Ausländerrecht: Untätigkeitsklage für Visum zur Familienzusammenführung zum Sohn und zum Ehemann - MTH Rechtsanwälte Köln
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

VG Berlin, Beschluss vom 04.09.2020, Az.: 12 K 520.19 V

Wer ein Visum zur Einreise nach Deutschland beantragt, muss manchmal viel Geduld aufweisen können, denn dies kann sich als ein langwieriger Prozess erweisen. Doch auch hier ist irgendwann der Wartezeitraum überschritten, sodass eine Untätigkeitsklage eingereicht werden kann, durch welche eine Prüfung des Visumsantrages verlangt wird.

Geregelt ist die Untätigkeitsklage in § 75 Verwaltungsgerichtsordnung. Dieser lautet:

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Somit kann der Antragsteller immer dann Untätigkeitsklage einreichen, wenn seit seinem Antrag bzw. seit dem Einreichen der letzten notwendigen Unterlagen mehr als 3 Monate vergangen sind.

Behörde ragiert nicht, was kann ich machen

Im vorliegenden Fall hatte eine Visumsantragstellerin genau dies getan, da sie 12 Monate auf einen Termin durch die zuständige Botschaft warten musste. Das Verwaltungsgericht Berlin aber wies die zulässige Klage aus fehlender Begründung ab, da die kosovarische Botschaft auf Grund einer Gesetzesänderung unverschuldet überlastet gewesen war und auch entsprechende Bemühungen durchgeführt hatte, um dieser entgegenzukommen.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

Frau aus dem Kosovo beantragt Visum zur Familienzusammenführung

Die Klägerin begehrte die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn, die in Deutschland lebten.

Die Klägerin war kosovarische Staatsangehörige und lebte im Kosovo. Ihr Ehemann, den sie 2005 heiratete, war ebenfalls kosovarischer Staatsangehöriger und lebte seit 1993 in Berlin. Er besaß eine Niederlassungserlaubnis. Ihr 2003 geborener gemeinsamer Sohn lebte seit 2015 ebenfalls in Deutschland bei ihrem Ehemann.

Nach eigenen Angaben reiste die Klägerin im September 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein, um von dort am 25. September 2018 eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Infolge ihrer Einreise ohne Visum hatte die Ausländerbehörde den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 2. April 2019 jedoch abgelehnt, da ihr eine Nachholung des Verfahrens zumutbar gewesen sei. Ein Eilantrag der Klägerin zur Verhinderung ihrer Abschiebung wurde zurückgewiesen. Am 8. August 2018 reiste die Klägerin aus der Bundesrepublik Deutschland aus.

Botschaft teilt mit, dass Wartezeit auf einen Termin 12 Monate beträgt

Am 4. Juli 2019 wandte sich die Klägerin an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina, um einen Termin für die Visumsantragstellung zu erhalten. Am 23. August 2019 stellte die Klägerin über ihre Verfahrensbevollmächtigte im hiesigen Verfahren einen Antrag auf ein Visum zur Familienzusammenführung. Mit E-Mail vom 10. Oktober 2019 antwortete ihr die Botschaft, dass aktuell 12 Monate Wartezeit bis zur Terminvergabe bestünden, die Termine vorbehaltlich in ihrem Falle nicht erkennbarer besonderer Notlagen nach Eingang ihrer Beantragung vergeben würden, die Klägerin einen Termin bei der Botschaft am 27. Mai 2019 nicht wahrgenommen hatte und das Auswärtige Amt verschiedene Maßnahmen ergriffen habe, die Wartezeiten möglichst weit zu reduzieren.

