkskrankenhauses an das Gericht am 24. März 2020, jeweils noch am selben Tag, benachrichtigt. Er hatte demnach ausreichend Gelegenheit gehabt, um sich zu den Berichten zu äußern.

Zudem stand er schon seit dem 4. März 2020 mit dem Gericht und dessen Geschäftsstelle zum Zwecke der Akteneinsicht in Kontakt. Hierbei wurde ihm mehrmals die Akteneinsicht angeboten. Da erwartet wurde, dass der Bevollmächtigte von der Akteneinsicht Gebrauch machte, war eine separate Übermittlung der Berichte aus Sicht des Gerichts nicht notwendig gewesen. Dass der Klägerbevollmächtigte die angebotenen Möglichkeiten nicht genutzt hatte, war ihm selbst zuzuschreiben.

Darüber hinaus wurden ihm die Berichte im Vorfeld der mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2020 per Fax übermittelt, sodass ihm nochmals die Gelegenheit geboten wurde, sich zu diesen zu erklären. Da in den Berichten keine für den Kläger neuen Umstände zum Vorschein kamen, welche eine umfangreiche Stellungnahme erfordert hätten, hatte der Bevollmächtigten auch hier nach der Übermittlung per Fax noch ausreichend Zeit, um Stellung zu nehmen. Da der Klägerbevollmächtigte die in den Berichten angesprochenen Umstände bekannt waren, war ihm zum einen eine Äußerung bereits lange vor der mündlichen Verhandlung möglich, zum anderen wäre er aufgrund der Kenntnis dieser Umstände auch in der Lage gewesen, sich kurzfristig vor oder noch in der mündlichen Verhandlung zu äußern. Insofern hatte das Gericht seiner Entscheidung bereits kein neues Vorbringen i.S.v. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 Satz 1 ZPO zugrunde gelegt.

Kläger fehlte auch Rechtsschutzbedürfnis bei Klage gegen die Abschiebungsandrohung

Die Klage war ferner unzulässig, da sie sich gegen die Abschiebungsandrohung des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2018 richtete. Hierfür fehlte dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Nach ständiger Rechtsprechung hat nur derjenige, der ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung. Diese Voraussetzung ist Ausfluss des allgemeinen Verbots von Rechtsmissbrauch und vom Gericht von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Fehlt es daran, so ist das Begehren als unzulässig abzuweisen (Sodan in ders./Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 33; BVerfG, B.v. 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 – juris Rn. 16 m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.12.2001 – 21 B 00.31685 – juris Rn. 20).

Der Kläger aber konnte seine Rechtsstellung auch durch die Aufhebung der Androhung nicht verbessern, weshalb das erforderliche Interesse an der begehrten Aufhebung abzulehnen war (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 14).

Durch die Abschiebung habe sich die Abschiebungsandrohung erledigt

Am 24. Februar 2020 wurde der Kläger nach Nordmazedonien abgeschoben. Hierdurch hatte sich die Abschiebungsandrohung nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt. Ein Verwaltungsakt erledigt sich, wenn er „gegenstandslos“ wird, von ihm also keine weiteren formellen oder materiellen Wirkungen ausgehen können (Leisner-Egensperger in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 43 Rn. 65). Anhand §11 Abs. 1 AufenthG („Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen“) zeigt sich, dass die Rechtsfolgen (hier das Erlassen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots) sich an die Abschiebung oder die Ausweisung selbst anschließen, und nicht an die Abschiebungsandrohung. Auch für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Leistungsbescheids nach §§ 66 f. AufenthG ist die Rechtmäßigkeit der erfolgten Abschiebung entscheidend. Dementsprechend schließt sich die Rechtsfolge der Kostentragungspflicht des Abgeschobenen an die Abschiebung selbst an, und nicht an die Abschiebungsandrohung. Da der Kläger wie bereits erläutert durch die Aufhebung einer Regelung, die ihm gegenüber keiner Wirkung mehr entfaltet, seine Rechtsstellung nicht verbessern konnte, war ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung abzulehnen.

Wiedereinreise nach Deutschland könne durch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes erreicht werden

Außerdem verfolgte der Kläger mit seiner Klage die Absicht, weiterhin in Deutschland bleiben zu können und die erfolgte Abschiebung somit zu verhindern. Da er aber bereits nach Nordmazedonien abgeschoben wurde, konnte er sein Ziel nicht mehr erreichen. Eine Rückkehr nach Deutschland, um die es ihm nach der erfolgten Abschiebung nun gehen dürfte, konnte er nun auf anderem Weg erreichen, wie zum Beispiel mit einem Antrag auf Verkürzung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Auch deshalb war nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Interesses an der begehrten Aufhebung auszugehen.

Des Weiteren war die Klage unbegründet.

Das VG befand, dass der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2018 rechtmäßig war und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zudem hatte der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger stellte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland i.S.v. § 53 Abs. 1 AufenthG dar. Vor allem auf Grund seiner Drogenabhängigkeit, welche durch den Abbruch der Unterbringung in der Entziehungsanstalt nicht vollständig therapiert wurde, und der Tatsache, dass er sich noch nicht außerhalb der Haft bzw. Unterbringung bewährt hatte (vgl. zur obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls den Beschluss vom 11. März 2020, Rn. 51 m.w.N.), war von einer Wiederholungsgefahr auszugehen.

Ausweisungsinteressen hätten die Bleibeinteressen des Klägers überwogen

Nach § 53 Abs. 1, 2 AufenthG ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, jedoch fiel auch diese zu Lasten des Klägers aus. Es wurden keine Umstände vorgetragen, die zu einem Überwiegen der Bleibeinteressen des Klägers führen würden. Beim Kläger lagen nach §54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a AufenthG besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen vor. Die Möglichkeit, dass der Kläger nach seiner Rückkehr bei seinem Vater und Bruder in deren Betrieb arebiten könnte, überwiegte als Bleibeinteresse die vorliegenden Ausweisungsinteressen nicht.

Auch die Abschiebung nach Nordmazedonien am 24. Februar 2020 war rechtmäßig erfolgt (§ 43 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Abschiebung war § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

Demnach ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. All diese Voraussetzungen waren gegeben.

Der Kläger war am 24. Februar 2020 vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt.

Die Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 32 Abs. 3 AufenthG war letztmalig bis zum 19. März 2015 befristet worden. Die Anträge des Klägers auf Verlängerung wurden mit dem ebenfalls streitgegenständlichen Bescheid vom 14. August 2018 abgelehnt. Da mit der Ablehnung des Antrags die Fiktionswirkung gem. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG endete, war der Kläger seitdem nicht mehr im Besitz des nötigen Aufenthaltstitels und nach § 51 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig.

Diese Ausreisepflicht war trotz der erhobenen Klage vollziehbar. Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht, außer in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. Die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, aus der sich die Ausreisepflicht des Klägers ergab, war sofort vollziehbar. Die vorliegende Klage auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, in der als Versagungsgegenklage ebenfalls die Anfechtung der Ablehnungsentscheidung enthalten war (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), hatte gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung.

Aufgrund seiner Haft wurde dem Kläger eine Ausreisefrist nach §§ 59 Abs. 5 Satz 1, 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG nicht gewährt und die Überwachung seiner Ausreise war gem. § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG erforderlich.

Damit lagen am 24. Februar 2020 alle Voraussetzungen für die Abschiebung vor.

Quelle: Verwaltungsgericht München

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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