Ausländerrecht: Ausweisung eines frauenverachtenden Triebtäters aus generalpräventiven Gründen zulässig.
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
Beratung unter:
Tel.: 0221 - 80187670

Ausländerrecht
Veröffentlicht:
Aktualisiert am:
von: Helmer Tieben

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 23.10.2018, 7 A 10866/18 (Vorinstanz: VG Koblenz, 18.06.2018, Az: 3 K 26/18.KO)

Die Ausweisung stellt ein Verwaltungsakt dar, mit dem eine Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel zum Erlöschen bringen und gleichzeitig ein Verbot zur Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels verhängen kann. Hierdurch wird der Adressat ausreisepflichtig. Ausweisungsrecht ist in den §§ 53 ff. AufenthG geregelt, wobei nach neuem Recht für eine Ausweisung ein sog. Ausweisungsinteresse vorausgesetzt wird. Gem. § 52 Absatz 1 AufenthG ist ein Ausländer, „dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet“, auszuweisen, „wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt“. Demzufolge wird vorausgesetzt, dass das sog. Ausweisungsinteresse (vgl. § 54 AufenthG) das sog. Bleibeinteresse (vgl. § 55 AufenthG) insgesamt überwiegt.

Ausweisungsgründe

Eine Begründung einer Ausweisung kann die generalpräventive Erwägung darstellen, welche nach dem § 53 AufenthG auch dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers entspreche. Gem. § 53 Absatz 1 AufenthG muss die Gefahr nicht direkt von dem Ausländer selbst ausgehen müssen, diese kann auch aus seinem Aufenthalt erfolgen. Allerdings muss das Ausweisungsinteresse noch aktuell, d.h. zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden sein.

Sachverhalt des gerichtlichen Falles:

Kläger war wegen schweren sexuellen Mißbrauchs verurteilt worden

Der Kläger in diesem Fall hatte einen schweren sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit Aussetzung begangen. Daraufhin wurde er von der beklagten Ausländerbeörde ausgewiesen. Gegen diese Ausweisung klagte der Kläger, das erstinstanzlich angerufene Verwaltungsgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung der beklagten Ausländerbehörde.

Nachdem die Ausländerbehörde ihn auswies und das Gericht dies bestätigte, legte er Berufung ein

Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz

Das OVG Rheinland-Pfalz urteilte nun, dass der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Juni 2018 abgelehnt werde. Das Vorbringen des Klägers rechtfertige nicht die Zulassung der gewollten Berufung. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel (vgl. § 124 Absatz 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (vgl. § 124 Absatz 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. § 124 Absatz 2 Nr. 3 VwGO) liegen vorliegend nicht vor.

Kläger verwirklicht besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse

Das Verwaltungsgericht habe die gegen die am 02. Juni 2017 verfügte Ausweisung des Klägers und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Klage zu Recht abgewiesen. Aufgrund der vom Kläger am 15. Februar 2012 verübten Straftat (schwerer sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit Aussetzung) wurde zutreffend ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse angenommen, dem kein gleichwertiges Bleibeinteresse gegenüberstehe. Ferner habe das Verwaltungsgericht nachvollziehbar darlegen können, dass unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände das Interesse an der Ausweisung des Klägers aus generalpräventiven Gesichtspunkten überwiege.

Der Kläger stelle Behauptungen auf, dass das Verwaltungsgericht sein Alter zur Tatzeitpunkt, das Fehlen einer „kriminellen Karriere“ und seinen Verzicht auf vorzeitige Haftentlassung zur Durchführung einer Sozialtherapie nicht ausreichend gewürdigt habe. Das Verwaltungsgericht konnte jedoch ausreichend darlegen, dass alle vom Kläger genannten Kriterien berücksichtigt wurden (Urteil des Landgerichts Mainz vom 16. Dezember 2013 (3111 Js 4733/12.jug – 1 KLs –)).

