Ausländerrecht: Einbürgerungsvoraussetzungen der Einbürgerung bei einem irakischen Staatsangehörigen - MTH Rechtsanwälte Köln
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, 03.05.2018, Az. 13 LB 107/16

Möchte ein Iraker deutscher Staatsbürger werden, muss er sich wie alle anderen ausländischen Staatsbürger einbürgern lassen. Die Voraussetzungen hierfür sind zum im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. Neben verschiedenen anderen in den Gesetzen aufgelisteten Voraussetzungen bedarf es immer auch des Nachweises der Identität. Dies ist zwar beispielsweise aus § 10 I 1 StAG nicht direkt herauszulesen. Es ergibt sich jedoch daraus, dass die Personalien Grundlage für die Überprüfung der anderen Voraussetzungen sind. So muss zum Beispiel für die Prüfung des § 10 I 1 Nr. 5 StAG, also ob die Person schonmal straffällig geworden ist, klar sein, wer die Person überhaupt ist. Außerdem soll allgemein verhindert werden, dass eine Person unter mehreren Identitäten im Alltag agiert. Der Nachweis seiner Identität ist jedoch nicht immer einfach. So gilt im Allgemeinen der nationale Reisepass als Nachweis. Als Richtlinie dienen beispielsweise die in den Niedersächsischen Durchführungsbestimmungen zum Staatsangehörigkeitsrecht genannten Unterlagen:

– Aufenthaltsbescheinigung für die im Antrag genannten Personen,

– ausländischer Pass oder andere Urkunden zur Identitätsfeststellung und zum Nachweis der Staatsangehörigkeiten,

– Nachweise über den Personenstand, z.B. Geburts- oder Abstammungsurkunde, ggf. Heiratsurkunde oder beglaubigte Ablichtung aus dem Familienbuch,

– eigenhändig geschriebener Lebenslauf (nur von Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben); der Lebenslauf soll eine Schilderung des persönlichen und beruflichen Werdegangs enthalten,

– aktuelles Lichtbild

– Nachweise über Einkommen und Vermögen (z.B. Verdienstbescheinigung, Steuerbescheide, Rentenbescheide, Unterhaltsregelungen).

Letztlich kommt es aber auf die Einschätzungen der Behörden an, ob sie die Dokumente als Nachweis akzeptieren. Sie akzeptieren nachvollziehbarerweise grundsätzlich keine gefälschten Dokumente.

 

 

 

 

 

 

Iraker werden erst bei Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit aus der irakischen entlassen

Eine andere Voraussetzung ist die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 I 1 Nr. 4 StAG). Nach irakischem Recht kann die irakische Staatsangehörigkeit jedoch nur aufgegeben werden, wenn eine andere Staatsangehörigkeit bereits erlangt wurde. Daher werden Iraker oftmals eingebürgert, obwohl sie dann vorübergehend die deutsche und die irakische Staatsangehörigkeit besitzen. Sie müssen jedoch nachweisen, dass sie bereits dabei sind, die irakische Staatsangehörigkeit aufzugeben und werden verpflichtet die Entlassung aus ihr schnellstmöglich zu vollziehen.

Im nachstehenden Urteil stellt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG Lüneburg) klar, dass gefälschte Dokumente und Dokumente, die auf gefälschten Dokumenten basieren, nicht zum Nachweis der Identität dienen. Außerdem gibt es vor, unter welchen Voraussetzungen die Mehrstaatigkeit bei Irakern vorübergehend hinzunehmen ist.

Sachverhalt des hier besprochenen Falles

Im vorliegenden Fall streiten die Parteien um das Bestehen eines Anspruchs auf Einbürgerung. Die Kläger sind ein Ehepaar, Beklagter eine Ausländerbehörde.

Das aus dem Irak stammende Ehepaar reist 1996 nach Deutschland ein und wird zunächst als Flüchtlinge anerkannt. Sie bekommen eine Aufenthaltsgenehmigung. Im Jahr 2004 wird ihnen allerdings der Flüchtlingsstatus aberkannt, zudem wird das Nichtvorliegen von Abschiebungsgründen festgestellt. Daraufhin beantragen die Eheleute eine Niederlassungserlaubnis, die sie im Oktober 2005 nach Vorlage ihrer irakischen Nationalpässe erhalten. Schließlich beantragen sie im selben Jahr auch ihre Einbürgerung. 2006 weisen sie ihre Sprachkenntnisse nach und legen irakische Pässe, Personalausweise und den Ehevertrag vor.

Einbürgerungsbewerber legen zunächst gefäschte Ausweise vor

Die irakischen Personalausweise stellen sich jedoch als gefälscht heraus, wobei dies nicht auf ein Verschulden der Eheleute zurückzuführen ist. Eingeleitete Strafverfahren werden eingestellt. Ebenfalls legen sie gefälschte irakische Staatsangehörigkeitsausweise vor, die Fälschungen sind wiederum nicht auf ein Verschulden der Eheleute zurückzuführen.

