Ausländerrecht: Erfolgreiche Klage gegen Ablehnung eines Visums zur Durchführung eines Sprachkurses.
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Verwaltungsgericht Berlin, 15.07.2011, Az.: 35 K 253.10 V

Nach § 16f Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (früher § 16 Abs. 5 Aufenthg) kann auch eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs, der nicht der Vorbereitung auf ein Studium dient, zugelassen werden. Ein besonderer Zweck für das Erlernen der deutschen Sprache ist dabei nicht erforderlich.

In der Praxis ist es für Drittstaatsangehörige, welche bislang noch nie in Deutschland waren, allerdings äußerst schwierig, ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 AufenthG zu bekommen, da die zuständigen Botschaften bzw. die Ausländerbehörden oftmals davon ausgehen, dass der Sprachkurs nur vorgeschoben ist, um eine illegale Einreise nach Deutschland zu erreichen.

 

In diesen Fällen bleibt dem Antragsteller nur die Möglichkeit gegen die ablehnende Entscheidung zu remonstrieren oder zu klagen. In dem hier besprochenen Fall des Verwaltungsgerichts Berlin hatte dieses über den Antrag einer kubanischen Staatsangehörigen auf ein Visum zur Durchführung eines Sprachkurses zu entscheiden.

Remonstration und Klage gegen Ablehnung Visum

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

Klägerin aus Kuba wollte in Deutschland Sprachkurs besuchen

Die im Jahre 1980 geborene Klägerin war kubanische Staatsangehörige. Nachdem sie in Kuba ihr Abitur abgelegt hatte, absolvierte sie eine Ausbildung zur Fachangestellten im Hotel- und Gaststättengewerbe. In Kuba arbeitete sie in der Gastronomie.

Im Jahr 2003 lernte sie den am 22.08.1954 geborenen deutschen Staatsangehörigen kennen, der in Deutschland als selbstständiger Zahnarzt arbeitete. In der Zeit von Juli 2005 bis Oktober 2005 sowie von Juli 2006 bis Oktober 2006 hielt sich die Klägerin jeweils mit gültigen Besuchsvisa in der die Bundesrepublik Deutschland auf. Von September 2007 bis August 2008 absolvierte sie in Deutschland einen Sprachkurs und erhielt am 18.09.2008 das Zertifikat „START DEUTSCH 2“ mit dem Prädikat „gut“. Der Lebensunterhalt wurde in dieser Zeit von dem befreundeten Zahnarzt finanziert.

Am 18.01.2010 beantragte die Klägerin bei der deutschen Botschaft in Havanna erneut die Erteilung eines Visums zur Teilnahme an einem Sprachkurs bei einer Volkshochschule, welcher in der Zeit vom 22.02.2010 bis zum 30.07.2010 mit jeweils 20 Unterrichtsstunden pro Woche anberaumt war und zu dem sich die Klägerin angemeldet hatte.

In einer ergänzenden Erklärung vom 17.01.2010 hatte die Klägerin dabei gegenüber der Botschaft angegeben, mit dem Sprachkurs ihre Deutschkenntnisse weiter verbessern zu wollen, um später eine Stelle im Tourismus finden zu können. Die beigeladene Ausländerbehörde lehnte die Zustimmung zur Erteilung des Visums mit Schreiben vom 17.02.2010 mit der Begründung ab, dass die Klägerin für ihren Beruf als Kellnerin in Kuba über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen würde. Mit Bescheid vom 18.02.2010 lehnte die Deutsche Botschaft Havanna den Antrag der Klägerin dann ohne nähere Begründung ab. Mit Schreiben vom 22.02.2010 teilte der Zahnarzt der Ausländerbehörde telefonisch mit, dass die Klägerin beabsichtige, in Deutschland ein Studium aufzunehmen. Daraufhin wurde die Klägerin am 22.03.2010 in der Botschaft zu dem beabsichtigten Aufenthaltszweck befragt. Bei der Befragung gab sie an, dass sie weiterhin Deutsch lernen möchte, um das Niveau C1 zu erreichen, damit sie im Anschluss in Deutschland Tourismus studieren könne. Sie habe sich noch nicht über einzelne mögliche Studiengänge informiert oder zu einem studienvorbereitenden Sprachkurs angemeldet.

Nachdem der Sprachkurs abgelehnt worden war, klagte die Klägerin

Mit Mail der Ausländerbehörde an die Botschaft vom 29.03.2010 teilte diese mit, dass die Zustimmung zur Erteilung eines Visums nicht erteilt werde, weil die Bedenken der deutschen Botschaft in Havanna bezüglich des Fehlens der ernsthaften Studienabsicht geteilt würden. Daraufhin lehnte die Deutsche Botschaft Havanna mit Bescheid vom 29.03.2010 die Erteilung eines Visums zum Zwecke eines Sprachkurses erneut ohne Begründung und ohne Rechtsmittelbelehrung ab.

