Einbürgerung: Urteil zur Frage ob die Altersvorsorge zum gesicherten Lebensunterhalt bei der Einbürgerung gehört - MTH Rechtsanwälte Köln
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2009 – 13 S 2080/07

Wer in den deutschen Staatsverband eingebürgert werden möchte, muss gewisse Voraussetzungen erfüllen. Hierunter fällt unter anderem die Sicherung des Lebensunterhaltes. Doch was ist damit genau gemeint? Ist hiermit der derzeitige Unterhalt gemeint, oder muss dieser auch im Alter, in Form einer ausreichenden Altersvorsorge, gesichert sein?

Welche Arten von Einbürgerung gibt es?

Im vorliegenden Fall wurde einer Einbürgerungsbewerberin die deutsche Staatsangehörigkeit verweigert, da ihr Lebensunterhalt auf Grund einer nicht ausreichenden Altersvorsorge nicht gesichert gewesen sei. Nach erfolgreicher Klage wurde durch die Beklagte Berufung eingelegt, welche das Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg abwies, da eine gesicherte Altersvorsorge nicht zu den Voraussetzungen der Einbürgerung gehörten und die Klägerin alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt hatte.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

Albanische Klägerin will eingebürgert werden

Die Klägerin begehrte ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Die 1957 geborene Klägerin war albanische Staatsangehörige. Das Landratsamt Goslar erteilte ihr am 12.10.1990 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Am 04.12.1998 heiratete sie den deutschen Staatsangehörigen M, der Vater zweier 1990 und 1992 geborener Kinder ist.

Am 20.04.2001 beantragte die Klägerin ihre Einbürgerung und gab an, in Deutschland von 1991 bis 1995, 1996 bis 1999 und zuletzt seit dem 10.04.2000 erwerbstätig zu sein. Bei letzterer Tätigkeit handelte es sich um die einer Verkäuferin in einem Verbrauchermarkt. Ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen für Januar bis März 2001 verdiente sie dort mit Steuerklasse 3 monatlich 964,86 EUR netto. Am 01.10.2001 hatte der Ehemann der Klägerin erklärt, er habe sein Gewerbe als freier Handelsvertreter – Finanzdienstleistung erweitert bzw. geändert und beziehe sein Einkommen durch die Entnahme von Erlösen. Er werde Ende 2001 erstmals Einkommensteuerausgleich beantragen und habe derzeit keine Altersabsicherung. Dies werde er durch Anlagengeschäfte später erledigen. Mit Schreiben vom 19.04.2002 forderte das Landratsamt Ostalbkreis nochmals aktuelle Einkommens- und Kranken- sowie Rentenversicherungsnachweise an. Daraufhin legte die Klägerin Lohnabrechnungen für eine Tätigkeit als Kassiererin vor, die für Januar bis April 2002 monatliche Auszahlungsbeträge zwischen 1.246,61 EUR und 1.067,74 EUR auswiesen.

Landratsamt erteilt der Klägerin Einbürgerungszusicherung

Mit Bescheid vom 22.05.2002 erteilte das Landratsamt Ostalbkreis der Klägerin eine bis zum 21.05.2004 befristete Einbürgerungszusicherung für den Fall, dass der Verlust der albanischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werde. Die Zusicherung wurde unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- und Rechtslage, insbesondere die persönlichen Verhältnisse der Klägerin, nicht ändern. Mit Schreiben der Republik Albanien vom 16.09.2003 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie aus der albanischen Staatsangehörigkeit entlassen sei.

Das Landratsamt Ostalbkreis erfuhr später, dass die Klägerin bereits am 17.04.2002 einen Pachtvertrag über eine Vereinsgaststätte geschlossen hatte, ohne dies der Einbürgerungsbehörde mitzuteilen, und forderte die Klägerin somit zu weiteren Nachweisen hinsichtlich ihrer Einkommensverhältnisse einschließlich der Altersvorsorge auf. Dem kam die Klägerin nach und wies u.a vor, dass für sie eine Lebensversicherung besteht, für welche sie eine Versicherungssumme über 20.000 EUR zum 30.06.2017 erhält und worauf sie monatlich 108,95 EUR zahlt. Eine weitere Kapitallebensversicherung wurde abgeschlossen, aus der die Klägerin 23.180 EUR zum 01.11.2022 oder eine garantierte Rente von monatlich 106,56 EUR erhält. Ihr Einzahlungsbetrag beträgt monatlich 105 EUR. Die Klägerin war seit 01.11.2002 freiwillig kranken- und pflegeversichert. Nach der Auskunft der Landesversicherungsanstalt Braunschweig vom 08.12.2003 hatte die Klägerin für 28 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, hinzu kamen drei Monate Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit.

Nachdem das Landratsamt von einem teuren Pachtvertrag erfahren hatte, lehnte es die Einbürgerung ab

