Ausländerrecht: Gilt für eine Flüchtlingsfamilie ein Abschiebungsverbot nach Griechenland? - MTH Rechtsanwälte Köln
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 22.11.2019, Az. 17a K 2746/18.A

Viele Menschen, die nach Europa fliehen, bekommen an den Außengrenzen der EU erstmalig den internationalen Schutzstatus zugesprochen. Sie bleiben jedoch möglicherweise nicht in den äußeren EU-Mitgliedsstaaten wie Griechenland, sondern ziehen weiter nach Zentraleuropa. Ob einem Flüchtling dann Asyl oder eine Aufenthaltsgenehmigung gewährt wird, bestimmen in Deutschland u.a. das Asylgesetz (AsylG) und das Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Hier ist ebenfalls geregelt wie mit Personen verfahren wird, die nach behördlicher Prüfung keinen Aufenthaltstitel erlangen. Diese werden dann aufgefordert, Deutschland innerhalb einer gesetzten Frist wieder zu verlassen. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, droht ihnen die Abschiebung in ihr Heimatland oder das Land, in denen ihnen der internationale Schutzstatus zugesprochen wurde. In bestimmten Fällen kann eine Abschiebung allerdings ausgeschlossen sein. § 60 AufenthG zählt Konstellationen auf, in denen ein Abschiebungsverbot gilt. So dürfen durch die Abschiebung beispielsweise keine Menschenrechte verletzt werden, die u.a. in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) niedergeschrieben sind. Sind die Lebensverhältnisse in dem Land, in das abgeschoben werden soll, für die Abgeschobenen zu schlecht, kann ein Abschiebungsverbot greifen.

Im nachstehenden Urteil hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG Gelsenkirchen) klargestellt, dass eine Abschiebung einer Familie nach Griechenland, bei den derzeit dort herrschenden Lebensbedingungen für Flüchtlinge, nicht menschenrechtskonform wäre.

Sachverhalt: Im vorliegenden Fall streiten die Parteien darüber, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein Abschiebungsverbot nach Griechenland für eine Familie feststellen muss. Kläger sind die Mitglieder der Familie, Beklagter das BAMF.

Die sechsköpfige syrische Familie, bestehend aus Eltern und ihren vier Kindern im Alter zwischen 3 und 15 Jahren, flieht nach eigenen Angaben im März 2016 aus ihrem Heimatland. Über die „Balkanroute“ gelangt sie nach Griechenland, wo ihr am 17.3.2017 internationaler Schutz gewährt wird. Mit der in Griechenland erhaltenen Aufenthaltserlaubnis reist sie am 18.12.2017 in Deutschland ein und beantragt gegenüber dem BAMF Asyl. Im Rahmen der persönlichen Anhörung am 16.1.2018 erläutern die Eltern die Lage in einem Flüchtlingscamp in Griechenland, wobei sie auf die fehlende medizinische Versorgung für die kranke Mutter und eine Tochter hinwiesen. Ebenfalls legen sie ihre Fluchtgründe dar.

Das BAMF lehnt den Asylantrag am 8.5.2018 als unzulässig ab. Die Unzulässigkeit gemäß § 29 I Nr.2 AsylG begründet es mit Verweis darauf, dass der Familie bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt wurde.

Es stellt darüber hinaus fest, dass kein Abschiebungsverbot iSd. § 60 AufenthG zugunsten der Kläger vorliegt. Zur Begründung dafür führt es an, dass eine Abschiebung nach Griechenland keine Verletzung des Verbots der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gemäß Art. 3 EMRK darstellt. Ebenfalls sieht das BAMF keine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Kläger, was zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 VII AufenthG führen würde. Daher fordert es die Kläger auf, Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe zu verlassen, droht ihnen sonst mit Abschiebung nach Griechenland.

Hiergegen wehren sich die Kläger mit ihrer Klage. Sie befürchten bei einer Abschiebung nach Griechenland unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer Not zu geraten, in der sie nicht einmal ihre elementarsten Bedürfnisse befriedigen können.

Daher beantragen sie, dass die Feststellung des BAMF vom 8.5.2018, dass kein Abschiebungsverbot vorliegt, aufgehoben wird. Zudem soll das BAMF verpflichtet werden festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 V AufenthG vorliegt.

