Ausländerrecht: Wenn der Verpflichtungsgeber von der Stadt wegen Zahlungen an den Flüchtling zur Kasse gebeten wird.
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Ausländerrecht
Veröffentlicht:
von: Helmer Tieben

Verwaltungsgericht Hannover, 27.04.2018, Az.: 12 A 60/17

Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG sind in entsprechender Anwendung von § 133, 154 BGB unter Würdigung bei der Abgabe zugrundeliegenden Umstände auszulegen. Dabei ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille maßgeblich, also wie ihn die Ausländerbehörde bei objektiver Würdigung aller maßgeblichen begleitenden Umstände und des Zwecks der Erklärung verstehen durfte. Hierbei kann auch das spätere Verhalten der Beteiligten als Anhaltspunkt für die Auslegung von belangvoller Bedeutung sein. Hiervon ausgehend endet die im Zusammenhang mit der Niedersächsischen Anordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Absatz 1 AufenthG für syrische Flüchtlinge eingegangene Verpflichtung mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach einer anderen Rechtsgrundlage.Zudem stellt die Aufnahme syrischer Bürgerkriegsflüchtlinge – wie bereits die Aufnahme bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge in den 1990er Jahren – ebenso eine öffentliche Angelegenheit dar, das unter den damals gegebenen Umständen einen atypischen Fall bejaht hat.

Wenn die Haftung des Verpflichtungsgebers für Leistungen, welche nach diesem Zeitpunkt erbracht worden sind, bei weitem über die Haftung hinausgehen würde, die jedoch nach den Vorstellungen der obersten Landesbehörde gewollt war, handelt es sich einzelfallbezogen um einen atypischen Fall. Dieser hat die Folge, dass die erstattungsberechtigte Behörde im Wege ihres Ermessens zu entscheiden hat, ob und in welcher Höhe der Erstattungsanspruch geltend gemacht wird. Ermessen in dem Sinne bedeutet, dass die Behörde einen Entscheidungsspielraum eingeräumt bekommt. Die gesetzliche Grundlage dafür befindet sich im § 40 VwVfG. Verkennt die Behörde ihr Ermessen oder handelt ermessenfehlerhaft, so ist die betreffende Entscheidung der Behörde als rechtswidrig anzusehen und damit auch aus diesem Grund aufzuheben.

Sachverhalt: Der Kläger verpflichtete sich mittels einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde am 30.09.2014, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Schwester, einer syrischen Staatsangehörigen, zu übernehmen. Die Verpflichtungserklärung erhielt zur Dauer den folgenden Satz: „vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 01.10.2014 bis zur Beendigung des Aufenthalts des o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck.“. Unteranderem unterschrieb der Beklagte in der Verpflichtungserklärung, dass die Verpflichtung im Regelfall mit dem Ende des vorgesehenen Gesamtaufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt werde, endet.

Die Schwester des Klägers reiste am 09.11.2014 mit einem gültigen Visum in das Bundesgebiet ein. Die Erteilung des Visums hatte die Ausländerbehörde der Beklagten in der Erklärung über die Vorabzustimmung zur Visumerteilung mit angegebene „Aufnahmeordnung Syrien, § 23 Absatz 1 AufenthG“ begründet. Am 19.11.2014 erteilte die Ausländerbehörde der Beklagten der Schwester des Klägers eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG, welche bis zum 18.11.2016 gültig ist. Am 13.10.2015 stellt die Schwester des Klägers einen Asylantrag, woraufhin ihr die Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 28.12.2015 von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugesprochen wurde. Bereits am 13.01.2016 erteilte ihr die Ausländerbehörde eine bis zum 12.01.2019 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 AufenthG zu. In der Zwischenzeit vom 01.01.2016 bis 31.05.2016 erhielt die Schwester des Beklagten von der Stadt Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzes in Höhe von insgesamt 3.513,00 Euro.

