Ausländerrecht: Zur Frage, ob die Begleichung der Abschiebekosten auch von minderjährigen Ausländern verlangt werden kann.
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, 25.09.2014, Az.: 8 LC 163/13

Gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG hat ein ausländischer Staatsangehöriger diejenigen Kosten zu tragen, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen.

Diese Regelung findet insbesondere immer dann Anwendung, wenn ein Ausländer nach seiner Abschiebung versucht, nochmals in das Bundesgebiet einzureisen. Grundsätzlich versucht die Behörde dann nämlich immer vor der erneuten Einreise des Ausländers, zunächst die Begleichung der Abschiebungskosten zu erreichen.

Fraglich ist, ob auch ausländische Staatsangehörige, welche zum Zeitpunkt ihrer ersten Einreise und/oder ihrer Abschiebung minderjährig waren, zur Begleichung ihrer Abschiebekosten herangezogen werden können.

Dem könnte nämlich insbesondere § 1629a BGB, die Beschränkung der Minderjährigenhaftung, entgegenstehen.

Diese mit dem Gesetz zur Beschränkung der Haftung Minderjähriger vom 25.08.1998 (BGBl I 1998, 2847) in das BGB eingefügte Bestimmung beschränkt die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für ihr Kind begründet haben, auf das Vermögen des Kindes, das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden ist.

Ziel des Gesetzes ist es, dem Kind den Start in die Volljährigkeit ohne Schulden zu ermöglichen.

In dem oben genannten Fall des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hatte dieses darüber zu entscheiden, ob eine serbische Staatsangehörige, welche bei ihrer ersten Einreise nach Deutschland neun Jahre und bei ihrer Abschiebung sechzehn Jahre alt war, zur Begleichung der Abschiebekosten herangezogen werden durfte.

Sachverhalt: Die serbische Klägerin war 1995 zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet eingereist und hatte Asyl beantragt. Da das Asylverfahren negativ verlief, war sie 2002 auf dem Luftweg in ihren Heimatstaat Serbien abgeschoben worden.

Im Zeitpunkt der Abschiebung war sie sechzehn Jahre alt gewesen. Seit 2012 lebt die Klägerin wieder im Bundesgebiet. Sie ist mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen.

Mit Bescheid vom 07.06.2012 zog die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen die Klägerin zu den auf sie entfallenden Kosten der Abschiebung in Höhe von insgesamt etwa 600 EUR heran.

Gegen diesen Bescheid legt die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg mit der Begründung ein, dass sie im Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet neun Jahre alt gewesen sei und die Einreise nicht habe beeinflussen können. Gleiches gelte für die Abschiebung, zu deren Zeitpunkt sie ebenfalls noch minderjährig gewesen sei.

Das VG Oldenburg wies die Klage ab. Begründet wurde die Abweisung der Klage mit dem Wortlaut des einschlägigen § 66 Abs. 1 AufenthG. Danach habe ein Ausländer die Kosten zu tragen, die durch die Durchsetzung einer Abschiebung entstehen. Die so bestimmte Kostenpflicht setze nicht voraus, dass der Ausländer bei seiner Abschiebung volljährig gewesen ist. Auch die Beschränkung der Minderjährigenhaftung des § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuches würde hier nicht greifen.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht: Das mit der Berufung befasste Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wies die Berufung in dem oben genannten Urteil nun ebenfalls ab.

Nach Ansicht des Gerichts finde der streitgegenständliche Bescheid seine Rechtsgrundlage in den §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 und 3 AufenthG. Nach § 66 Abs. 1 AufenthG habe der Ausländer die Kosten zu tragen, die durch die Durchsetzung einer Abschiebung entstünden. Eine solche Abschiebung der Klägerin sei hier am 11.12.2002 erfolgt.

Auch die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a Abs. 1 BGB stünde der Heranziehung vorliegend nicht entgegen. Diese Bestimmung gelte im streitrelevanten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis nicht unmittelbar, finde allerdings entsprechende Anwendung.

Grundsätzlich gewährleiste § 1629a Abs. 1 BGB einen weitreichenden Schutz des Minderjährigen vor fremdverantworteten Verbindlichkeiten. Der volljährig Gewordene könne seine Haftung grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten, die während seiner Minderjährigkeit durch seine Eltern als seine gesetzlichen Vertreter oder durch ihn selbst mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter begründet worden seien, auf den Bestand seines bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens beschränken.

Im vorliegenden Fall erfülle die Klägerin allerdings die tatbestandlichen Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 1629a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB nicht.

Die Nichtbefolgung der Ausreisepflicht und die daran anknüpfende Notwendigkeit einer zwangsweisen Durchsetzung dieser Pflicht durch die Abschiebung stelle zwar eine „sonstige Handlung“ im Sinne der genannten Bestimmung dar. Diese „sonstige Handlung“ sei aber nicht von den Eltern der Klägerin aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht und insbesondere ihres gesetzlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts zu verantworten, sondern von der Klägerin selbst.

Diese sei bei Durchführung der Abschiebung bereits sechzehn Jahre alt und somit nach § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes voll handlungsfähig im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gewesen.

Somit habe die Ausreisepflicht der Klägerin auch nicht die Eltern, sondern sie selbst getroffen. Vor solchen, vom Minderjährigen selbst verantworteten Folgen eines Handelns schütze die Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB nicht.

Etwas anderes könne sich ausnahmsweise dann ergeben, wenn die Eltern erkennbar von ihrem widerstreitenden Aufenthaltsbestimmungsrecht Gebrauch machen und so eine freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht durch den Minderjährigen verhindern würden. Hierfür hätten im konkreten Fall aber keine Anhaltspunkte bestanden.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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