Frau erhebt Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht in Berlin

Am 29. Oktober 2019 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Berlin. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an: Die Beklagte habe deutlich gemacht, nicht innerhalb einer angemessenen Frist über den Visumsantrag der Klägerin zu entscheiden. Dies wiege besonders schwer, da die Ausländerbehörde sowie das Verwaltungsgericht im Rahmen ihrer erfolglosen Bemühungen um einen Aufenthaltstitel während ihres Aufenthalts in Deutschland damit argumentiert hätten, dass ihr eine kurze Ausreise zur Einholung eines Visums zumutbar sei. Es liege kein zureichender Grund vor, der die ausbleibende Entscheidung über den Antrag der Klägerin rechtfertigen könnte. Die im August 2019 auf ihrer Homepage durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina in Aussicht gestellte Wartezeit auf einen Termin von 17 Monaten sei, auch unter Berücksichtigung der sich daran noch anschließenden Bearbeitungszeit, unzumutbar. Die Familienzusammenführungsrichtlinie verlange eine Entscheidung binnen neun Monaten ab Antragstellung. Auch grund- und völkerrechtliche Vorgaben, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen des gemeinsamen Sohnes, verlangten eine zügigere Behandlung als die anvisierte Vorsprache im Dezember 2020. Der Antrag auf Erteilung des Visums sei nicht formgebunden und könne auch schriftlich gestellt werden. Die persönliche Vorsprache zur Identitätsklärung, die vorliegend ohnehin nicht mehr nötig erscheine, könne auch zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens erfolgen, so dass dieses zunächst bearbeitet werden und auch eine Vorabzustimmung des Beigeladenen erfolgen könne. Es sei kein unvorhersehbarer Anstieg der Anträge gegeben, sondern es liege ein strukturelles Organisationsdefizit bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina vor. Die hohe Zahl der Anträge auf Visa zur Erwerbstätigkeit rechtfertige nicht die seit vielen Jahren bestehende lange Bearbeitungszeit für Visaanträge zum Zwecke der Familienzusammenführung. Es seien keine geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen worden. Dies belegten die Ausführungen der Beklagten selbst. Vielmehr seien die Auswirkungen der Öffnung für Arbeitsmigration infolge der Änderung der Regelungen in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) voraussehbar – und keine unvorhersehbare Notsituation – gewesen. Es sei auch nicht plausibel dargelegt worden, inwiefern nicht weitere (personelle und sachliche) Kapazitätserweiterungen möglich gewesen wären. Der Klägerin könne nicht vorgeworfen werden, dass sie ihren früheren Termin bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina wegen der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes in Deutschland nicht wahrgenommen habe.

Deutsche Botschaft verweist auf Überlastung und strenge chronologische Bearbeitung

Die Beklagte trug daraufhin vor, dass es verschiedene Gründe dafür gab, dass bisher noch nicht über den Antrag der Klägerin entschieden worden sei. Die persönliche Vorsprache sei im Rahmen des Antragsverfahrens zur Identitätsklärung und -sicherung (z.B. durch Fingerabdrücke), Zuständigkeitsprüfung und Sachverhaltsaufklärung erforderlich. Die Ausländerbehörde werde im Anschluss befasst, u.a. da erst nach Erfassung der biometrischen Daten etwaige Einreisesperren geprüft werden könnten. Ein Vorsprachetermin könne voraussichtlich erst Ende 2020 mitgeteilt werden, da die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina erheblich überlastet sei und Anträge aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet würden. Allerdings würden Anträge, die auf einer gebundenen Anspruchsgrundlage beruhen, wie der der Klägerin auf Familienzusammenführung, bereits privilegiert gegenüber im Ermessen der Behörde stehenden Anspruchskategorien behandelt. Es gebe infolge der Änderung der BeschV zahlreiche Visaanträge zur Beschäftigung. Trotz der geringen Einwohnerzahl des Kosovo sei die dortige Botschaft gemessen an der Zahl der bearbeiteten Visaanträge die viertgrößte deutsche Visastelle. Die Beklagte habe versucht durch personelle, bauliche und organisatorische Maßnahmen eine zeitnahe Bearbeitung der Anträge zu erreichen. So seien 2016 und 2017 vier zusätzliche Schalterstellen errichtet worden. Das Personal sei seit 2016 um fünf Stellen des Auswärtigen Amtes und zehn lokale Beschäftigte sowie permanente kurzfristige Abordnungen erhöht worden. Die Zahl der bearbeiteten Anträge auf nationale Visa (ohne Schengen-Visa) sei von zuvor stabilen Werten (2014: 4.586; 2015: 4.479) binnen kurzer Zeit erheblich gestiegen (2016: 11.249; 2018: 16.216; 2019: 18.048). Dies gelte auch für Anträge auf Familiennachzug (2015: 3.205; 2018: 8.530). Eine weitere personelle Aufstockung sei mangels verfügbarer räumlicher Kapazitäten bei bereits bestehender Mehrfachbelegung von Büros nicht möglich gewesen. Auch bauliche Erweiterungen seien infolge der hohen Sicherheitsanforderungen an Botschaftsgebäude nicht realisierbar. Eine bevorzugte Behandlung einzelner Antragsteller sei nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt, die vorliegend nicht ersichtlich seien. Insbesondere habe die Klägerin ihren Vorsprachetermin bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina am 27. Mai 2019 nicht wahrgenommen, da sie sich zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nach einer illegalen Einreise im Bundesgebiet aufgehalten habe.

