Ausländerrecht: Der Sprachnachweis beim Ehegattennachzug zu Deutschen (§ 28 AufenthG)
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Sollte ein deutscher Bürger/eine deutsche Bürgerin einen Ausländer/eine Ausländerin zum Ehepartner genommen haben und möchte, dass dieser nun nach Deutschland zieht, so entfaltet Artikel 6 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie) gegenüber dem deutschen Staatsangehörigen eine besondere Wirkung. Es soll ihm grundsätzlich nicht verwehrt werden, seine Ehe- und Familiengemeinschaft in Deutschland zu führen. Aus diesem Grund besteht für den nachziehenden ausländischen Ehepartner ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern der deutsche Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und die weiteren Zuzugsvoraussetzungen vorliegen.

Eine dieser Voraussetzungen ist der Nachweis der einfachen deutschen Kenntnisse des ausländischen Ehepartners, § 28 Absatz 1 Satz 5 AufenthG in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Dieser muss im normalen Fall bereits vor der Einreise die einfachen Deutschkenntnisse nachweisen können. Die Kenntnisse der deutschen Sprache sind elementare Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration in die deutsche Gesellschaft. Mit dieser Voraussetzung will der deutsche Staat sicherstellen, dass man von Anfang an am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann.

Ablauf und Voraussetzungen Heiratsvisum und Ehegattennachzug

Aber was sind nun einfache Deutschkenntnisse?

Die einfachen Kenntnisse der deutschen Sprache sind Deutschkenntnisse auf der „Kompetenzstufe A1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“. Darunter versteht man, dass man ganz einfache Sätze versteht und verwenden kann. Beispielsweise nach dem Weg fragen können oder bei alltäglichen Situationen wie Einkaufen sich verständigen können. Außerdem sollte man sich selbst sowie andere vorstellen können, als auch Fragen zu der eigenen Person sowie zu Anderen beantworten können. Beispielsweise wo man wohnt, oder welche Leute man kennt. Ferner sollte man ein wenig auf Deutsch schreiben können, beispielsweise ein behördliches Formular in Bezug auf die eigenen Personendaten ausfüllen können.

Und wie kann man einfache Deutschkenntnisse nachweisen?

Im Regelfall muss man die deutschen Sprachkenntnisse vor der eigenen Einreise bei der Beantragung des Visums für den Ehegattennachzug in der deutschen Botschaft bzw. im Generalkonsulat nachweisen. Dazu muss man zu den Antragsunterlagen ein Sprachzeugnis beifügen, das auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den „Standards der Association of Language Testers in Europe“ (ALTE) beruht. Beachten sollte man, dass über die Anerkennung des Sprachnachweises ausschließlich die deutsche Auslandsvertretung entscheidet, bei welcher man das Visum beantragt. Ein besonderer Nachweis wird hingegen oft nicht benötigt, wenn bei der persönlichen Vorsprache bei der Botschaft oder im Generalkonsulat erkennbar ist, dass man die geforderten Kenntnisse der deutschen Sprache ohne Zweifel besitzt.

Ausnahmen vom Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (Ehegattennachzug ohne Sprachtest)

Von dieser Voraussetzung des Nachweises über die einfachen Kenntnisse der deutschen Sprache bestehen aber auch Ausnahmen. Generell benötigt man keinen Sprachnachweis, wenn der Ehegatte die Staatsangehörigkeit eines der in § 41 Aufenthaltsverordnung genannten Staaten besitzt, bei klar erkennbar geringem Integrationsbedarf oder auch bei Unmöglichkeit des Spracherwerbs wegen geistiger oder körperlicher Behinderungen. Auch bei manchen Aufenthaltstitel, wie der Blauen Karte EU muss der nachziehende Ehegatte keine deutschen Sprachkenntnisse nachweisen.

Einen Sprachnachweis vor der Einreise ins Deutschland braucht man nicht, wenn der Ehepartner Deutscher ist und er zuvor von seinem europäischen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, indem er einen längeren Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat verbracht hat. Außerdem wird von dem Sprachnachweis vor der Einreise abgesehen, wenn der ausländische Ehegatte den Spracherwerb im Ausland unmöglich oder nicht zumutbar ist sowie trotz der Bemühungen von diesem innerhalb eines Jahres auch nicht erfolgreich bekommen hat. Aber auch wenn die Staatsangehörigkeit des Ehepartners oder des nachziehenden Ehepartners eines Mitgliedstaates der EU (außer Deutschland!) oder der EWR-Staaten (Norwegen, Island und Lichtenstein oder der Schweiz) angehört. Es gibt außerdem Härtefallregelungen, welche mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 in § 30 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG eingeführt worden sind.