Mit Bescheid vom 11.03.2005 lehnte das Landratsamt Ostalbkreis den Antrag der Klägerin auf Einbürgerung ab, da der Einbürgerungsbewerber nach § 10 StAG den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können muss. Zur Lebensunterhaltssicherung zähle auch eine nachgewiesene ausreichende Altersvorsorge. Die Versicherungsverträge der Klägerin mit einer Versicherungssumme über 20.000 EUR und 28.180 EUR seien hierfür nicht ausreichend. Nach den Berechnungen des Landratsamts bräuchte die Klägerin eine Mindestvorsorge in Höhe von 144.000 EUR, damit eine ausreichende Alterssicherung gegeben sei. Dieser Betrag errechne sich anhand des für die Grundsicherung geltenden Betrags in Höhe von 800 EUR pro Monat für Alleinstehende und mit einem durchschnittlichen Rentenbezug von 15 Jahren bei Frauen. Da die Klägerin aber keine gesetzlichen Rentenanwartschaften für eine Altersrente erworben hatte, liege ihre Altersabsicherung somit um ca. 100.000 EUR unter der Mindestvorsorge. Die rechtlichen Rahmenbedingungen des ursprünglich geltenden § 85 Abs. 1 AuslG waren während des laufenden Einbürgerungsverfahrens erfüllt gewesen. Die Klägerin habe sozialversicherungspflichtig bei einer Firma gearbeitet. Obwohl der Pachtvertrag bereits am 17.04.2002 geschlossen worden sei, hatte sie die beabsichtigte Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nicht mitgeteilt. Am 06.05.2002 unterzeichnete sie die Loyalitätserklärung, ohne darauf hinzuweisen, dass sich ihre Einkommenssituation auf Grund des Pachtvertrages wesentlich ändern werde. Seit Erteilung der Einbürgerungszusicherung hätten sich gravierende Änderungen in der wirtschaftlichen Situation der Klägerin ergeben. Eine Einbürgerung sei wegen der nicht ausreichenden Alterssicherung nicht möglich. Dem stehe auch nicht die bereits vollzogene Entlassung aus der albanischen Staatsangehörigkeit entgegen, da der Wiedererwerb dieser Staatsangehörigkeit keine unzumutbare Härte darstelle.

Am 01.04.2005 erhob die Klägerin Widerspruch und erklärte, dass sie imstande sei, ihren Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zu bestreiten. Nach der Einbürgerungszusicherung hatte sie die Entlassung der albanischen Staatsangehörigkeit erfolgreich beantragt und war nun staatenlos. Da sie dies nur auf Grund der Einbürgerungszusicherung getan hatte, ergab sich heraus ihr Rechtsanspruch auf Einbürgerung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2005 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück, da bei der Klägerin keine ausreichende Altersabsicherung nach § 10 StAG vorlag. Die abgeschlossenen Lebensversicherungen genügten nicht für den Lebensunterhalt im Alter. Sie hatte weder Rentenanwartschaften in Deutschland noch in Albanien. Eine Unterhaltssicherung durch den Ehemann konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG komme daher ebenfalls nicht in Betracht. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die erteilte Einbürgerungszusicherung berufen, da sich die maßgeblichen Verhältnisse geändert hätten.

Gegen die Ablehnung klagte die Klägerin und bekam zunächst Recht

Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab der hiergegen erhobenen Klage statt und verpflichtete den Beklagten, unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Ostalbkreis vom 11.03.2005 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.12.2005, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Hierbei erklärte es, dass die Klägerin bereits einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 9 StAG i.V.m. § 8 StAG habe. Deshalb sei die Frage, ob schon die Einbürgerungszusicherung Rechtsgrundlage für den Einbürgerungsanspruch der Klägerin sei, so wie auch die Annahme des Beklagten, dass er von der Klägerin über die objektive Lage ihrer Existenzsicherung bei Erteilung der Zusicherung getäuscht wurde, nicht weiter von Bedeutung. Die grundsätzliche Anforderung an eine hinreichende Altersvorsorge sei vom Gesetz her nicht gerechtfertigt. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG spreche selbst nur davon, dass der Einbürgerungsbewerber sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande sein müsse. Dadurch lässt sich herleiten, dass der Einbürgerungsbewerber in der Lage sein müsse, seine Grundbedürfnisse und die seiner Angehörigen über einen absehbaren Zeitraum hinweg zu befriedigen. Ob diese Befriedigung eintritt, werde davon abhängig gemacht, ob er ohne öffentliche Transferleistungen wie Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe bzw. Leistungen nach dem SGB II oder XII oder von Wohngeld aufgrund eigenen Einkommens auskomme. Die Gewährleistung von Grundsicherung könnte allenfalls im Alter mit der Befriedigung der Grundbedürfnisse gleichzusetzen sein, nicht jedoch deren Vorsorge. Zudem verlange nicht einmal die Einbürgerung nach § 10 StAG hinreichende Altersvorsorge. Dieser fordere in dieser Hinsicht nur, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII bestreiten könne. Hierbei sind nur Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach diesen Gesetzbüchern gemeint, so dass nicht einmal die aktuelle Inanspruchnahme von Grundsicherung im Alter den Einbürgerungsanspruch ausschließe. Die Schlussfolgerung, dass über die Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des sozialhilferechtlichen Bedarfs hinaus auch eine Anwartschaft auf eine Altersversorgung zur Vermeidung von Grundsicherung im Alter bestehen müsse, ist nicht ableitbar. Auch aufenthaltsrechtlich werde grundsätzlich keine Altersvorsorge vorausgesetzt. § 2 Abs. 3 AufenthG bestimmt, dass der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert sei, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten könne. Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG wird zwar auch die Begründung von Rentenanwartschaften von mindestens 60 Monaten Pflichtbeiträgen (oder vergleichbare privatrechtliche Versicherungsansprüche) verlangt. Jedoch ist für die Einbürgerung nach § 10 StAG nicht die Niederlassungserlaubnis, sondern nur ein achtjähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nötig, für den auch z.B. eine Aufenthaltserlaubnis ausreichend sei.

