Ausländerrecht: Voraussetzung des dreijährigen Bestandes der Ehe zum Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes gilt auch für Altfälle.
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Bundesverwaltungsgericht, 10.12.2013, Az.: BVerwG 1 C 1.13

Bis zum 30.06.2011 musste gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG die Ehe zwischen einem Ausländer und einem Deutschen mindestens zwei Jahre bestanden haben, bis der ausländische Staatsangehörige gem. § 31 AufenthG nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht beantragen konnte.

Zum 01.07.2011 wurde diese Mindestdauer von zwei Jahren dann auf drei Jahre erhöht. Zielsetzung dieser Gesetzesänderung war laut Gesetzgeber insbesondere die Bekämpfung der Zwangsheirat.

Rechtliche Unsicherheit bestand allerdings immer dann, wenn ein Ausländer nach altem Recht zwar die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erfüllt hatte, den Antrag auf Erteilung des selbstständigen Aufenthaltsrechtes aber erst nach Inkrafttreten der Neuregelung zum 01.07.2011 gestellt hatte.

In dem oben genannten Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht genau über einen solchen Sachverhalt zu entscheiden.

Sachverhalt: Der aus Syrien stammende Kläger war im Jahre 2000 mit einem Visum für ein Studium in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.

Der ihm für diese Ausbildung erteilte Aufenthaltstitel wurde zuletzt bis März 2009 verlängert.

Am 04.03.2009 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung, die nach Verlängerung eine Geltungsdauer bis zum 12.05.2012 hatte.

Im Mai 2011 trennten sich die Eheleute; im September 2011 beantragte der Kläger eine eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis.

Diesen Antrag lehnte die beklagte Ausländerbehörde mit der Begründung ab, dass die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers nicht mindestens drei Jahre bestanden habe.

Die bis zum 30.06.2011 geltende Vorschrift, wonach schon eine Bestandsdauer von zwei Jahren ausreichend sei, sei auf den Kläger nicht mehr anwendbar.

Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht folgte der Ansicht der beklagten Ausländerbehörde und sprach dem Kläger ebenfalls ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ab.

Bundesverwaltungsgericht: Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts wandte sich der Kläger mit der Revision zum Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte ebenfalls die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Gem. § 31 Abs. 1 AufenthG könne ein Ausländer, der in Deutschland in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt habe, eine vom Fortbestand dieser Lebensgemeinschaft unabhängige Aufenthaltserlaubnis für die Dauer eines Jahres im Anschluss an den auf die Ehe bezogenen Aufenthaltstitel beanspruchen.

Voraussetzung hierfür sei nach dem bis Juni 2011 geltenden Recht gewesen, dass die eheliche Gemeinschaft mindestens zwei Jahre lang bestanden hatte.

Mit Wirkung vom 01.07.2011 sei diese Mindestbestandsdauer auf drei Jahre erhöht worden; eine ausdrückliche Übergangsvorschrift zur Regelung von Altfällen gäbe es nicht.

Diese aktuelle Fassung der Vorschrift sei auch für den Kläger maßgeblich. Zwar hätten die Eheleute ihre eheliche Lebensgemeinschaft nach etwas mehr als zwei Jahren noch unter der Geltung des alten Rechts beendet; zu diesem Zeitpunkt wäre eine eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis nach der Altfassung noch in Betracht gekommen.

Der Anspruch auf eine solche eigenständige Aufenthaltserlaubnis entstünde allerdings nicht automatisch, sondern erst mit Antragstellung.

Da der Kläger erst nach Inkrafttreten der für ihn ungünstigeren Gesetzesfassung einen entsprechenden Antrag gestellt habe, habe er keinen Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.

Dies sei auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, insbesondere im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Im Übrigen würde das Gesetz für problematische Einzelfälle in § 31 Abs. 2 AufenthG eine Härtefallregelung enthalten.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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