Ehepartner ist aufgrund körperlicher, geistiger oder seelische Krankheit oder Behinderung zum Spracherwerb nicht in der Lage

Hiernach ist das Erfordernis des Sprachnachweises unbeachtlich, wenn es den nachziehenden Ehepartner aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht möglich oder generell nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Hierbei sind nicht nur Umstände zu berücksichtigen, welches das sprachliche und schriftliche Ausdrucksvermögen unmittelbar beeinträchtigen. Zum Beispiel können auch körperliche Behinderungen, die den Ausländer daran hindern einen Sprachkurs zu besuchen und die Kenntnisse zu Hause einzuüben, berücksichtigt werden.

Eigentlich darf die Botschaft oder die Ausländerbehörde kein A1 Zertifikat fordern

Es soll auch noch darauf hingewiesen werden, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Beschluss vom 16.01.2008 festgestellt hat, dass das AufenthG (§ 28 AufenthG) keine bestimmte Nachweisform für den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse erfordert. Dieser Ansicht folgt auch die Literatur, indem diese das Verlangen eines bestimmten Sprachzertifikates als rechtswidrige Praxis ansieht (siehe Rennert, Ausländerrecht-Kommentar, 9. Auflage, § 30 AufenthG, Rn. 34). Somit darf die Botschaft oder die Ausländerbehörde eigentlich nicht auf den Nachweis durch ein A1 Zertifikat bestehen. Auch ein Interview müsste ausreichen.

Was genau versteht man unter der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit?

Die Unzumutbarkeit kann sich unter anderem daraus ergeben, dass es dem nachziehenden Ehepartner aus besonderen persönlichen Gründen oder wegen der besonderen Umstände in seinem Heimatland nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die einfache deutsche Sprache innerhalb einer angemessener Zeit zu erlangen. Eine Grenze zwischen Regel- und Ausnahmefall ist nach der Ansicht des Senats bei einer Verzögerung des Nachzugs von etwa einem Jahr zu ziehen (BVerwG, U. v. 04.09.2012 – 10 C 12/12 – BVerwGE 144, 141, Rn. 28). Demzufolge greift eine Unzumutbarkeit ein, wenn der ausländische Ehepartner sich um ein Jahr erfolglos um den Sprachnachweis bemüht. Entsprechendes gilt außerdem, wenn dem nachziehenden Ehepartner von vornherein die Bemühungen zum Spracherwerb unzumutbar sind, weil die Sprachkurse in dem eigenen Heimatland nicht angeboten werden oder der Besuch solcher Einrichtungen mit hohem Sicherheitsrisiko verbunden ist. Hiervon ausgehend, braucht die Jahresfrist nicht abgewartet werden (BVerwG, U. v. 04.09.2012 – 10 C 12/12 – BVerwGE 144, 141, Rn. 28). Bei der Prüfung der Zumutbarkeit müssen auch insbesondere weitere persönliche Umstände (beispielsweise Krankheiten oder Unabkömmlichkeiten), die Verfügbarkeit von Lernangeboten, deren Kosten sowie die Erreichbarkeit berücksichtigt werden, welche der Wahrnehmung von Lernangeboten entgegenstehen könnten und auch keine alternativen Möglichkeiten bereitstehen (BVerwG, U. v. 04.09.2012 – 10 C 12/12 – BVerwGE 144, 141, Rn. 28). In einem solchen Fall würde die grundsätzlich verhältnismäßige Voraussetzung des Nachzugs in ein unverhältnismäßiges und dauerhaftes Nachzugshindernis umschlagen, was unzumutbar hinzunehmen ist. Grundsätzlich darf auch der deutsche Ehepartner nicht darauf verwiesen werden, seine Ehe im Ausland führen zu müssen. Denn das Grundrecht des Art. 11 des Grundgesetzes gewährt ihm das Recht zum Aufenthalt in Deutschland. Eine gegenteilige Auffassung würde auch für ihn unzumutbar sein.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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3 Comments

  • Sehr geehrter Damen und Herren, meine Frage bezieht sich auf die Familienzusammenführung mit meinem kanadischen Ehemann. Ich bin gebürtiger Deutscher und habe die deutsche Staatsbürgerschaft. Mein Ehemann ist Invalidenrentner, er hat Konzentrationschwierigkeiten und wird schnell müde, aber das Ausländeramt verlangt von Ihm den Nachweis des A1 Sprachzertifikates. Wir haben die Bedenken, dass er das Zertifikat nie erhält und nicht in Deutschland mit mir zusammenleben kann. Auf Grund eines nicht erhaltenen Zertifikat, verweigert mir Deutschland das Zusammenleben mit meinem Ehemann. Was kann Ich machen und welche Möglichkeiten haben wir ?

  • Sehr geehrte Damen und Herren
    Ich habe Fragen zum Thema Ehegattung.
    Ich habe keinen deutschen Staatbürgerschaft aber ich bin in Deutschland geboren und habe eine unbefristete Aufenthaltitel. Ich habe auch festen und guten Arbeitsvertrag im Krankenhaus.
    1. Braucht meine Ehepartner (aus der Türkei) ein A1 Nachweis
    2. Wie lange ist das A1 Zertifikat gültig?

    Mit freundlichen grüßen
    Esra

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