Ausländerrecht: Ein straffällig gewordener Ausländer kann trotz Vaterschaft eines deutschen Kindes ausgewiesen werden.
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Verwaltungsgericht Osnabrück, 13.02.2013, Az.: 5 B 8/13

Die Ausweisung von Ausländern aus Deutschland ist in den §§ 53, 54, 55 und 56 AufenthG geregelt.

Das deutsche Ausländerrecht sieht folgende Formen der Ausweisung vor:

  • Regelausweisung
  • Ermessensausweisung
  • Zwingende Ausweisung

Die zwingende Ausweisung eines Ausländers aus Deutschland ist in § 53 AufenthG geregelt. Danach wird ein Ausländer zwingend aus Deutschland ausgewiesen, wenn dieser die in § 53 AufenthG normierten Straftatbestände begangen hat (Fälle besonders schwerer Kriminalität, z. B. Mord, Totschlag, Raub, etc.).

Die Regelausweisung eines Ausländers aus Deutschland ist in § 54 AufenthG normiert. Danach wird ein Ausländer bei erheblicher Kriminalität oder bei Drogenkriminalität ausgewiesen (z. B. Handel oder Besitz von Betäubungsmitteln).

Die Ermessensausweisung wiederum ist in § 55 AufenthG festgelegt. Danach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

Übersicht über die Ausweisung:

Ausweisung

Bei der Ausweisung muss grundsätzlich der ebenfalls im Aufenthaltsgesetz festgelegte Ausweisungsschutz beachtet werden.

Gem. § 56 AufenthG genießt ein Ausländer besonderen Ausweisungsschutz, wenn er

– eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,

– eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,

– eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,

– eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 bis 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,

– mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt oder

– als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt oder einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt

In dem oben genannten Fall des Verwaltungsgerichts Osnabrück hatte dieses darüber zu entscheiden, ob ein zu über 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilter Ausländer aus Deutschland ausgewiesen werden durfte, obwohl er Vater einer deutschen Tochter war.

Sachverhalt: Der im Jahre 1987 geborene Antragsteller reiste 1988 mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er war Vater einer minderjährigen Tochter, die die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Bis zum Februar 2011 beging er nach zuvor abgeurteilten zahlreichen Straftaten als Haupttäter einer Bande über einhundert, z.T. schwere Delikte, insbesondere eine Vielzahl bandenmäßiger Einbruchsdiebstähle in Firmen- und Bürogebäude, zum großen Teil im Emsland.

Am 10.08.2011 verurteilte das Landgericht Osnabrück den Antragsteller wegen dieser Taten zu Freiheitsstrafen von insgesamt 5 Jahren und 2 Monaten; die Strafe wird von dem Antragsteller zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Lingen abgesessen.

Im Hinblick auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe wies der Landkreis Emsland den Antragsteller aus dem Bundesgebiet aus, ordnete seine Abschiebung aus der Haft heraus an und untersagte ihm, in den folgenden vier Jahren in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen.

Verwaltungsgericht Osnabrück: Die gegen diese Maßnahmen eingelegte Klage des Ausländers wies das VG Osnabrück ab. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die ausländerrechtlichen Maßnahmen nicht zu beanstanden seien.

Die Ausweisung sei eine vom Gesetz vorgesehene zwingende Folge der verhängten Freiheitsstrafe. Schutz vor der Ausweisung vermittele dem Antragsteller auch nicht seine Vaterschaft zu seiner deutschen Tochter, denn zu ihr habe er keine schützenswerte familiäre Beziehung.

Sein gesamtes Verhalten, insbesondere die Vielzahl der in sehr kurzer Zeit begangenen Straftaten, zeige, dass er kein echtes Interesse an seiner Tochter habe.

Die Abschiebung des Antragstellers aus der Haft sei zur Durchsetzung der Ausweisung gerechtfertigt. Auch das auf vier Jahre bemessene Verbot, wieder in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, verletzte unter Würdigung aller Umstände die Rechte des Antragstellers nicht.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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