Das BAMF beantragt Abweisung der Klage unter Verweis auf seinen Bescheid.

Entscheidung des Gerichts: Das VG Gelsenkirchen hält die Klage für begründet und spricht den Klägern einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 V AufenthG zu. Es hebt den Bescheid des BAMF vom 8.5.2018 dahingehend auf.

§ 60 V AufenthG legt ein Abschiebungsverbot für die Fälle fest, in denen die Abschiebung zu einer Verletzung der EMRK führt. Bei einer Abschiebung der Familie nach Griechenland drohen ihr dort allerdings mit großer Wahrscheinlichkeit Lebensumstände, die sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd. Art. 3 EMRK unterwerfen. Eine drohende solche Behandlung dürfe allerdings nicht zu schnell, sondern nur in drohenden Situationen extremer materieller Not angenommen werden. Diese Situation ist mit dem Fehlen von „Brot, Seife und einem Bett“ und der zusätzlichen Gefahr physischer und psychischer Beeinträchtigung gegeben. Das Gericht beruft sich hierbei auf die EuGH-Entscheidungen „Jawo“ (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17) und „Ibrahim“ (EuGH Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17).

Anknüpfend führt es aus, dass allein die möglicherweise günstigeren Sozialhilfeleistungen und sonstigen Lebensverhältnisse in Deutschland allein keinen Grund zur Annahme einer unmenschlichen Behandlung zulassen. Insbesondere seien jungen, gesunden und arbeitsfähigen Personen größere Anstrengungen abzuverlangen. Im Umkehrschluss sei für vulnerable Personen wie Minderjährige ein anderer Maßstab anzulegen. Für solch vulnerable Personen müssen besondere Aufnahmebedingungen bestehen und diese vor einer Abschiebung von dem Aufnahmestaat ggf. auch zugesichert werden.

Für Griechenland sieht das Gericht die Aufnahmebedingungen für vulnerable Personen allerdings nicht erfüllt, sodass eine Abschiebung der klagenden Familie (kranke Mutter, vier minderjährige Kinder) nicht mit der EMRK vereinbar wäre. Insbesondere stellt es darauf ab, dass die Familie mit großer Wahrscheinlichkeit weder eine Wohnung noch einen Platz in einer Obdachlosenunterkunft finden würde und somit obdachlos würde. Bezüglich der Wohnungssuche weist es auf die fehlende staatliche Hilfe bei der Suche, fehlende Sicherung der Finanzierung wohnungsbezogener Sozialleistung hin. Es stuft daher die Wahrscheinlichkeit der erfolgreichen Wohnungssuche auf dem freien Markt als gering ein, berücksichtigt insbesondere die fehlenden Sprachkenntnisse und fehlende Erfahrung mit der griechischen Kultur. Auch eine Möglichkeit der Unterkunft in einem Obdachlosenheim hält es aufgrund der Überfüllung dieser zu unwahrscheinlich. Die wahrscheinliche Obdachlosigkeit der Kläger, die insbesondere die Kinder nicht abwenden könnten, würde für die Minderjährigen zu einer existentiellen Gefahr für Leib und Leben erwachsen.

Das BAMF konnte die Zweifel an der Situation in Griechenland nicht ausräumen, bestärkte sie in seinem Bescheid vielmehr. So warteten schon im Jahr 2013 Flüchtlingsfamilien im Schnitt mehr als 7 Monate auf eine Wohnung. Außerdem habe die Obdachlosigkeit in Griechenland weiter zugenommen.

Ebenfalls stellt das Gericht fest, dass keine ausreichende Zusicherung Griechenlands vorliege, die Kläger hinreichend zu schützen.

Im Falle einer Abschiebung läge somit eine Verletzung des Verbots vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung iSd. Art. 3 EMRK vor. Ein Anspruch auf Feststellung des Abschiebungsverbot gemäß § 60 V AufenthG besteht.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Eltern trotz des in Griechenland zuerkannten Schutzstatus das Land gen Deutschland verlassen haben. Das Verhalten der Eltern darf, im Lichte der Art. 3 EMRK und Art. 2 II 1 GG, nicht auf die besonders schutzbedürftigen minderjährigen Kläger zurückfallen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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