Daraufhin reichte die Klägerin am 04.06.2010 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin ein.

Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass der ablehnende Bescheid der Botschaft rechtswidrig sei und sie dadurch in ihren Rechten verletzt werde. Sie habe bereits erfolgreich an einem Sprachkurs in Deutschland teilgenommen und sei fristgerecht nach Kuba zurückgereist. Sie wolle ihre Sprachkenntnisse verbessern und strebe ein Bachelorstudium in Gesundheit und Tourismusmanagement an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen an. Hierfür seien die Anerkennung ihres kubanischen Abiturs und das kleine deutsche Sprachdiplom des Goetheinstituts (Stufe C2) erforderlich.

Urteil des VG Berlin:

Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sei der ablehnende Bescheid der Deutschen Botschaft Havanna rechtswidrig und verletze die Klägerin dadurch in ihren Rechten.

Verwaltungsgericht sieht Anspruch der Klägerin auf Erteilung des Visums

Rechtsgrundlage für die Erteilung des Visums sei § 6 Abs. 4 AufenthG. Danach sei für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (Nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt werde. Die Erteilung richte sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EG geltenden Vorschriften. Die Erteilung des beantragten Visums zur Teilnahme an einem Sprachkurs richte sich daher nach § 16 Abs. 5 AufenthG und § 5 Abs. 1 AufenthG (Anmerkung: Heute § 16f Abs. 1 AufenthG). Danach könne einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, erteilt werden. Ferner müssten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt sein.

Diese Voraussetzungen würden vorliegen. Die Klägerin habe durch die Verpflichtungserklärung des befreundeten Zahnarztes vom 13.11.2009 nachgewiesen, dass der Lebensunterhalt für die Dauer des Sprachkurses gesichert sei. Der Umstand, dass in der Verpflichtungserklärung die voraussichtliche Gültigkeit des Visums auf den 15.02.2010 datiert sei, sei unerheblich. Vielmehr könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der befreundete Zahnarzt auch für einen künftigen Zeitraum bereit und auch finanziell in der Lage sei, den Lebensunterhalt der Klägerin, wie bereits mehrfach in der Vergangenheit, zu sichern. Es könne unterstellt werden, dass die Klägerin die erforderliche Krankenversicherung für den Zeitraum des geplanten Sprachkurses nachreichen werde, soweit die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens die Erteilung des Visums zusichern würde.

Voraussetzungen für den Sprachkurs sind gegeben

Im Übrigen seien die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 AufenthG gegeben. In Abgrenzung zu § 16 Abs. 1 AufenthG regele § 16 Abs. 5 AufenthG einen „isolierten“ Sprachkurs, der nicht der Studienvorbereitung dienen würde. Ein studienvorbereitender Sprachkurs i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG umfasse nur solche Sprachkurse, die unmittelbar einem entsprechenden Studium vorausgingen und hierfür erforderlich seien. Dies sei für den Aufbausprachkurs Deutsch-Intensiv-B1 der Volkshochschule nicht der Fall. Der Sprachkurs solle lediglich dazu dienen, die Deutschkenntnisse der Klägerin zu verbessern, um im Anschluss einen studienvorbereitenden Sprachkurs absolvieren zu können, der mit der Sprachqualifikation C2 als Studienvoraussetzung abschließe. Für einen „isolierten“ Sprachkurs komme es auch nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits alle Voraussetzungen für ein beabsichtigtes anschließendes Studium vorliegen. Denn es fehle gerade bei einem „isolierten“ Sprachkurs an der notwendigen inneren Verknüpfung zwischen Sprachkurs und Studium. Dass die verbesserten Deutschkenntnisse perspektivisch einem beabsichtigten Studium in der Zukunft dienen können, sei insoweit nicht erheblich.

Die Erteilung eines Visums zur Teilnahme an Sprachkursen stünde nach § 16 Abs. 5 AufenthG im Ermessen der Beklagten. Nach § 114 VwGO sei das Gericht daher nur ermächtigt, zu prüfen, ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig sei, weil die gesetzlichen Grenzen überschritten seien oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht sei.

Dies sei hier der Fall, weil schon nicht erkennbar ist, dass die Beklagte ihr zustehendes Ermessen überhaupt ausgeübt habe. Der Bescheid enthalte keinerlei Begründung und keine Ermessenserwägungen. Dieser Ermessensausfall werde auch nicht durch die nachgeschobenen Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt.