Der Kläger wurde am 24.08.2016 von der Stadt angehört, da diese die gewährten Leistungen an seine Schwester von ihm zurückfordern wollen. Geltend machte der Kläger, dass seine Schwester die Leistungen erst nach ihrer Anerkennung als Flüchtling erhalten habe, sodass seine Verpflichtungserklärung nicht mehr zum Tragen käme. Daraufhin forderte die Stadt namens und in Auftrag der Beklagten mit einem Bescheid vom 14.09.2016 die der Schwester gewährten Leistungen zurück. Entgegnet wurde, dass das in dem fraglichen Zeitraum weder der Aufenthalt der Schwester in Deutschland beendet gewesen sei noch der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt. Vom Kläger wurde ein Widerruf hiergegen erhoben.

Mit einer Klage wiederholte und begründete der Kläger seine bisherigen Gründe. Ergänzend führte er an, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG der Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Absatz 1 Nr. 1 AufenthG diene, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich die Sicherung des Lebensunterhalts voraussetze. Seine Verpflichtungserklärung sei dementsprechend im Zusammenhang mit dem Visum, das seiner Schwester erteilt worden sei, erfolgt. Aus diesem Zweck ergäben sich auch die Grenzen seiner Haftung. Außerdem ende die Haftung, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt wurde und dies aufenthaltsrechtlich anerkannt werde. Davon sei bei seiner Schwester auszugehen, da diese als Flüchtling anerkannt und ihre eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei.

Die beklagte Seite führte darauf hin aus, dass die von dem Kläger eingegangene Verpflichtungserklärung nicht mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes oder mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ende. Es handle sich auch nicht um einen atypischen Fall, der sie verpflichten würde, im Wege des pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der grundsätzlich bestehende Erstattungsanspruch geltend gemacht werde, denn der Kläger sei über die Dauer der von ihm eingegangenen Verpflichtung ausreichend belehrt worden.

Verwaltungsgericht Hannover: Entschieden wurde durch das Verwaltungsgericht Hannover, dass der Bescheid des Beklagten rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletze, wenn der Kläger von den Beklagten für mehr als 281,04 Euro herangezogen werde (vgl. § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO).

Gem. § 68 Absatz 1 Satz 1 AufenthG hat derjenige, der sich einer Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendung auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruht. Am 30.09.2014 hat sich der Kläger gegenüber der Ausländerbehörde schriftlich verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Schwester vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 01.10.2014 „bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ zu tragen. Damit ist er eine Verpflichtung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 AufenthG eingegangen.

Die Verpflichtung des Klägers endete auch nicht mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Schwester am 28.12.2015 und erst recht nicht bereits mit der Asylantragstellung, was zur Folge hätte, dass der Kläger die seiner Schwester erst ab dem 01.01.2016 bewilligten Leistungen auch nicht teilweise zu erstatten hätte. Denn nach dem insoweit eindeutigen und keiner Auslegung bedürftigen Wortlaut der Verpflichtungserklärung endete die Verpflichtung erst mit Erteilung eines Aufenthaltstitels (zu einem anderen Aufenthaltszweck).Bei der Aufenthaltsgestattung handelt es sich zudem nicht um einen Aufenthaltstitel, der von der Ausländerbehörde zu erteilen ist. Vielmehr tritt die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 AsylG unter den dort genannten Voraussetzungen kraft Gesetzes ein (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 05.07.2013 – 4 LC 317/11 -, jurisRdnr. 31).