Der Beigeladene sah ebenfalls zureichende Gründe für eine bisher ausbleibende Entscheidung. Die Beklagte habe nachvollziehbar erläutert, dass infolge des hohen Antragsaufkommens nur in Ausnahmefällen Sondertermine vergeben werden könnten. Solche besonderen Umstände seien in ihrem Falle vorliegend nicht ersichtlich gewesen. Insbesondere müssten auch die bewusste Entscheidung der Klägerin, den Termin am 27. Mai 2019 zur Beantragung eines Visums verstreichen zu lassen, sowie ihre illegale Einreise in die Bundesrepublik, berücksichtigt werden. Eine Beteiligung der Ausländerbehörden sei regelmäßig erst im Anschluss an die Prüfung durch die Botschaften sinnvoll, da diese über Art und Weise der Beteiligung entscheiden würden.

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin:

Verwaltungsgericht sah ausreichende Gründe für die schleppende Entscheidung der Botschaft

Die zulässige Klage wurde als unbegründet abgewiesen, da gemäß §75 Satz 3 VwGO ein zureichender Grund bestand, weshalb über den Visumsantrag der Klägerin noch nicht entschieden wurde. Die Klage war zwar gemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO trotz bisher fehlender Entscheidung über den Antrag der Klägerin nicht unzulässig, es bestand aber ein zureichender Grund gemäß § 75 Satz 3 VwGO, dass noch nicht über den Visumsantrag der Klägerin entschieden wurde.

Nach § 75 Satz 1 VwGO kann die Verpflichtungsklage erhoben werden, wenn über den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist nicht entschieden worden ist, wobei die Klage vorbehaltlich besonderer Umstände, die eine kürzere Frist gebieten, gemäß § 75 Satz 2 VwGO grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden kann. Da seit dem Eingang des Visumsantrags vom 23. August 2019 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina am 27. August 2019 mehr als drei Monate vergangen waren, so war die Klage trotz ihrer Erhebung bereits am 29. Oktober 2019 infolge des Ablaufs der Dreimonatsfrist während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens jedenfalls nicht unzulässig im Sinne des § 75 Satz 2 VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Januar 2017 – 3 M 122.16 -, juris, Rn. 3).

Dieser Fristablauf hatte jedoch nicht automatisch zur Folge, dass die Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch entscheidungsreif war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Januar 2017 – 3 M 122.16 -, juris, Rn. 5). Das Gericht hat das Verfahren vielmehr gemäß § 75 Satz 3 VwGO bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, auszusetzen, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist. Dies war hier der Fall.

Ein Grund kann nur dann zureichend im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO sein, wenn er mit der Rechtsordnung im Einklang steht und im Licht der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem der Grundrechte, als zureichend angesehen werden kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 2017 – 1 BvR 2406/16 u.a. -, juris, Rn. 9 m.w.N.; Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL Januar 2020, § 75 Rn. 8). Dabei sind in einer einzelfallbezogenen Abwägung neben den vielfältigen Umständen, die eine verzögerte behördliche Entscheidung dem Grunde nach zu rechtfertigen geeignet sind, auch eine etwaige besondere Dringlichkeit einer Angelegenheit für den Kläger zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18/17 -, juris, Rn. 16).