Selbst wenn im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG eine hinreichende Alterssicherung nötig wäre, so hätte die Klägerin trotzdem einen Anspruch auf Einbürgerung. Denn nach § 8 Abs. 2 StAG müsse in ihrem Fall von der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes (welche sie nicht erfüllt) zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Grund dafür sei, dass der Klägerin die Einbürgerung auf der Grundlage der Annahme ihrer Unterhaltsfähigkeit zugesichert wurde. Diese Annahme basierte zwar auf einer lohnabhängigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch hatte letztere keine sichere positive Prognose über die Altersversorgung zugelassen. Auch hatte die Klägerin noch keinen Rentenanspruch begründet, weil die von ihr erbrachten Beiträge noch weit unterhalb der 60 Monate lagen. Der Beklagte hatte nicht die Freiheit, bei Erteilung der Einbürgerungszusicherung von einem Rentenanwartschaftserwerbsverlauf ausgehen zu können, der bei der bereits 1957 geborenen Klägerin noch zu den Grundsicherungsbedarf übersteigenden Rentenansprüchen hätte führen können. Beim Verwaltungsverfahren, welches dieser Einbürgerungszusicherung vorausging, wurden die Voraussetzungen für einen künftigen Rentenanspruch nicht besonders geprüft. Der Beklagte hatte sich damit zufriedengegeben, dass die Klägerin sozial- und damit auch rentenversicherungsrechtlich abhängig beschäftigt gewesen war und ihr nichtsdestotrotz eine Einbürgerungszusicherung gegeben.

Daraufhin legte der Beklagte eine (zulässige) Berufung ein, in der er entgegnete, dass der Klägerin zur Einbürgerung eine ausreichende Absicherung im Alter und im Fall von Erwerbsunfähigkeit oder -minderung fehlte. Dies gelte sowohl für eine Einbürgerung nach § 10 StAG als auch für eine Einbürgerung nach § 9 i.V.m. § 8 StAG. Der Einbürgerungsbewerber müsse in der Lage sein, voraussichtlich dauerhaft seinen Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sichern. Dies setzte voraus, dass der Lebensunterhalt im Zeitpunkt der Einbürgerungsentscheidung gesichert sei und auch für die Zukunft voraussichtlich gesichert sein werde. Anhaltspunkte für die voraussichtlich dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts seien z.B. die bisherige Lebensbewährung, eine abgeschlossene Berufsausbildung, Arbeitswilligkeit, privater oder öffentlicher Versicherungsschutz oder ausreichendes eigenes Vermögen. Die Regelung sei Ausdruck des staatlichen Interesses, nur solche Ausländer einzubürgern, die sich auch in wirtschaftlicher Hinsicht in die hiesigen sozialen und politischen Verhältnisse integriert hätten und dadurch ein Zugehörigkeitsgefühl vermittelt bekämen. Zu den wirtschaftlichen und sozialen Errungenschaften der Bundesrepublik Deutschland zählten insbesondere ein durch private und öffentliche Versicherungen geschaffenes ‑soziales Netz, das der Absicherung bestimmter Lebensrisiken wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, vorzeitige Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, Alters- und Pflegebedürftigkeit diene. Da selbstständige Gewerbetreibende nicht kraft Gesetzes in das soziale Sicherungssystem eingebunden sind, sei von ihnen zu fordern, die bestehenden Lebensrisiken der vorzeitigen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit und des Alters auf sonstige Weise abzusichern, sei es durch privaten Versicherungsschutz, freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch entsprechende Vermögenswerte, die mindestens den sozialhilferechtlichen Regelbedarf abdeckten. Die Vorsorge für das Alter gehöre zum notwendigen Lebensunterhalt. Von einer ausreichenden Alterssicherung könne nur dann ausgegangen werden, wenn die durch die gesetzliche oder private Vorsorge erzielbare Rente im Alter bzw. bei Erwerbsminderung bzw. -unfähigkeit mindestens Leistungen in einer Höhe vorsehen würden, wie sie einer Grundsicherungsrente entsprächen. Dies bedeute nicht, dass bereits im Zeitpunkt der Einbürgerung entsprechende Anwartschaften in dieser Höhe vorhanden sein müssten, sondern nur, dass aufgrund der laufenden Einkünfte und/oder aufgrund bereits vorhandener Vermögenswerte (wie z.B. Wohneigentum) davon ausgegangen werden könne, dass der Einbürgerungsbewerber im Stande sei und nach einer Prognose auch weiterhin sein werde, entsprechende Beiträge für eine ausreichende Vorsorge für das Alter und die Folgen einer Erwerbsminderung oder -unfähigkeit aufzubringen. Die Klägerin sei wohl in der Lage, ihren eigenen gegenwärtigen Unterhalt notdürftig aus eigener Kraft zu bestreiten, jedoch sei nicht belegt worden, dass sie auch für den Unterhalt ihres Ehegatten aufkommen könne. Auch der Ehemann könne allem Anschein nach nicht die Klägerin zukünftig unterhalten. Nach der bisherigen Erwerbsbiographie sei nicht gesichert, dass eine ausreichende Altersabsicherung der Klägerin begründet werden könnte. Sie habe, ebenso wie ihr Ehemann, über einen nicht unerheblichen Zeitraum von mindestens Mitte 1995 bis Juli 1999 Sozialhilfe bezogen. Zum aktuellen Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass die Klägerin spätestens im Alter nach Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit öffentliche Leistungen wie Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII in Anspruch nehmen müsse.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts legt die Einbürgerungsbehörde Berufung ein

