Einbürgerungsrecht: Chinesische Staatsangehörige begehrt Einbürgerung bei ungeklärter Identität - MTH Rechtsanwälte Köln
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Für die Beschaffung von Identitätsnachweisen gilt eine bis zur Grenze der Unzumutbarkeit umfassende Mitwirkungspflicht des Antragstellers der Einbürgerung.

Folgende Maßnahmen sind den Antragstellern für eine Einbürgerung daher zuzumuten,  um geeignete Nachweise zu beschaffen:

  • Kontaktieren von Familienangehörigen, Verwandten oder Bekannten im Herkunftsland,
  • Einschalten eines Rechtsanwalts bzw. Vertrauensanwalts im Herkunftsland,
  • Aufsuchen der Auslandsvertretung des Herkunftsstaats (selber oder durch einen Anwalt)

Dabei ist der Einbürgerungsbewerber gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um seine Identität nachzuweisen, und alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die hierfür erforderlichen Beweismittel beizubringen.

BVerwG Identitäsprüfung

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

Die Klägerin in diesem Fall war chinesische Staatsangehörige tibetischer Volks- und buddhistischer Glaubenszugehörigkeit. Sie begehrte die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

Klägerin war Anfang 2009 ohne Ausweis in das Bundesgebiet eingereist

Sie reiste Anfang 2009 in das Bundesgebiet ein. Zur Begründung eines im März 2009 gestellten Asylantrags trug sie im Kern vor, sie habe in Tibet in einem Nonnenkloster gelebt, in dem sie im Alter von etwa fünf Jahren Aufnahme gefunden habe. Sie besitzt seitdem keine Familie mehr. Als Name führe sie ihren Ordinationsnamen, da sie ihren Geburtsnamen nicht kenne. Ihr Geburtsdatum sei von den Nonnen geschätzt worden. Es existiere nur ein Nonnenausweis, da sie nie einen Personalausweis besessen habe. Ob sie in China offiziell registriert sei, wisse sie nicht.

Ende Juli 2010 lehnte das BAMF den Antrag ab, da die Identität der Klägerin nicht eindeutig geklärt werden könne. Im asylgerichtlichen Verfahren reichte die Klägerin eine Bestätigung des Nonnenklosters ein, der zufolge sie „von klein auf in dem Kloster ordiniert“ worden und als Nonne im Register des Klosters eingetragen sei. Im März 2012 verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart die Bundesrepublik zur Feststellung, dass in der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug auf die Volksrepublik China vorlägen. Zur Begründung führte es unter anderem aus, die Herkunft der Klägerin aus China erscheine ihm hinreichend bewiesen.

Trotz fehlender Identitätsnachweise hatte die Klägerin Flüchtlingsstatus erhalten

Daraufhin stellte das BAMF im Mai 2012 fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf die Volksrepublik China vorliegen. In den der Klägerin ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge wurde der Hinweis eingetragen, dass die Personendaten auf ihren eigenen Angaben beruhten.

Klägerin beantragte Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit

Ende September 2016 beantragte die Klägerin ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme ihrer Mehrstaatigkeit. Sie reichte in Ergänzung der bereits im Asylverfahren eingereichten Klosterbescheinigung eine Geburtsbestätigung des „The Tibet Bureau, Office of the Representative of H. H. the Dalai Lama“ sowie eine Bestätigung ihrer Personalangaben durch den Verein der Tibeter in Deutschland e.V. ein. Im Verwaltungsverfahren gab sie an, sie sei im Alter von drei bis fünf Jahren in das Kloster aufgenommen worden. Die Klostermutter habe ihr später erzählt, ihre Eltern seien politisch aktiv gewesen und inhaftiert worden. Es sei aussichtslos, etwas über diese zu erfahren. Antrag und Widerspruch blieben ohne Erfolg. Im Klageverfahren hat die Klägerin unter anderem ausgeführt, im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren von einer Nonne des Klosters erfahren zu haben, dass sie als Kleinkind in einem Korb liegend vor der Klostertür abgelegt worden sei.

