Mietrecht: Beledigit der Mieter einen anderen Mieter als fette Sau, kann auch ohne Abmahnung fristlos gekündigt werden - MTH Rechtsanwälte Köln
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Zivilrecht
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von: Helmer Tieben

Amtsgericht Neustadt/ Rübenberge, Urteil vom 28.10.2020, Az.: 41 C 961/19

Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Mietern sowie zwischen Mietern und Vermieter wegen Einhaltung von Ruhezeiten oder wegen Beleidigungen oder Bedrohungen. So auch in diesem Falle des Amtsgerichts Neustadt/Rübenberge

Welche Rechte bei Störung des Hausfriedens

Sachverhalt

Benutzung der Waschmaschine innerhalb der Ruhezeiten

Zwischen der Mieterin und dem Vermieter bestand ein langjähriges Mietverhältnis. Dem Mietvertrag dieses Mietverhältnisses war eine Hausordnung beigefügt, die Ruhezeiten von 22 Uhr bis 6 Uhr, sowie 13 Uhr bis 15 Uhr vorgab. Der Vermieter wurde von anderen Mietern auf Ruhestörungen innerhalb der Ruhezeiten, verursacht durch die Beklagte bzw. durch die Benutzung ihrer Waschmaschine, aufmerksam gemacht. Der Vermieter mahnte die Beklagte mehrmals, aufgrund von Störung des Hausfriedens mit dem Hinweis ab, dass ein weiteres Fehlverhalten dieser Art zu einer fristlosen Kündigung führen könne. Nach acht Monaten mehrfacher Mahnungen, aufgrund der Störung des Hausfriedens durch die Nichteinhaltung der Ruhezeiten und Beleidigungen anderer, im Haus wohnenden Mieter, stellte der Vermieter der Mieterin eine fristlose Kündigung zu.

Als die Beklagte nicht auszog, verklagte der Kläger die Beklagte und beantragte die Verurteilung der Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, sowie hilfsweise Räumungsschutz. Die Beklagte behauptete zudem, nach der ersten Abmahnung die Waschmaschine nicht mehr nach 22 Uhr benutzt zu haben. Zudem hätte sie keinen der Nachbarn beleidigt und verhielt sich vertragstreu.

Urteil des Amtsgerichts Neustadt/ Rübenberge

Das Amtsgericht Neustadt/ Rübenberge urteilte zugunsten des Klägers. Mehrere Mieter bzw. Nachbarn gaben an, von der Beklagten beleidigt worden zu sein. Unter anderen wurden sie als Zeugen zu dem Fall vernommen und erschienen dem Gericht glaubwürdig, da sie selbst auch zugaben, die Beklagte nach der ersten Beleidigung auch zurück beleidigt zu haben. Die Beklagte beleidigte unter anderem einen Nachbarn als „fette Sau“. Andere Mieter hatten sogar schon mit dem Gedanken eines Auszuges gespielt, weil das Verhältnis im Haus, aufgrund des Verhaltens der Beklagten, so belastend für den Hausfrieden sei. Ein Auszug wäre jedoch, aufgrund der finanziellen Situation dieser Mieter nicht möglich.

Beleidigung stellt eine Vertragsverletzung dar

Beleidigungen solcher Art würden als Straftat gem. § 185 StGB angesehen und würden mithin eine Vertragsverletzung darstellen. Die mehrmaligen Beleidigungen der Beklagten gegenüber anderen Mieter seien somit als Pflichtverletzungen des Mietvertrags anzusehen.

Des Weiteren sei aufgrund des Ausmaßes der Beleidigungen sogar nach Ansicht des Gerichts eine Abmahnung der Beklagten entbehrlich gewesen. Dies werde mit der Zerstörung des Vertrauens zum Mieter begründet. Das Fehlverhalten der Beklagten sei so schwerwiegend und wurde des Öfteren wiederholt, dass es für den Vermieter nicht zumutbar sei das Mietverhältnis fortzusetzen.

Verhalten der Beklagten stellt Störung des Hausfriedens dar

Das Verhalten der Beklagten stelle somit auch eine massive Störung des Hausfriedens dar. Die Beklagte beleidigte wiederholte Male mehrere Mieter des Hauses. Ein solches Verhalten führe zu Unruhe und einem Gefühl des Unwohlsein der anderen Mieter und das in ihrem eigenem Zuhause. Auf die Kündigungsgründe der Lärmbelästigungen innerhalb der Ruhezeiten komme es nicht an.

Der Kläger habe einen Anspruch gegen die Beklagte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Die Räumungsfrist werde bis zum Ende des Jahres gewährt, aufgrund der momentanen epidemischen Lage und der damit verbundenen erschwerten Wohnungssuche.

Quelle: Amtsgericht Neustadt/ Rübenberge

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie macht es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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