Der Beklagte beantragte, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hingegen verteidigte das angefochtene Urteil und führte weiter aus, dass ein Einbürgerungsbewerber nicht verpflichtet sei, sich für jede Lebenslage abzusichern. Sie selbst hatte sich in vorbildlicher Weise in die hiesigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse integriert. Inzwischen bediente sie vier Versicherungen mit Versorgungscharakter. Neben den beiden Lebensversicherungsverträgen hatte sie einen Fonds, auf den sie monatlich 100 EUR überwies. Außerdem zahlte sie seit dem 01.10.2006 100 EUR monatlich für eine fondsgebundene Rentenversicherung, Rentenbeginn sei der 01.10.2022. Monatlich wendete sie insgesamt etwa 400 EUR für ihre Absicherung im Alter auf. Dieser Betrag entspreche bei einem aktuellen Beitrag zur Rentenversicherung von 19,5 % einem Bruttoeinkommen von ca. 2.000 EUR. Man könne von ihr nicht mehr als von jedem abhängigen Beschäftigten verlangen, der auch nur über ein relativ geringes Einkommen verfügt. Zudem könne sie aufgrund ihres Alters noch viele Jahre vorsorgen. Hinzu kommt, dass die aktuellen Diskussionen über Rentenkürzungen und die Einheitsrente belegten, dass die Renten in der Zukunft ohnehin nicht mehr sicher seien. Der Bezug von Sozialhilfe in den Jahren 1995 bis 1999 könne ihr nicht vorgehalten werden, da sie die Kinder ihres Ehemanns aus erster Ehe betreut hatte und deshalb keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen konnte. Auch hatte ein Einbruch während einer Urlaubsreise im Februar/März 1994 zu erheblichen finanziellen Verlusten geführt. Am 30.04.2001 wurde ihre Tätigkeit bei dem Verbrauchermarkt krankheitsbedingt gekündigt, sie nach einer Operation über einen längeren Zeitraum keine schweren Gegenstände mehr tragen durfte. Nach ihrer Genesung hatte sie eine Teilzeitbeschäftigung von monatlich 100 Stunden bei einem anderen Verbrauchermarkt erhalten. Als sie wegen einer Vollzeitstelle beim Personalleiter vorstellig geworden sei, wurde ihr das Arbeitsverhältnis am 25.10.2001 gekündigt. Daraufhin war sie in einer Spielothek als Kassiererin beschäftigt gewesen und hatte sich schließlich mit der Pacht der Vereinsgaststätte selbstständig gemacht. 2005 hatte sie eine eigene Schank- und Speisegaststätte übernommen. Ihr Jahreseinkommen hatte wie folgt entwickelt: 11.548,73 EUR im Jahre 2004, 13.115 EUR im Jahre 2005, 21.116 EUR im Jahre 2006 und 18.435,85 EUR für 2007. Für das Jahr 2008 lag bislang nur eine Auswertung bis einschließlich Oktober vor, danach hatte sie von Januar bis Oktober 2008 einen Gewinn von 13.626,84 EUR erzielt. Ihre Ehe scheiterte in der Zwischenzeit und sie lebte seit mindestens drei Jahren von ihrem Ehemann getrennt. Dieser könne für sich selbst sorgen und beanspruchte keinen Unterhalt von ihr, und sie auch nicht von ihm.

Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg:

Auch der Verwaltungsgerichtshof sah einen Anspruch der Klägerin auf Einbürgerung

Die zulässige Berufung hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hatte der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hatte einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nach § 10 StAG, da sie in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 – 5 C 8.05 -, DVBl 2006, 919, 920; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 16.02.2006 – 12 S 2430/05 -und vom 12.01.2005 – 13 S 2549/03 -, VBlBW 2006, 70; BayVGH, Urteil vom 20.11.2006 – 5 BV 04.35 -, juris Rn 24 mwN) auch die Voraussetzung der grundsätzlich notwendigen eigenständigen Bestreitung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erfüllte.

§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ist in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 ( BGBl. I S. 1970) anzuwenden. Nach dieser Regelung sind auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30.03.2007 gestellt worden sind, die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach bisherigem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (Berlit, Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz, InfAuslR 2007, 457, 466).

§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG in der seit 28.8.2007 gültigen Fassung wurde gegenüber der früheren Fassung (gültig seit dem 1.01.2005) (Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 950) für Einbürgerungsbewerber, die – wie die Klägerin – über 23 Jahre alt sind, inhaltlich nicht geändert (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 StAG a.F.; Berlit, a.a.O., Seite 465). Da die Klägerin ihre Einbürgerung erst am 20.04.2001 beantragt hatte, unterfiel sie auch nicht der Übergangsvorschrift des § 40c StAG in der Fassung vom 01.01.2005, denn diese betrifft nur Einbürgerungsanträge, die vor dem 16.03.1999 gestellt worden sind.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG muss der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben. Die als Gastwirtin selbstständig tätige Klägerin wurde so eingeschätzt, dass sie derzeit und voraussichtlich auch in überschaubarer Zukunft ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern könne. Ihren Unterhaltsbedarf im Hinblick auf die Bedürfnisse des täglichen Lebens deckte sie aus eigenen Mitteln, sie sei in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig kranken- und pflegeversichert und entrichtete im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren Beiträge für eine private Altersvorsorge. Mehr war für die Annahme, dass die Einbürgerungsbewerberin ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, nicht zu verlangen; es spielte hierbei auch keine Rolle, dass die Klägerin gegen das Risiko der Erwerbsunfähigkeit nicht versichert war.

Der Lebensunterhalt im Sinne des StAG umfasse alles, was für ein menschenwürdiges Leben notwendig ist