Verwaltungsgericht weist Klage ab, da Identität weder geklärt noch aufklärbar sei

Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen. Eine Einbürgerung der Klägerin in den deutschen Staatsverband nach Maßgabe sowohl des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG als auch des § 8 Abs. 1 StAG scheide aus, da ihre Identität weder geklärt noch aufklärbar sei. Geführt werden könne der Nachweis der Identität nur durch einen anerkannten ausländischen Pass oder Passersatz oder durch sonstige amtliche Urkunden. Solche Dokumente liegen nicht vor.

Klägerin reicht Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung von Bundesrecht ein

Zur Begründung ihrer Sprungrevision rügt die Klägerin die Verletzung von Bundesrecht. § 10 Abs. 1 StAG verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gegen Art. 20 GG i.V.m. Art. 116 und Art. 3 GG, gegen Art. 8 und Art. 14 EMRK und gegen Art. 34 GFK. Bei Einbürgerungsbewerbern, deren Identitätsklärung von vornherein nicht möglich oder ausgeschlossen sei und welche alle erforderlichen zumutbaren Anstrengungen zur Identitätsklärung erfolglos unternommen hätten, sei entweder von der Klärung der Identität abzusehen oder eine Nachweisführung auch durch nichtamtliche Dokumente zuzulassen. Ihre Identität sei auf der Grundlage der vorlegten Bestätigungen geklärt und eine weitere Klärung ihrer Identität sei weder möglich noch zumutbar. Insbesondere sei es ihr nicht zumutbar, einen chinesischen Reisepass zu beantragen, da ein solcher Kontakt für sie und noch in Tibet lebende Verwandte und die Nonnen des Klosters eine weitere Gefährdung bedeute.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, da die Identität nicht allein durch ein amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild, sondern durch anderweitig geeignete Dokumente nachgewiesen werden könne. Zu solchen seien indes nicht durch private Stellen erstellte Bescheinigungen zu rechnen, die die Identität pauschal bestätigten, ohne dass sich nachvollziehen lasse, wie die Identität überprüft worden sei.

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren. Die Identität könne durch einen Nationalpass oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild, gegebenenfalls auch durch andere geeignete Dokumente aus dem Herkunftsstaat ohne biometrische Merkmale nachgewiesen werden. Flüchtlingen sei es möglich und zumutbar, sich an Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte im Herkunftsland zu wenden, einen Rechts- oder Vertrauensanwalt im Herkunftsland einzuschalten oder dessen Auslandsvertretung im Bundesgebiet zu kontaktieren, um geeignete Nachweise zu beschaffen.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts:

Bundesverwaltungsgericht sieht Verletzung von Bundesrecht als gegeben an

Die Sprungrevision der Klägerin hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit dieses annimmt, der Nachweis der Identität im Sinne des § 10 Abs. 1 StAG und des § 8 Abs. 1 StAG könne nur durch einen anerkannten ausländischen Pass oder Passersatz oder durch sonstige amtliche Urkunden, sofern bei deren Ausstellung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name überprüft wird und diese mit einem Lichtbild versehen sind, geführt werden. Durch Mangel hinreichender tatsächlicher Feststellungen war der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Ausreichende Klärung der Identität ist generelle Voraussetzung für die Einbürgerung

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 8 Abs. 1 StAG setzt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Der Gesetzgeber hat damit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgegriffen, nach der es bereits zuvor zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG war, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist (BVerwG, Urteil 1.9.2011, 5 C 27.10).

Die Identitätsklärung dient gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland und ist Ausgangspunkt für die Prüfung weiterer Einbürgerungsmerkmale. Zugleich muss die Erfüllung der strengen Anforderungen an den Nachweis der Identität einem bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwirkenden Einbürgerungsbewerber auch dann objektiv möglich sein, wenn sich dieser in einer unverschuldeten Beweisnot befindet. Die mit dem Erfordernis der Identitätsklärung verbundenen sicherheitsrechtlichen Belange und das Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, sind im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen. Eine solche gestufte Prüfung genügt den Anforderungen aus höherrangigem Recht.