Ausweisung sei durch generalpräventive Gesichtspunkte gerechtfertigt

Auch nach dem seit 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht können generalpräventive Gesichtspunkte ein Ausweisungsrecht begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 –, juris, LS 1; Urteil des Senats vom 5. April 2018 – 7 A 11529/17.OVG, juris, LS 1). Bei der Prüfung dieser, ob der Aufenthalt des Betroffenen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, kommt es darauf an, dass die Ausweisung eine angemessene generalpräventive Wirkung erwarten lässt. Dies kann bejaht werden, sobald damit gerechnet werden kann, dass sich andere Ausländer mit Rücksicht auf eine kontinuierliche Ausweisungspraxis ordnungsgemäß verhalten. Behörden und Gerichte dürfen davon ausgehen, dass eine aus Anlass einer strafgerichtlichen Verurteilung verfügte Ausweisung zur Verwirklichung dieses Zwecks geeignet ist. Erforderlich ist, dass es Ausländer gibt, die sich in einer mit dem Betroffenen vergleichbaren Situation befinden und sich durch dessen Ausweisung von gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlungen abhalten lassen (vgl. Urteil des Senats vom 5. April 2018 – 7 A 11529/17.OVG –, juris, Rn. 44, m.w.N.).

Man kann von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, selbst wenn bei einem straffälligen Ausländer keine (Wiederholungs-)Gefahr besteht, wenn im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer nicht davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 –, juris, Rn. 16). Vorliegend wurde zu Recht aufgrund der Schwere von Straftaten und der Motivation für diese angenommen, dass die Ausweisung des Klägers geeignet ist, Ausländer, die aus einem nicht der Gleichberechtigung von Mann und Frau verpflichteten Kulturkreis stammen, von der Begehung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung abschrecken.

Es ist Aufgabe des Rechts der Gefahrenabwehr – und damit des Ausweisungsrechts nach dem Aufenthaltsgesetz – zu verhindern, dass eine solche, nicht an der Gleichberechtigung von Mann und Frau ausgerichtete Vorstellung Ausländer, die sich nicht an den Wertvorstellungen des Grundgesetzes orientieren, zu Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verleitet.Die besondere Brutalität der Tat ergibt sich aus den Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Mainz vom 16. Dezember 2013.Aus dem Grund liegt beim KlägerKläger ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Absatz 1 Nr. 1, 1a AufenthG vor, da er bereits wegen dieser Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe von sechs, also mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist. Angesichts des hohen Rangs der durch die Tat am 15. Februar 2012 verletzten Rechtsgüter – Leib, Leben und sexuelle Selbstbestimmung – und mit Rücksicht auf das Ausmaß und die Folgen der Rechtsgutverletzungen – lebenslange seelische und körperliche Beeinträchtigung des Opfers – sind an die Annahme einer Wiederholungsgefahr keine hohen Anforderungen zu stellen. Allerdings kann allein die entfernte Möglichkeit einer erneuten Rechtsgutverletzung keine Wiederholungsgefahr begründen; vielmehr muss auch dann, wenn hochrangige Rechtsgüter verletzt wurden, eine Wiederholungsgefahr ernsthaft zu besorgen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 –, juris, Rn. 18; Beschluss des Senats vom 14. März 2017 – 7 B 11061/16.OVG – ESOVGRP, Rn. 11). Im Fall des Klägers sprechen maßgebliche Gesichtspunkte für eine Wiederholungsgefahr.

Somit ist die Ausweisung des Klägers zur Verhinderung schwerer Straftaten erforderlich, indem einer Vielzahl von jungen Männern verdeutlicht wird, dass der deutsche Staat nicht nur Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bestraft, sondern auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergreift. Außerdem wird auch der früheren Clique des Klägers verdeutlicht, dass der Staat präventive Maßnahmen zum Schutz der Frauen eingreift, man diesen nicht mit frauenverachtender Einstellung entgegenkommen kann und das Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nicht nur straf- sondern auchaufenthaltsrechtliche Konsequenzen haben. Umgekehrt würde das Anliegen des Staates, das sexuelle Selbstbestimmungsrecht zu schützen, beeinträchtigt, wenn der Kläger trotz der schwer- und langwierigen Folgen seiner Tat für das Opfer weiter in Deutschland bleiben dürfte.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine E-Mail an info@mth-partner.de

Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Mandanten bundesweit im Ausländerrecht

Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat, wurden wir uns freuen, wenn Sie den Beitrag verlinken oder in einem sozialen Netzwerk teilen.

No Comments Yet.

Leave a comment