Überlastung der Behörde genüge für eine Entschuldigung der Botschaft

Eine solche Gesamtabwägung rechtfertigt vorliegend die Annahme eines zureichenden Grundes für die bisher ausgebliebene Behördenentscheidung. Die Überlastung einer Behörde sei grundsätzlich geeignet, einen zureichenden Grund für eine bisher ausgebliebene Sachentscheidung darzustellen. Dies gelte insbesondere, sofern Gesetzesänderungen zu einem deutlichen Anstieg der Antragszahlen führen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 2017 – 1 BvR 2406/16 u.a. -, juris, Rn. 9 m.w.N.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 75 Rn. 9). Allerdings muss solchen Überlastungen mit geeigneten Maßnahmen begegnet werden, so dass die Berufung hierauf bei strukturellen Organisationsdefiziten versagt ist (vgl. Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL Januar 2020, § 75 Rn. 8 m.w.N.).

Die Beklagte wies zunächst überzeugend drauf hin, dass sie nicht über den Antrag entscheiden konnte, ohne zuvor über eine persönliche Vorsprache der Antragsteller die erforderlichen Erkenntnisse zu gewinnen, etwa zur Sicherung der Identität und Überprüfung etwaiger Einreisesperren (vgl. auch § 49 Abs. 5 Nr. 5 des Aufenthaltsgesetzes; vgl. zur Notwendigkeit der persönlichen Vorsprache OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Januar 2017 – 3 M 122.16 -, juris, Rn. 5). Ausweislich der nicht substantiiert in Zweifel gezogenen und von der Beklagten detailliert dargelegten Entwicklung der Antragszahlen bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina, war von einer Überlastung der dortigen Visastelle auszugehen. Maßgebliche Ursache hierfür war die Öffnung des Arbeitsmarktes für die Westbalkanstaaten seit 2016 gemäß § 26 Abs. 2 BeschV gewesen. Die Antragszahlen steigerten sich binnen eines Jahres um mehr als 150 % (Vergleich 2015-2016) und binnen vier Jahren um mehr als 300 % (Vergleich 2015-2019). Die Beklagte reagierte auf diese Antragsflut nach Auffassung des Gerichts mit geeigneten organisatorischen Maßnahmen. Die baulichen Kapazitäten der Visastellen wurden erweitert (Bürocontainer im Garten der Botschaft), zusätzliche vier Schalterstellen für Visumsanträge geschaffen und die personellen Kapazitäten sowohl hinsichtlich des permanenten als auch des temporären Personals deutlich aufgestockt. Daneben wurden Anträge auf Visa in anspruchsgebundenen Kategorien, wie im Falle der hier begehrten Familienzusammenführung, prioritär behandelt, worin eine sachgemäße Differenzierung entsprechend der gesetzlichen Wertung zu erblicken war. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin war die Entwicklung der Antragszahlen in diesem Umfang auch nicht ohne weiteres vorhersehbar, da mit der Einfügung des § 26 Abs. 2 BeschV der privilegierte Zutritt zum Arbeitsmarkt erstmals für Staatsangehörige aus Staaten geöffnet wurde, die nicht den bedeutsamen Handelspartnern zugehörten, sondern vielmehr unter nicht unerheblichen wirtschaftlichen oder politischen Problemen litten (vgl. Lutz, in: Offer/Mävers, BeschV, 2016, § 26 Rn. 7). Die Befristung dieser Privilegierung bis einschließlich 2020 belegte gerade, dass Auswirkungen nicht hinreichend sicher prognostiziert werden konnten. Der Verordnungsgeber wies in der Verordnungsbegründung auch nicht auf zu erwartenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand und damit einhergehende Kosten an den betroffenen Visastellen hin (Bundesrats-Drucksache 447/15 vom 29. September 2015, S. 2ff.). Es war der Klägerin jedoch zuzugeben, dass die von der Beklagten ergriffenen organisatorischen Maßnahmen angesichts der weiterhin bestehenden – derzeit auch durch die Coronavirus-Pandemie bedingten – Wartezeiten von 15-17 Monaten für Termine zur Antragstellung (vgl. Information auf der Homepage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina, https://pristina.diplo.de/xk-de/service/faq/1692116?openAccordionId=item-1807940-4-panel, zuletzt abgerufen am 4. September 2020) bisher nicht den gewünschten Erfolg zeitigten. Es konnte jedoch aus Sicht des Gerichts nicht allein auf die tatsächliche Entwicklung der Wartezeiten ankommen, denn die Zahl der eingehenden Anträge liege nicht im Verantwortungsbereich der Visastellen (vgl. zum Aspekt fehlenden Einflusses auf die Entwicklung der Antragszahlen im Rahmen der Bewertung eines zureichenden Grundes OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Januar 2017 – 3 M 122.16 -, juris, Rn. 6). Dies gelte auch bei einer länger andauernden Überlastung der Behörde.