Eine Legaldefinition dafür, was zum Lebensunterhalt gehört, der grundsätzlich selbst zu bestreiten ist, ist im Staatsangehörigkeitsrecht nicht eigenständig zu finden. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis aber umfasst der Begriff das, was zur Führung eines menschenwürdigen Lebens in Deutschland nötig ist (so schon Makarov/v. Mangoldt, Staatsangehörigkeitsrecht, § 86 AuslG Rn 20). Dies lässt sich in Anlehnung an die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG in Bezug genommen Regelungen des Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch näher konkretisieren. Durch die Formulierung, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können muss, wird zunächst festgelegt, dass ein Anspruch auf solche Leistungen grundsätzlich einbürgerungsschädlich ist. Darüber hinaus lässt der Verweis auf diese Sozialgesetzgebung auch darauf schließen, dass die auf dieser Grundlage erbrachten allgemeinen Leistungen typischerweise zum Mindeststandard dessen gehören, was für den Lebensunterhalt gebraucht wird. Die Feststellung der Sicherung des Lebensunterhalts erfordert einen Vergleich des Unterhaltsbedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs richtet sich seit der Änderung des Rechts der Sozial- und Arbeitslosenhilfe vom 01.01.2005 bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Zum Lebensunterhalt eines Einbürgerungsbewerbers zählen eine angemessene Unterkunft (vgl. insoweit § 22 SGB II), Mittel, die zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens (wie etwa Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat) erforderlich sind und die nach § 20 SGB II anhand der Höhe der Regelleistung, die derzeit 351 EUR für einen Alleinstehenden beträgt (Bekanntmachung vom 26.06.2008 über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II ab 01.07.2008, BGBl. I S. 1102), bestimmt werden können, und zuletzt eine Kranken- und Pflegeversicherung. Eine Absicherung gegen das Risiko von Krankheit und Pflege ist Teil des sozialen Standards der Bundesrepublik, mit welchem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass Krankheit und Pflegebedürftigkeit unabhängig von den physischen und psychischen Eigenschaften einer Person und ihrer individuellen Lebensumstände jederzeit eintreten und mit hohen Kosten verbunden sein können, die der einzelne regelmäßig nicht mehr aus eigener Kraft bewältigen kann. Die besondere Bedeutung der Kranken- und Pflegeversicherung ist etwa daraus ersichtlich, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II kraft Gesetzes kranken- und pflegeversichert sind (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V); sie wird auch in den Regelungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 lit. a SGB II zum Ausdruck gebracht. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II sind Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, was Kranken- und Pflegeversicherung einschließt (Hohm/Klaus, GK-SGB II, § 11 Rn 176), vom Einkommen abzusetzen. Für Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, sieht § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a SGB II vor, dass nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und Pflegebedürftigkeit vom Einkommen abzusetzen sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 SGB II bezuschusst werden. Nur weil es im Staatsangehörigkeitsrecht an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung für die Anforderung der Einbeziehung der Kranken- und Pflegevorsorge in den Lebensunterhalt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG fehlt, und die Erweiterung um Vorsorge für Krankheit und Pflege im Ausländerrecht konstitutiv ist, hieße dies nicht, dass Kranken- und Pflegevorsorge nicht in den Lebensunterhalt miteinbezogen werden könne (vgl. Berlit, GK-StAR, § 10 Rn 218). Zwar wurden im Aufenthaltsgesetz ausdrücklich besondere Regelungen zum Lebensunterhalt und zur Kranken- und Pflegeversicherung mit unterschiedlicher Reichweite und Absehensmöglichkeiten getroffen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 AufenthG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 9c Satz 1 Nr. 3 AufenthG, § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG, § 29 Abs. 2 AufenthG und § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), jedoch knüpfen diese an spezifische ausländerrechtliche Situationen an und tragen dem differenzierten System unterschiedlicher Aufenthaltszwecke und -titel Rechnung. Allein deshalb ließen sich hieraus keine verbindlichen Vorgaben für die Definition dessen, was zum Lebensunterhalt einer Person gehört, welche zukünftig deutsche Staatsangehörige sein will, machen. Jedoch lässt sich aus den Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis schließen, dass die Anforderungen an die soziale Absicherung umso höher sind, je verfestigter der Aufenthalt des Ausländers auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes ist. Für die Niederlassung nämlich ist es schon Voraussetzung, dass das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung oder einen gleichwertigen Versicherungsschutz abgesichert ist (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 9c Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Dabei führt das Erfordernis einer Kranken- und Pflegeversicherung nicht dazu, dass die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10 StAG in unzumutbarer Weise angehoben würden. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte sind ohnehin regelmäßig entsprechend versichert. Kann im Übrigen ein eigener Versicherungsschutz des Einbürgerungsbewerbers nicht begründet werden, weil ihm ohnehin Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gewährt werden oder er für die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung ergänzend solche Leistungen in Anspruch nehmen muss, ist dies nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG unschädlich, wenn der Bezug nicht zu vertreten ist.

Ob Altersvorsorge zum Lebensunterhalt i. S. des 10 StAG gehört müsse individuell betrachtet werden

Ob und inwieweit auch eine Altersvorsorge Teil des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ist, kann nicht generell festgelegt werden. Zumindest könne von einem Einbürgerungsbewerber nicht mehr verlangt werden als das, was bei einem deutschen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lebenslage und Erwerbssituation üblich und zumutbar ist. Bei jungen Einbürgerungsbewerbern zum Beispiel, welche sich noch in Schule, Ausbildung oder Studium befinden, ist eine Altersvorsorge nicht Teil des Lebensunterhalts., da diese in solch einem Lebensstadium grundsätzlich noch nicht oder jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang angelegt wurde, weil sich das Rentenalter und damit auch der Eintritt des Rentenfalls noch in weiter Ferne befindet. Bei einem Einbürgerungsbewerber in fortgeschrittenem Alter hingegen, welcher auf Grund seines Alters oder anderweitiger Gründe, die ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Berufsleben begründen, bald Rente beziehen wird, sieht die Situation schon anders aus. In diesem Fall wird regelmäßig der Frage nachzugehen sein, ob der Lebensunterhalt mit Mitteln aus der Altersvorsorge bestritten werden kann. Soweit sich der erwerbsfähige Einbürgerungsbewerber in einer Lebensphase befindet, die zwischen den beiden vorgenannten Konstellationen liegt, gehört zwar das Vorhandensein einer Altersvorsorge bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei einer anderen vergleichbaren Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens regelmäßig zum Lebensunterhalt. Allerdings muss zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht feststehen, dass im erst zukünftigen Rentenfall die bei ungestörtem Versicherungsverlauf zu erwartenden Leistungen voraussichtlich tatsächlich ausreichen werden, um den Lebensunterhalt im Alter dauerhaft zu sichern.