Sie legen anschließend neu ausgestellte Pässe vor, deren Echtheit von der irakischen Botschaft bestätigt wurde. Dennoch hielt der Beklagte die Identität für noch nicht ausreichend geklärt und forderte die zusätzliche Vorlage von Personal- und Staatsangehörigkeitsausweisen. Das Ehepaar erklärte, dass ihnen die Vorlage unmöglich sei, da sie zu Beantragung in ein Kriegsgebiet im Irak reisen müssten. Die Möglichkeit der Erteilung einer Vollmacht in der irakischen Botschaft besteht nach Ausführungen der Eheleute nicht, da hierfür die Vorlage des Staatsangehörigkeitsausweis nötig sei. Dieser soll mit der Vollmacht aber erst beantragt werden.

Einbürgerungsbehörde fordert weitere Nachweise zum Identitätsnachweis

Daraufhin wird der Einbürgerungsantrag abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Vorlage der Personal- und Staatsangehörigkeitsausweise einerseits zum Identitätsnachweis benötigt werden. Andererseits sei ihre Vorlage nach irakischem Recht zur Entlassung aus der irakischen Staatsangehörigkeit notwendig. Wenn die Dokumente in Deutschland nicht vorgelegt werden können, kann auch nicht von einer Ausbürgerung im Irak ausgegangen werden, die allerdings nach § 10 I 1 Nr. 4 StAG vorausgesetzt ist. Die Nichtvorlage der Dokumente stellt somit eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 27 StAG dar, sodass der Antrag auf Einbürgerung abgelehnt wird.

Einbürgerungsbewerber erheben Klage beim Verwaltungsgericht

Hiergegen erheben die Eheleute vor dem VG Oldenburg Klage. Sie tragen erneut vor, alles ihnen Mögliche getan zu haben, um die Dokumente zu besorgen. Des Weiteren kann ihnen die Vorlage der gefälschten Dokumente nicht vorgeworfen werden, da diese auf das mangelhafte irakische Urkundenwesen zurückzuführen sind. Ihre Identität sei mit der Vorlage der echten irakischen Reisepässe nachgewiesen. Eine Besorgung der Staatsangehörigkeitsausweise sei unmöglich.

Der Beklagte verteidigt seine Ablehnung mit den zuvor vorgetragenen Argumenten. Die Kläger haben nicht alle Dokumente vorgelegt, obwohl dies ihnen auch ohne Reise in den Irak mit einer Vollmacht möglich ist. Weder sei die Identität ausreichend geklärt, noch sei eine Entlassung aus der irakischen Staatsangehörigkeit ersichtlich.

Verwaltungsgericht Oldenburg weist die Klage ab

Das VG Oldenburg weist die Klage im Jahr 2015 ab. Es sieht die Voraussetzung des § 10 I 1 Nr. 4 StAG für nicht erfüllt an. Die Entlassung der Kläger aus der irakischen Staatsagehörigkeit ist nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich, da sie die hierfür nach irakischem Recht erforderlichen Dokumente nicht vorlegen können. Die Beschaffung der Dokumente sei auch zumutbar.

Gegen dieses Urteil legen die Eheleute Berufung beim OVG Lüneburg ein. Sie argumentieren wie zuvor und weisen nochmals explizit auf die Unmöglichkeit der Beschaffung der Dokumente hin. Eine Beschaffung mittels Vollmacht sei ohne Staatsangehörigkeitsausweis nicht möglich und von einer Reise in den Irak rät auch das Auswärtige Amt ab, da dort immer noch Krieg herrsche. Die Beschaffung der Dokumente ist somit unzumutbar, weshalb auch andere Bundesländer Iraker unter Hinnahme der Mehrstaatlichkeit eingebürgert haben.

Sie beantragen daher das Urteil des VG Oldenburg aufzuheben und den Beklagten zur Einbürgerung zu verpflichten.

Der Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung und verteidigt das Urteil des VG Oldenburg mit seinen vorherigen Argumenten. Er hält die Beschaffung der erforderlichen Dokumente weiterhin für zumutbar.

Berufungsentscheidung des Oberverwaltungsgericht Lüneburg

Das OVG Lüneburg weist die Berufung als unbegründet ab. Es kann keinen Anspruch des Ehepaars auf Einbürgerung erkennen.

So hält das Gericht zum einen die Identität der Kläger für nicht hinreichend geklärt, zum anderen kann es die Entlassung aus der irakischen Staatsangehörigkeit nicht erkennen.