Identitätsklärung dient unter Anderem dazu, gefälschte Identitäten zu verhindern

Mit dem Erfordernis der Identitätsklärung verfolgt der Gesetzgeber im Staatsangehörigkeitsrecht eine sicherheitsrechtliche Zielsetzung. Die identitätsrelevanten Personalien sind Grundlage für die Prüfung des Vorliegens einer Reihe weiterer Einbürgerungsmerkmale. Mit dem Wirksamwerden der Einbürgerung (vgl. § 16 Satz 1 StAG) wird einer bestimmten Person mit einer in der Einbürgerungsurkunde festgehaltenen Identität konstitutiv eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Das öffentliche Interesse daran zu verhindern, dass einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität verschafft und ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren aufzutreten, gebietet es, die identitätsrelevanten Personalien einer sorgfältigen Überprüfung mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr zu unterziehen (BVerwG, 1.9.2011, 5 C 27.10).

Die Feststellung der Identität des Ausländers ist zudem Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Prüfung des Vorliegens einer Reihe von Einbürgerungsvoraussetzungen. Zum einen stellt sie einen regelmäßig unverzichtbaren Teil der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG vorgesehenen Statusprüfung dar. Zum anderen bildet die Identitätsprüfung auch eine notwendige Voraussetzung der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 12a StAG und § 11 StAG vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung (BVerwG, Urteil 1.9.2011, 5 C 27.10).

Die Voraussetzungen für die Klärung der Identität müssen so ausgestaltet sein, dass es bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwirkenden Einbürgerungsbewerbern auch dann möglich bleibt, ihre Identität nachzuweisen, wenn sie sich in einer Beweisnot befinden.

Das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht gebietet aber eine Einschränkung der Pflicht zur Identitätsklärung

Unter dem Gesichtspunkt eines zukunftsgerichteten Entfaltungsschutzes (vgl. BVerfG, Urteil 5.6.1973, 1 BvR 536/72) als Grundbedingung menschlicher Persönlichkeit gebietet es das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht, dass Einbürgerungsbewerber, die sich dauerhaft in Deutschland aufhalten werden, eine realistische Chance auf Klärung ihrer Identität haben müssen. Dies ist bei der Auslegung und Anwendung des Merkmals der Identitätsklärung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 8 Abs. 1 StAG zu berücksichtigen, weil die erstrebte deutsche Staatsangehörigkeit die rechtliche Voraussetzung für den staatsbürgerlichen Status ist, der neben Pflichten auch grundlegende demokratische Rechte vermittelt und so die Kongruenz zwischen den dauerhaft einer bestimmten staatlichen Herrschaft Unterworfenen und den Inhabern demokratischer politischer Rechte herstellt (BVerfG, Urteil 31.10.1990, 2 BvF 2/89).

Die § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 8 Abs. 1 StAG zugrunde liegenden sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, sind im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen.

Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild zu erbringen. Besitzt er ein solches amtliches Identitätsdokument nicht und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind, sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden.

Daher kann sich der Einbürgerungsbewerber auch anderer Beweismittel als Pass, etc. bedienen

Ist der Einbürgerungsbewerber nicht im Besitz sonstiger amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann sich der Ausländer zum Nachweis seiner Identität sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen. Hierzu zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden oder Dokumente, die Angaben zu seiner Person zu belegen, gegebenenfalls auch Zeugenaussagen. Eine Versicherung an Eides statt darf die Einbürgerungsbehörde nach § 27 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hingegen nicht verlangen oder abnehmen, da eine solche, abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 zuletzt geändert durch Art. 88 der Verordnung vom 19. Juni 2020, im Einbürgerungsverfahren nicht vorgesehen ist.

Ausnahmsweise kann die Identität auch alleine durch Aussagen des Einbürgerungsbewerbers bewiesen werden.

Ist dem Einbürgerungsbewerber auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann die Identität des Einbürgerungsbewerbers ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststehen.

Dafür existiert quasi ein Stufenmodell der Identitätsklärung

Für die Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) ist ein brauchbarer Grad von Gewissheit erforderlich, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil 16.4.1985, 9 C 109.84). Die zu berücksichtigenden Beweismittel müssen hierfür jeweils in sich stimmig sein und auch bei einer Gesamtbetrachtung im Einklang mit den Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person und übrigen Vorbringen stehen.

Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG beziehungsweise, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt auch in Bezug auf das Erfordernis der Klärung der Identität der Untersuchungsgrundsatz. Dieser wird indes infolge des Umstands, dass die Identität die Sphäre des Einbürgerungsbewerbers unmittelbar berührt, durch dessen verfahrensrechtliche Mitwirkungslast eingeschränkt. Während die Einbürgerungsbehörde insoweit primär eine Hinweis- und Anstoßpflicht trifft, unterliegt der Einbürgerungsbewerber gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf die Klärung seiner Identität einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit. Er ist gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um seine Identität nachzuweisen, und alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Genügt er dieser Pflicht nicht oder nicht in dem geschuldeten Umfang, so ist dem im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Erweisen sich von ihm eingereichte Beweismittel als gefälscht oder zwar als echt, aber als inhaltlich unrichtig, so ist auch dies im Rahmen der Beweiswürdigung mit Gewicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Können verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien nicht ausgeräumt werden, so trägt der Einbürgerungsbewerber die diesbezügliche Feststellungslast (BVerwG, Urteil 1.9. 2011, 5 C 27.10).

Dieses Modell einer gestuften Prüfung der Identität des Einbürgerungsbewerbers wird den Anforderungen höherrangigen Rechts, insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 GG und aus Art. 34 GFK, gerecht.

Das Stufenmodell trägt dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG angemessen Rechnung. Dieser gibt dem Normgeber auf, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen und steht auch einem gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss entgegen, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Eine solche bedarf jedoch stets der Rechtfertigung durch sachliche Gründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind.

Nach dem Stufenmodell werden Einbürgerungsbewerber, die sich unverschuldet in einer Beweisnot befinden, nicht ohne hinreichende Sachgründe schlechter behandelt als Einbürgerungsbewerber, die einer solchen Beschränkung in ihrer Nachweisführung nicht unterliegen. Denn auch ersteren bleibt die Möglichkeit eröffnet, das Gebot der Identitätsklärung zu erfüllen, ohne dass ihnen Unmögliches oder Unzumutbares hierfür abverlangt wird.

Das Stufenmodell stellt sicher, dass die öffentlichen Interessen und die Beweisnot schutzberechtigter Flüchtlinge einem angemessenen Ausgleich zugeführt werden und diesen eine realistische Chance verbleibt, ihre Identität nachzuweisen.

Zurückverweisung aus Mangel an tatrichterlichen Feststellungen

Durch Mangel an hinreichenden tatrichterlichen Feststellungen ist dem Senat eine Beurteilung, ob sich das angegriffene Urteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), ebenso wenig möglich wie eine abschließende Entscheidung zugunsten der Klägerin (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

Die Zurückverweisung nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist erforderlich, um dem Verwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, die individuelle Beurteilung des Merkmals der geklärten Identität auf eine hinreichende Tatsachengrundlage zu stellen. Dieses wird unter anderem darüber zu befinden haben, ob weitere erfolgversprechende Aufklärungsmaßnahmen in Betracht kommen und welche Mitwirkung der Klägerin insoweit zumutbar abverlangt werden kann. Dabei könnte auch die Möglichkeit in den Blick zu nehmen sein, dass die Klägerin in China unter ihrem Klosternamen amtlich registriert sein könnte. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht wiederum zu der Einschätzung gelangen sollte, dass es der Klägerin unmöglich oder unzumutbar ist, ein Identitätsdokument oder andere geeignete amtliche Urkunden einzureichen, wird es die von der Klägerin zum Nachweis ihrer Identität vorgelegten Bestätigungen des „Klosters […]“, des Verwaltungsbüros des „The Tibet Bureau, […]“ und des Vereins der Tibeter in Deutschland e.V. einer tatrichterlichen Würdigung zu unterziehen und gegebenenfalls zu prüfen haben, ob der Klägerin aufzugeben ist, sonstige nichtamtliche Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu ihrer Person zu belegen, beizubringen. Sollten die eingereichten Bestätigungen zur Klärung der Identität der Klägerin nicht zureichen und dieser ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar sein, so wäre zu prüfen, ob deren Identität entscheidend auf der Grundlage ihrer Angaben zu ihrer Person als geklärt angesehen werden kann.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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