Entscheidend sei aber auch, ob die Botschaft geeignete Gegenmaßnahmen getroffen habe

Entscheidend sei vielmehr, ob die Behörde im Rahmen des personell, finanziell, logistisch und organisatorisch Machbaren geeignete Schritte ergriffen hatte, um den steigenden Antragszahlen zu begegnen. Dies war hier angesichts der beschriebenen Maßnahmen der Fall. Die Beklagte legte auch nachvollziehbar dar, dass nochmalige räumliche Erweiterungen, insbesondere auch aus sicherheitsspezifischen Anforderungen an Botschaftsgebäude, nicht möglich waren (diese Ursache anerkennend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2017 – OVG 3 M 32.17 -, juris, Rn. 5). Ferner würden Büroräume bereits in Mehrfachbelegung genutzt. Sofern infolge der tatsächlichen Entwicklung der Antragszahlen trotz geeigneter Maßnahmen dennoch keine Verkürzung der Wartezeiten eintrat, führte dies nicht automatisch dazu, dass die Annahme eines zureichenden Grundes abzulehnen und ein strukturelles Organisationsdefizit zu bejahen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2017 – OVG 3 M 32.17 -, juris, Rn. 5, das einen zureichenden Grund bei geeigneten Maßnahmen auch bei – behaupteter – Verdoppelung der Wartezeiten annimmt). Der Maßstab angemessener organisatorischer Gegenmaßnahmen könne nicht rein ergebnisbasiert verstanden werden. Richtig sei, dass die Behörde ihre Maßnahmen angesichts der tatsächlichen Verhältnisse hinterfragen und gegebenenfalls im Rahmen des Zumutbaren anpassen muss. Es war auf Basis des Vortrags der Beteiligten jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagte diesen Anforderungen bisher nicht Genüge getan hätte. Dies galt auch vor dem Hintergrund, dass die Regelung des § 26 Abs. 2 BeschV zunächst bis zum Ende des Jahres 2020 befristet war. Der aktuelle Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 14. Juli 2020 siehe zwar eine Verlängerung der Regelung in § 26 Abs. 2 BeschV vor, erkannte nun jedoch die Problematik an, dass „die hohe Nachfrage an Visa nach der Westbalkanregelung […] die Visastellen in den Ländern enorm [belastet]“ (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Sechsten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 14. Juli 2020, S. 1). Daher siehe der Entwurf nun eine Kontingentierung auf jährlich 25.000 Visa für sämtliche Westbalkanstaaten vor und erkenne an, dass „zur Planung der notwendigen Ressourcen in den Auslandsvertretungen […] eine Steuerung des Kontingents vorgenommen werden“ müsse, indem dieses auf die jeweiligen Staaten verteilt und diese Verteilung jährlich überprüft sowie bei Bedarf angepasst werde (a.a.O., S. 7). Angesichts dieser Planungen erschien eine Perpetuierung der Überlastungssituation der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina, die der Annahme eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO entgegenstehen könnte, nicht zu erwarten.

Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2003/86/EG führe zu keinem anderen Ergebnis

Der Annahme eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO stand auch nicht die Frist des Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (FamZ-RL) entgegen (vgl. umfassend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2017 – 3 M 32.17 -, juris, Rn. 4). Art. 5 Abs. 4 UAbs. 1 FamZ-RL bestimmt zwar, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats dem Antragsteller ihre Entscheidung über einen Antrag auf Familienzusammenführung unverzüglich, spätestens aber neun Monate nach Einreichung des Antrags schriftlich mitteilen. Der anschließende Art. 5 Abs. 4 UAbs. 2 FamZ-RL sieht jedoch vor, dass es eine Fristverlängerung aufgrund der Schwierigkeit der Antragsprüfung geben kann. Dies zeigte bereits, dass die Frist in besonderen Fallkonstellationen nicht in der von der Klägerin suggerierten Weise unabdingbar sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2017 – 3 M 32.17 -, juris, Rn. 4). Darüber hinaus richten sich die etwaigen Folgen einer Fristüberschreitung gemäß Art. 5 Abs. 4 UAbs. 3 FamZ-RL nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats. Hieraus konnte geschlussfolgert werden, dass Art. 5 Abs. 4 FamZ-RL der Anwendung des § 75 Satz 3 VwGO auch bei Überschreitung einer Frist von neun Monaten ab Antragstellung nicht entgegenstand, sondern auch aus der Sicht des Unionsrechts unter besonderen Umständen, wie vorliegend, eine längere Frist als neun Monate in Betracht komme (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2017 – 3 M 32.17 -, juris, Rn. 4). Mangels einer einschlägigen Regelung im Unionsrecht sei es letztlich weiterhin Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, wobei die Mitgliedstaaten für den wirksamen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich sind und insbesondere die Beachtung des in Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gewährleisten müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. November 2016 – C-243/15 -, juris, Rn. 65). Diesen Anforderungen wurde vorliegend Genüge getan.

Klägerin habe auch keine besonderen subjektiven Dringlichkeitsinteressen vorgebracht

Weiterhin vermochte die Klägerin auch keine besonderen subjektiven Dringlichkeitsinteressen vorzubringen, die zu einer abweichenden Bewertung im Rahmen der Gesamtabwägung führten. Eine Priorisierung einzelner Anträge könne aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten nur in begründeten Einzelfällen erfolgen. Zunächst könne die Klägerin nichts aus der Annahme einer „kurzen“ Dauer ihres Visumsverfahrens im Rahmen der Ablehnung ihres früheren Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. ihres gerichtlichen Eilantrags herleiten. Diese aus ihrer zuvor illegal erfolgten Einreise resultierenden Verwaltungs-/Gerichtsverfahren seien vom hiesigen Streitgegenstand ihres neuerlichen Visumsantrags zu trennen und könnten nicht zu einer Privilegierung der Klägerin gegenüber anderen Antragstellern führen. Die Klägerin musste sich vielmehr in der Tat entgegenhalten lassen, dass sie den ihr bereits zugeteilten Termin zur Antragstellung im Mai 2019 verstreichen ließ, da ihr Visumsverfahren bei Wahrnehmung desselbigen wahrscheinlich zum jetzigen Zeitpunkt bereits abgeschlossen wäre. Die negativen Folgen der derzeitigen Wartezeit auf einen neuen Termin hatte sie insofern selbst mit zu verantworten.

Die weiterhin angeführten grundrechtlichen sowie völker- und unionsrechtlichen Vorschriften standen dem hiesigen Abwägungsergebnis infolge der legitimen Gründe für eine längere Entscheidungsfrist der Behörde letztlich nicht entgegen. Insbesondere war nicht erkennbar gewesen, dass das Wohl des mittlerweile beinahe volljährigen Sohnes der Klägerin und die Situation der Familie durch diskriminierungsfreie Anwendung der verwaltungsprozessualen Vorgaben des § 75 VwGO verletzt wäre (vgl. Art. 6 Grundgesetz, Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention, Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention).

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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