Es führt zunächst aus, dass die Identitätsklärung als ungeschriebene Voraussetzung der Einbürgerung nach § 10 I 1 StAG ist. So ist die Identität des Bewerbers Grundlage für die Überprüfung der anderen Voraussetzung. Sie besteht aus den Personalien, also Titel, Name, Geburtsname, -ort und -datum, sowie Personen- und Familienstand.

Die vorgelegten Unterlagen entsprechen nicht den Durchführungsbestimmungen zum Staatsangehörigkeitsrecht

Die Niedersächsischen Durchführungsbestimmungen zum Staatsangehörigkeitsrecht geben dabei vor, welche Dokumente zum Nachweis erforderlich sind. Dies ist neben der Aufenthaltsbescheinigung grundsätzlich der ausländische Pass und ein Nachweis über den Personenstand. Wenn diese Dokumente fehlen, gilt die Identität des Einbürgerungsbewerbers zu nächst als weiterhin aufklärungsbedürftig.

Solche Unterlagen haben die Kläger entweder nicht vorgelegt oder sie werden vom Gericht nicht akzeptiert. Die Kläger hätten zwar grundsätzlich ausreichende Pässe vorgelegt, das OVG Lüneburg akzeptiert sie jedoch nicht als Nachweis. Es zweifelt zu sehr an der inhaltlichen Richtigkeit der Pässe, da diese auf Grundlage von gefälschten Personal- und Staatsangehörigkeitsausweisen ausgestellt wurden. Die Vorlage dieser Ausweise seien nach irakischem Recht notwendig für die Ausstellung des Passes. Die Ausweise der Eheleute waren jedoch nachweislich gefälscht. Somit akzeptiert das Gericht auch die Vorlage der Ausweise selbst nicht als Identitätsnachweis.

Ebenso dienen allein die in der Vergangenheit ausgestellten Aufenthaltserlaubnisse nicht als Identitätsnachweis, da sie die Zweifel nicht aus der Welt schaffen können.

Somit kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Identität der Eheleute nicht geklärt ist. Es verweist außerdem darauf, dass die Einbürgerungsbewerber ihre Identität selbst nachweisen müssen, auch wenn der Nachweis aufgrund der Situation im Herkunftsland unzumutbar ist.

Daneben sieht es auch die Voraussetzung des § 10 I 1 Nr. 4 StAG für nicht erfüllt an. Hiernach muss der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben.

Das Gericht erläutert zunächst eine Besonderheit für irakische Bewerber. So sehe das irakische Recht vor, dass Iraker erst aus der Staatsangehörigkeit entlassen werden, wenn sie eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben. Daher werden in der Praxis Iraker zunächst trotz ihrer fortbestehenden irakischen Staatsangehörigkeit eingebürgert. Sie bekommen jedoch die Auflage, diese schnellstmöglich abzulegen und müssen zudem nachweisen, die erforderlichen Schritte bereits unternommen zu haben. So könne eine Mehrstaatigkeit vorübergehend hingenommen werden. Als erforderliche Schritte zur Entlassung aus der irakischen Staatsangehörigkeit führt das Gericht u.a. die Stellung des Antrags, die Abgabe von Fingerabdrücken, die Vorlage des irakischen Personal- und Staatsangehörigkeitsausweises und des Passes aus. Es verweist hierfür außerdem auf die Internetseite der irakischen Botschaft.

Auch die Voraussetzungen für die Entlassung aus der irakischen Staatsangehörigkeit liegen nicht vor

Die Eheleute haben nach Ansicht des Gerichts jedoch solche Schritte nicht unternommen. Es fehlten ihnen sogar alle Dokumente, da Personal- und Staatsangehörigkeitsausweis nicht vorgelegt werden konnte. Damit sei eine vorübergehende Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht möglich. Die Voraussetzungen des § 10 I 1 Nr. 4 StAG liegen nicht vor.

Hiervon könne auch keine Ausnahme gemäß § 12 I 1, 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG gemacht werden, nach dem eine dauerhafte Mehrstaatigkeit in Fällen der unmöglichen oder unzumutbaren Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit hingenommen werden kann.

Eine Unmöglichkeit liege dabei weder aufgrund des irakischen Rechts noch aufgrund der politischen Lage vor. Gleiches gilt für die Unzumutbarkeit. So sei es den Eheleuten in der Vergangenheit möglich gewesen, Dokumente mit einer Vollmacht beschaffen zu lassen. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, warum dies nun nicht mehr möglich sein soll.

Es kommt damit zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 10I 1 StAG nicht gegeben sind und auch nicht ausnahmsweise von der Aufgabe der irakischen Staatsangehörigkeit abgesehen werden kann. Folglich weist es die Berufung ab.

Quelle: OVG Lüneburg

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