Die von dem Kläger mit seiner Erklärung vom 30.09.2014 eingegangene Verpflichtung endete allerdings am 12.01.2016 mit der Folge, dass die Beklagte die Erstattung von Leistungen, die sie nach diesem Zeitpunkt erbracht hat, nicht nach § 68 Absatz 1 Satz 1 AufenthG verlangen kann. Denn am 13.01.2016 hat die Beklagte der Schwester des Klägers eine Aufenthaltserlaubnis „zu einem anderen Aufenthaltszweck“ im Sinne der Verpflichtungserklärung erteilt. Unter entsprechender Anwendung von §§ 133, 154 BGB ist im Wege der Auslegung der Inhalt der von dem Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung zu ermitteln. Hiernach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an einem Sinne des Erklärten zu haften. Maßgeblich ist allerdings nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger – also vorliegend die Ausländerbehörde – bei objektiver Würdigung aller maßgeblichen Begleitumstände und des Zwecks der Erklärung verstehen durfte(vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 09.12.2015 – 9 C 28.14 -, jurisRdnr. 26; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.07.2017 – 11 S 2338/16 -, jurisRdnr. 29 m.w.N.).Bei der Auslegung dürfen jedoch nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung dem Empfänger bekannt oder für ihn erkennbar waren. Auf seinen „Horizont“ und seine Verständnismöglichkeit ist die Auslegung abzustellen, und zwar auch dann, wenn der Erklärende die Erklärung anders verstanden hat und auch verstehen durfte. Der Empfänger darf der Erklärung allerdings nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen. Er ist nach Treu und Glauben verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat. Entscheidend aber ist im Ergebnis nicht der empirische Wille des Erklärenden, sondern der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert seines Verhaltens (vgl. Palandt/Ellenberger, 77. Aufl. 2018, § 133 BGB Rdnr. 9). Hiernach ist die Erklärung des Klägers so auszulegen, dass seine Verpflichtung bereits mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach einer anderen Rechtsgrundlage endete.

Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass die Verpflichtungserklärung, die nach der Aufnahmeanordnung Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG war, mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 AufenthG enden sollte, ergibt sich aus der Begründung des Niedersächsischen Innenministeriums dafür, dass es mit der Aufnahmeanordnung vom 22.12.2014 die Kosten für Leistungen bei Krankheit usw. ausdrücklich von der Verpflichtung ausgenommen hat. Dies wurde nämlich damit begründet, dass „diese Leistungen nach §§ 4, 6 AsylbLG von den zuständigen Behörden gewährt werden“. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 AufenthG erhalten jedoch keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und fallen somit nicht unter die Aufnahmeanordnung.

Vorliegend ergibt sich ein atypischer Fall, denn die Aufnahme syrischer Bürgerkriegsflüchtlinge stellt außerdem zusätzlich eine öffentliche Angelegenheit dar (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 – 1 C 33.97 -, jurisRdnr. 61). Im Folge dessen sollte die mit der Aufnahme verbundenen Lasten und Risiken nach den Vorstellungen des Niedersächsischen Innenministeriums lediglich für einen überschaubaren Zeitraum, nämlich bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach einer anderen Rechtsgrundlage, von Privaten getragen werden. Nach dem – nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmenden – Inhalt der Verpflichtungserklärung würde die Haftung des Verpflichtungsgebers jedoch bei weitem über die Haftung hinausgehen als gewollt war. Dies würde vorliegend einen atypischen Fall begründen mit der Folge, dass über das Ob und die Höhe der Erstattung für Leistungen, die nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 AufenthG erbracht worden sind, im Wege einer Ermessensentscheidung zu befinden wäre (vgl. OVG NRW, Urt. v. 08.12.2017 – 18 A 1125/16 -, Rdnr. 60).

Das Ermessen wurde im vorliegenden Fall hinsichtlich der Erstattung von Leistungen, welche nach dem 12.01.2016 erbracht worden sind, nicht ausgeübt. Deswegen ist der angefochtene Bescheid insoweit ermessensfehlerhaft und aus dem Grund aufzuheben. Da die von dem Kläger mit Erklärung vom 30.09.2014 übernommene Verpflichtung nach der hier vertretenen Auffassung mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 AufenthG am 13.01.2016 endete, kann die Beklagte lediglich die Erstattung von Leistungen verlangen, die der Schwester des Klägers vor dem 13.01.2016 gewährt worden sind. Das sind Leistungen in Höhe von 281,04 Euro.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover

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