Die Verbreitung der deutschen Sprache liegt im öffentlichen Interesse Deutschlands

Das Ermessen der Beklagten werde über Art. 3 Abs. 1 GG und der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift zum AufenthG gebunden. Nach Ziffer 16.5.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz solle einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Intensivsprachkurs erteilt werden, die lediglich den Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen anstreben, wenn sie über ausreichende Mittel für ihre Lebensunterhalt während ihres voraussichtlichen Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügen würde. Die Voraussetzungen für einen Intensivsprachkurs (mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Woche) seien im vorliegenden Fall gegeben. Das Ermessen der Beklagten sei insoweit durch die Selbstbindung der Verwaltung intendiert, als ein Visum zum Sprachkurs in der Regel zu erteilen sei, wenn der angestrebte Aufenthaltszweck mit dem öffentlichen Interesse an der Verbreitung der deutschen Sprache in Einklang stünde und das Motiv des Ausländers nachvollziehbar und plausibel sei, kein anderer Aufenthaltszweck mit dem angestrebten Visum angestrebt werde und wenn das Risiko einer illegalen Einwanderung gering sei.

Nach Auffassung des Gerichts sei im Rahmen des § 16 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich im öffentlichen Interesse liege, dass Ausländer die deutsche Sprache erlernen, um damit der Förderung der deutschen Kultur Rechnung zu tragen. Dabei sei im Rahmen der Ermessenserwägungen die Motivation für den beabsichtigten Sprachkurs zu berücksichtigen, insbesondere seien Voraufenthalte und bereits erfolgreich absolvierte Sprachkurse einzubeziehen. Ferner seien im Rahmen der Würdigung des Einzelfalls die bisherigen beruflichen Qualifikationen und der angestrebte Zweck des beabsichtigten Sprachkurses im Hinblick auf die Berufs- und Lebensplanung und der anstrebten Qualifizierung in die Abwägung einzustellen. Zudem seien auch die sonstigen Umstände, insbesondere persönliche und familiäre Bindungen des Antragsstellers in Deutschland zu würdigen. So könnten auch Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die dafür sprechen, dass der beabsichtigte Sprachkurs lediglich vorgeschoben werde, um einen anderen Aufenthaltszweck, für den ein entsprechendes Visum nicht erteilt werden könnte, zu verschleiern. Schließlich seien die wirtschaftliche und familiäre Verwurzelung des Ausländers und das Risiko einer illegalen Einwanderung in die Gesamtabwägung einzustellen.

Nach diesen Maßstäben müsste die Beklagte im Rahmen einer erneuten Ermessensentscheidung die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten haben. Im vorliegenden Fall spreche zwar einiges dafür, der Klägerin das begehrte Visum zu erteilen. Die geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten ließe sich jedoch nur rechtfertigen, wenn das Ermessen der Beklagten auf null reduziert wäre und eine Ablehnung stets ermessensfehlerhaft wäre. Dies sei indessen nicht der Fall. Aus der Tatsache, dass der befreundete Zahnarzt den Aufenthalt der Klägerin finanzieren würde, lasse sich nicht schließen, dass der beabsichtigte Sprachkurs lediglich vorgeschoben sei, um einen längeren Besuchsaufenthalt zu realisieren. Die Klägerin habe bei ihrem letzten Aufenthalt den Sprachkurs erfolgreich absolviert. Das Risiko einer illegalen Einwanderung sei bei der Klägerin ebenso eher gering einzuschätzen, da die Klägerin auch in der Vergangenheit jeweils fristgerecht wieder ausgereist sei. Andererseits sei aber zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie erst nach der ersten Ablehnung des Visums ihre späteren Studienabsichten in Deutschland konkretisiert und das Motiv für einen weiterführenden Sprachkurs nachvollziehbar gemacht habe, während in dem Schreiben der Klägerin vom 17.01.2010 von dem beabsichtigtem Studium in Deutschland noch keine Rede gewesen sei.

Zudem könne die Beklagte bei dem angestrebten weiterführenden Sprachkurs und der nunmehr angegebenen Motivation der Klägerin auch berücksichtigen, ob die Klägerin überhaupt die erforderlichen Hochschulzugangsvoraussetzungen für das angestrebte Studium in Deutschland habe und ob sie dieses Studium auch in Kuba absolvieren könnte. Soweit die Klägerin in Kuba über keine ausreichenden Informationsquellen und -zugänge zum deutschen Studium verfüge, würde es ihr obliegen, eine Person in Deutschland zu bevollmächtigen und zu beauftragen, die erforderlichen Erkundigungen und Anerkennungen einzuholen. Die Beklagte könne dabei auch das Alter der Klägerin, ihre bisherige berufliche Ausbildung und Situation und die Dauer des angestrebten Sprachkurses berücksichtigen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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