Der Aufbau einer Altersvorsorge ist wesentlicher Bestandteil des sozialen Sicherungssystems in Deutschland und die Teilnahme hieran Ausdruck der wirtschaftlichen Integration. Die Bedeutung der obligatorischen oder fakultativen Altersvorsorge spiegelt sich im Übrigen auch in den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2, 3 lit. b und 4 SGB II wider, wonach vom Einkommen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung – hierzu gehören auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – oder eine nach Grund und Höhe angemessene private Altersvorsorge sowie besonders geförderte Altersvorsorgebeiträge abzusetzen sind (vgl. näher Hohm/Klaus, GK-SGB II, § 11 Rn. 176, 206, 214, 242 ff.).

Allerdings konnte der Ansicht der Beklagten, nach welcher mindestens eine Altersvorsorge zur Verfügung stehen müsse, bei welcher bei Erreichen des Rentenalters die Inanspruchnahme von Grundsicherung nicht zu erwarten sei, nicht zugestimmt werden. Vor allem Einbürgerungsbewerber, die – wie die damals 32 Jahre alte Klägerin – erst als Erwachsene in das Bundesgebiet kamen und in Berufen mit niedrigen Löhnen sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, hatten selbst bei einer regelmäßigen Erwerbsbiografie regelmäßig kaum Aussicht darauf, eine Altersrente zu erwirtschaften, die sie auf jeden Fall von steuerfinanzierten Sozialleistungen im Alter unabhängig machen würden. Denn der Rentenvorsorge zufolge hängt die spätere Rente maßgeblich von der Anzahl der Beitragsjahre und dem während des Erwerbslebens jährlich erzielten Einkommen ab. Bei einer selbständigen Tätigkeit, welche nicht der Sozialversicherungspflicht unterfällt, muss der Berufstätige darüber hinaus seine Altersvorsorge im Regelfall ausschließlich aus eigenen Einkünften bestreiten. Für ein höheres Einkommen und dementsprechend eine höhere Rente ist eine regelmäßige nach Art und Umfang qualifizierte Erwerbstätigkeit nötig. Für die Einbürgerung aber wird weder direkt noch indirekt eine bestimmte berufliche Qualifikation oder quantitative Arbeitsleistung vorausgesetzt. Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag alles darauf hindeutet, dass bei der vorliegenden Altersvorsorge – selbst bei regelmäßiger Weiterentwicklung – ein späterer (ergänzender) Bezug von Sozialleistungen, insbesondere von Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff. SGB XII, nicht ausgeschlossen werden kann, ist dies trotz allem hinzunehmen. Dem steht der Einwand, dass damit entgegen der gesetzgeberischen Intention eine Einbürgerung in die Sozialsysteme erfolge (vgl. Makarov/v. Mangoldt, aaO, Rn 20), nicht entgegen. Um einen Anspruch auf Einbürgerung zu haben ist ein mindestens acht Jahre langer rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland Voraussetzung. Auf Grund dieses langjährigen Aufenthalts wird die Annahme getroffen, dass der Einbürgerungsbewerber eine hinreichende Eingliederung in die rechtliche, soziale und wirtschaftliche Ordnung der Bundesrepublik unter Beachtung der hiesigen kulturellen und politischen Wertvorstellungen durchlaufen ist. Am Ende eines gelungenen Integrationsprozesses sollte diesbezüglich auch im öffentlichen Interesse die Einbürgerung stehen (vgl. hierzu schon die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 27.01.1990, BT-Drs. 11/6321, S. 47; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 27.10.1995 – 1 B 34.95 -, InfAuslR 1996, 54;). Den fiskalischen Interessen des Staates kommt dem gegenüber insoweit ein geringeres Gewicht zu (HessVGH, Urteil vom 08.05.2006 – 12 TP 357/06 -; OVG NRW, Urteil vom 01.07.1997 – 25 A 3613/95 -, juris Rn 42 mwN; Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht – Erläuterungen zum Staatsangehörigkeitsgesetz Anm. 12). Dies ist auch daran zu erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Anspruchseinbürgerung den Bezug steuerfinanzierter Sozialleistungen für unschädlich erachtet, wenn der Einbürgerungsbewerber dies nicht zu vertreten hat. Abgesehen davon kann selbst in den Fällen, in denen eine ausreichende Versorgung im Alter auf Grund des derzeitigen Versicherungsverlaufs angenommen wird, dies wegen vielfältigen und alltäglichen Risiken des Lebens nicht garantiert werden. Gleichermaßen kann eine Altersvorsorge, die derzeit defizitär wirkt, in der Zukunft durch eine positive Vermögensentwicklung noch ein Einkommen erreicht werden, welches den Bedarf im Alter sichert. Je jünger der Einbürgerungsbewerber ist, umso schwieriger ist es, Prognosen über eine zureichende Altersvorsorge zu stellen, die nicht zu Lasten des Einbürgerungsbewerbers gehen können. Hiergegen sprach auch nicht, dass die Anforderungen an die Alterssicherung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis damit im Einzelfall höher sein können als die für eine Einbürgerung. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG setzte zwar voraus, dass der eine Niederlassungserlaubnis begehrende Ausländer mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist. Doch auch zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungserlaubnis muss nicht feststehen, dass im erst zukünftigen Rentenfall die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einem anderen Versicherungs- bzw. Versorgungssystem tatsächlich ausreichen werden, um den Lebensunterhalt zu sichern. Im Rahmen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG ginge der Gesetzgeber zwar davon aus, dass auch nachdem mindestens 60 Monatsbeiträgen geleistet wurden noch weitere Beitragszahlungen erfolgen, jedoch hatte er dies nicht zum Prüfprogramm und damit nicht zur Anspruchsvoraussetzung gemacht (Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 9c Rn 16 i.V.m. § 2 Rn 42.1).

Sicherung des Lebensunterhalts umfasse nicht die Absicherung gegen alle erdenklichen Lebensrisiken

Ob über die Altersvorsorge hinaus auch eine Versicherung gegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegen muss, konnte im vorliegenden Fall offen bleiben. Die Sicherung des Lebensunterhalts umfasst auch unter Berücksichtigung dessen, was bei deutschen Staatsangehörigen üblich ist, nicht die Absicherung aller erdenklichen Lebensrisiken. Die Klägerin war nicht über die gesetzliche Rentenversicherung gegen Erwerbsminderung bzw. -unfähigkeit versichert. Jedoch könnte man sie allenfalls dazu halten, dieses Risiko durch eine private Versicherung abzudecken, wenn ein besonderes, aus der konkreten Erwerbstätigkeit erwachsendes Risiko ersichtlich wird, dessen Absicherung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls vernünftiger Weise geboten ist. Durch ihre Tätigkeit als Gastronomin aber baten sich hierfür keine Anhaltspunkte.

Gemessen an den genannten Grundsätzen war die Klägerin derzeit und voraussichtlich auch zukünftig imstande, selbst ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Klägerin musste auch nicht für den Unterhalt ihres Ehemannes aufkommen, da diese seit mehreren Jahren getrennt lebten und jeder von ihnen seinen Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit deckte. Abgesehen davon würde dies dem Einbürgerungsbegehren der Klägerin auch nicht entgegenstehen. Wenn lediglich Familienangehörige Leistungen nach SGB II oder SGX II erhalten, ist die Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erst dann nicht erfüllt, wenn diese gegenüber dem Ausländer unterhaltsberechtigt sind. Dieser Unterhaltsanspruch muss im konkreten Einzelfall auch durchsetzungsfähig sein. Dieser scheidet nach § 1602 BGB dann aus, wenn das Familienmitglied imstande ist, sich selbst zu unterhalten oder hierzu lediglich deswegen nicht in der Lage ist, weil er ihm nach dem Unterhaltsrecht obliegenden Erwerbsobliegenheiten nicht (hinreichend) nachkommt; entsprechendes gilt für Unterhaltsansprüche für den Fall des Getrenntlebens oder des nachehelichen Unterhalts (Berlit, GK-StAG, § 10 Rn 226).

Die Klägerin bezog zu dem Zeitpunkt weder Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII noch hatte sie einen Anspruch auf solche Leistungen. Die Klägerin war freiwillig kranken- und pflegeversichert und zahlte bei einem Einkommen von derzeit etwa 1.400 EUR pro Monat ca. 400 EUR auf insgesamt vier verschiedene Versicherungen, die für ihre Altersvorsorge gedacht waren (eine Lebensversicherung, eine Kapitallebensversicherung, eine fondsgebundene Rentenversicherung und ein Investment-Fonds). Berücksichtigt man zu Lasten der Klägerin, dass sie (wie von ihr angegeben) die Zahlungen an die beiden Lebensversicherungen 2008 für ein Jahr ausgesetzt hatte, weil sie das Geld für betriebliche Investitionen gebraucht hatte und sich daher der Auszahlungsbetrag mindern wird, werde sie nach der Vollendung ihres 65. Lebensjahres voraussichtlich fast 80.000 EUR zur Verfügung zu haben. Dass die Altersvorsorge in der Form nicht schon mit Beginn ihrer selbständigen Tätigkeit bestand, konnte ihr nicht vorgehalten werden, da es gerade bei Selbstständigen nicht ungewöhnlich ist, dass die Altersvorsorge erst nach und nach im Hinblick auf die Geschäftsentwicklung aufgebaut wird. Dies liegt vor allem daran, dass letztere bei Selbstständigen ausschließlich selbst finanziert werden muss. Auch der Annahme der Beklagten, dass die Altersvorsorge der Klägerin auf jeden Fall defizitär sei, konnte nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Zu dem Zeitpunkt konnte die Klägerin zwar keine höheren Ausgaben für ihre Altersvorsorge in Anbetracht der Höhe der Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb erbringen, jedoch hatte sie noch mehr als 14 Jahre Zeit bis sie das allgemeine Rentenalter in ihrem Falle von 65 Jahren und 11 Monaten erreiche (vgl. zur Leistungsberechtigung hinsichtlich Grundsicherung im Alter ab dieser Altersgrenze vgl. § 41 Abs. 2 SGB XII). In dieser Zeit könnten positive Entwicklungsmöglichkeiten in finanzieller Hinsicht eintreten, zudem seien selbstständige Gewerbetreibende häufig auch über die allgemeine Altersgrenze hinaus berufstätig.

Wenn man der auf das Einkommen zu entrichteten Steuern und die Aufwendungen für die Versicherungen vom Einkommen der Klägerin abzieht, so stünden ihr immer noch ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung, um ihre Bedürfnisse des täglichen Lebens zu finanzieren. Dies war zwischen den Beteiligten auch unstreitig gewesen. Die Klägerin verfügte über eine angemessene Wohnung deren Kosten bereits durch die von ihr zu zahlende Pacht abgedeckt waren. Im Übrigen verblieb ihr ein monatliches Einkommen, das selbst unter Abzug von weiteren in § 11 Abs. 2 SGB II genannten Beträgen (wenn sie denn überhaupt relevant wären) noch über der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II von derzeit 351 EUR für Alleinstehende lag.  Deshalb könne auch offen bleiben, ob bei der Ermittlung des Einkommens eines Einbürgerungsbewerbers, welches zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich ist, sämtliche in § 11 Abs. 2 SGB II aufgeführten Beiträge von dem Erwerbseinkommen abzuziehen wären (so VG Oldenburg, Urteil vom 25.02.2009 – 11 A 1907/07 -, juris Rn 20 unter Heranziehung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2008 – 1 C 32.07 -, NVwZ 2009, 248).

Letztendlich sei eine Prognoseentscheidung maßgeblich

Ob der Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs gesichert sei, war eine gewisse Nachhaltigkeit zu fordern. Hierbei müsse eine Prognose darüber angestellt werden, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern (Senatsbeschluss vom 10.02.2009 – 13 S 3074/08 – und vom 02.04.2008 – 13 S 171/08 -; Berlit, GK-StAR, § 10 Rn. 230 f.; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 16.08.2005 – 2 A 99.04 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 15.07.2003 – 5 A 89/03 -, juris; zur vergleichbaren Situation im Ausländerrecht: BVerwG, Beschluss vom 13.10.1983 – 1 B 115/83 -, NVwZ 1984, 381; Beschluss des Senats vom 13.03.2008 – 13 S 2524/07 -). Ob der Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist, hänge sowohl von der bisherigen Erwerbsbiografie als auch von der gegenwärtigen beruflichen Situation des Einbürgerungsbewerbers ab. An die prognostische Beurteilung auch zukünftiger wirtschaftlicher Eigenständigkeit seien allerdings sowohl hinsichtlich des Prognosezeitraums als auch bei der Prognosesicherheit keine überspannten Anforderungen zu stellen. Wenn jemand langfristig in einem gesicherten Arbeitsverhältnis stehe, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass dieses auch in Zukunft weiter bestehen wird. Allein die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern stünden einer positiven Prognose nicht entgegen (vgl. Berlit, GK-StAR, § 10 Rn. 232).

Gemessen an diesen Anforderungen konnte die Klägerin voraussichtlich auch zukünftig ihren Lebensunterhalt einschließlich der Vorsorge für Krankheit, Pflege und Alter eigenständig bestreiten. Sie verdient ihren Lebensunterhalt seit Mitte 2002 durch eine selbstständige Tätigkeit im Gaststättengewerbe. Ab Sommer 2002 hatte sie eine Verinsgaststätte gepachtet, ab Mitte 2004 übernahm sie ein anderes Lokal mit nun eigener Konzession, 2006 kam eine (nun geschlossene) Pizzeria dazu. Dieser Schließung wirkte die Klägerin mit dem Betrieb eines Tanzlokals einige Tage die Woche entgegen. Alle von ihr geführten Betriebe waren ordnungsrechtlich nicht auffallend und ermöglichten ihr bisher ausreichende Einkünfte. In den zwei Jahren vor ihrer Selbständigkeit im Mai 2002 war die Klägerin, wie durch die vorgelegten Lohnabrechnungen erkennbar, in einer Weise beschäftigt gewesen, die ihr ebenfalls einen eigenständigen Lebensunterhalt gesichert hatte. Sie erzielte als Verkäuferin und Kassiererin monatliche Nettoeinkünfte, die sich in einer Größenordnung von etwas über oder unter 1.000 EUR bewegten. Für den dreimaligen Tätigkeitswechsel in dieser Zeit gab es gesundheitliche Gründe. Aufgrund einer Operation konnte sie über einen längeren Zeitraum hinweg keine schweren Gegenstände heben – was aber bei einer Berufstätigkeit im Supermarkt eine regelmäßige Begleiterscheinung ist. Ihre Erwerbsbiographie in den letzten acht Jahren – auf diesen Zeitraum dürfte es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wohl maßgeblich ankommen (Urteil vom 19.02.2009 – 5 C 22.08 -) – belegte, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt stets eigenständig bestritten hatte. Die nunmehr selbstständige Erwerbstätigkeit der Klägerin als Gastronomin war dabei gegenüber einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auch nicht minder zu gewichten. Selbst wenn den gesamten Zeitraum seit ihrer Einreise nach Deutschland betrachten würde, ergäbe sich nichts anderes. Abgesehen von einem Sozialhilfebezug in den Jahren 1995 bis Juli 1999, den die Klägerin mit der Betreuung der 1990 und 1992 geborenen Söhne ihres Ehemanns aus erster Ehe erklärte und mittlerweile zehn Jahre zurücklag, hatte die Klägerin ihren Lebensunterhalt seit ihrer Einreise nach Deutschland im Jahre 1990 selbstständig gesichert und war in jeder Lebenslage bestrebt gewesen, so weit wie möglich finanziell auf eigenen Füßen zu stehen.

Klägerin sei grundsätzlich ihren finanziellen Verpflichtungen nachgekommen

Auch im Übrigen war nicht ersichtlich, dass sie in einem überschaubaren Zeitraum oder gar demnächst ihren Lebensunterhalt nicht mehr sichern könnte. Nur einmal, im Jahre 2008, hatte die Klägerin keine Beträge für die beiden Lebensversicherungen gezahlt, weil sie nach ihren Angaben das Geld für betriebliche Investitionen gebraucht hatte. Es handele sich hierbei um einen einmaligen Vorgang, der die Ernsthaftigkeit ihrer Altersvorsorge nicht in Frage stellte. Im Übrigen sei solches kurzzeitige Aussetzen bei selbstständig Erwerbstätigen, die ihre Altersvorsorge ausschließlich selbst finanzieren müssen, auch nicht untypisch. Ein allgemeines konjunkturelles Risiko, das gerade in der derzeitigen Wirtschaftssituation ein Rückgang der Einkünfte im Gaststättengewerbe mit sich bringen könnte, reichte nicht aus, der Prognose auch künftig gesicherten Lebensunterhalts entgegenzustehen.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden Würtemmberg

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