Ausländerrecht: Zur Rechtmäßigkeit der Nachholung des Visumsverfahrens beim Ehegattennachzug
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Bundesverwaltungsgericht, 10.12.2014, Az.: BVerwG 1 C 15.14

Beim Ehegattennachzug zu Deutschen muss der Antragsteller nicht nur die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 30 AufenthG, sondern zugleich die für jeden Aufenthaltstitel erforderlichen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllen.

Gemäß § 5 Abs. 1 AufenthG muss insofern der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert und dessen Identität geklärt sein. Darüber hinaus darf kein Ausweisungsinteresse bestehen und durch den Aufenthalt des Ausländers dürfen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet sein. Auch muss dieser die Passpflicht erfüllen.

Gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU darüber hinaus voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Gerade die erste Voraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG führt in vielen Fällen zu Unverständnis. Wenn zum Beispiel ein Ehegatte mit einem Schengenvisum nach Deutschland eingereist ist und dieser von der Ausländerbehörde aufgefordert wird, wieder auszureisen, um das Visumsverfahren in seinem Heimatstaat nachzuholen.

In dem hier besprochenen Fall des Bundesverwaltungsgericht wurde durch sämtliche Instanzen die Frage behandelt, ob ein türkischer Staatsangehöriger, welcher bereits zu einem früheren Zeitpunkt illegal in Deutschland aufgegriffen worden und erneut ohne Visum nach Deutschland eingereist war, dennoch einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis ohne Wiederausreise zur Nachholung des ordnungsgemäßen Visumsverfahrens hatte.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

Türkischer Staatsangehöriger war illegal in Deutschland und wurde ausgewiesen

Der Kläger in diesem Verfahren war Staatsangehöriger der Türkei. Im Dezember 2002 wurde er in Hamburg ohne Aufenthaltserlaubnis aufgegriffen, vorläufig festgenommen und im Februar 2003 wegen illegalen Aufenthalts ausgewiesen. Daraufhin reiste der Kläger nach eigenen Angaben in die Türkei aus.

Im April 2011 sprach der Kläger dann erneut bei der Ausländerbehörde der Stadt Hamburg vor und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, um seine Verlobte, eine deutsche Staatsangehörige, heiraten zu können. Bei der Vorsprache gab er an, im März 2010 mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg in die Bundesrepublik eingereist zu sein und hier Arbeit gesucht zu haben.

Nach erneuter illegaler Einreise erteilt die Ausländerbehörde dem Kläger eine Duldung

Daraufhin erteilte die Ausländerbehörde als Beklagte in diesem Verfahren dem Kläger im April 2011 eine Duldung, die fortwährend verlängert wurde. Im August 2011 heiratete er seine Verlobte. Gegen die Ausweisung aus dem Jahr 2003 erhob der Kläger Widerspruch. Daraufhin teilte ihm die Beklagte mit, sie betrachte die Ausweisungsverfügung aus dem Jahr 2003 als nicht erlassen, da eine ordnungsgemäße Zustellung bis heute nicht erfolgt und auch nicht mehr beabsichtigt sei.

Durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 11.08.2011 wurde der Kläger wegen illegaler Einreise in Tateinheit mit illegalem Aufenthalt von März 2010 bis April 2011 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Mit Bescheid vom 01.09.2011 lehnte die Beklagte seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie zurück.

Gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis klagte der Kläger

Gegen die Ablehnung klagte der Kläger zunächst beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte daraufhin, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen. Gegen dieses Urteil wiederum wendete sich die Beklagte mit der Berufung zum Oberverwaltungsgericht.

Mit Urteil vom 10.04.2014 änderte das Oberverwaltungsgericht die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und verpflichtete die Beklagte, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Dies begründete das Oberverwaltungsgericht wie folgt: Der Kläger erfülle nicht nur die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 30 AufenthG, sondern zugleich die für jeden Aufenthaltstitel erforderlichen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG.

Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht geben Kläger Recht

Dies gelte auch für die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, dass kein Ausweisungsgrund vorliegen dürfe. Ein Ausweisungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG liege dann vor, wenn einer der Tatbestände der §§ 53 bis 55 AufenthG erfüllt sei.

Das sei hier zwar der Fall. Der Kläger habe durch seine illegale Einreise und den illegalen Aufenthalt bis April 2011 einen nicht geringfügigen Rechtsverstoß im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG begangen. Allerdings liege hier eine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Die besonderen, einen atypischen Sachverhalt begründenden Umstände beruhten darauf, dass der Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebe und der Ausweisungsgrund allein in der Einreise ohne das erforderliche Visum und dem anschließenden Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bestünde. In diesem Fall sei es nicht erforderlich, zur Abwehr von Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit die Aufenthaltserlaubnis zu versagen, weil derartige Beeinträchtigungen nicht mehr zu erwarten seien. Dem Ausweisungsgrund der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts komme hier seine typisierte Gefahrenabwehrfunktion nicht mehr zu. Eine zukünftige Wiederholung der Verstöße gegen die Einreisevorschriften sei bei einem deutschverheirateten Ausländer grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitere auch nicht daran, dass der Kläger ohne das erforderliche Visum eingereist sei. Zwar erfülle er die weitere Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht. Doch lägen die Voraussetzungen vor, nach denen hiervon gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden könne. Denn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis seien erfüllt. Dies sei auch dann der Fall, wenn zwar eine regelhaft zu erfüllende Anspruchsvoraussetzung – hier nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG – nicht vorliege, dies jedoch unschädlich sei, weil ein Ausnahmefall gegeben sei.

Die Entscheidung der Beklagten, von der Einhaltung des Visumverfahrens nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG abzusehen, sei fehlerhaft. Die Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden das ihr nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG eröffnete Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Da eine Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des Klägers nicht vorliege, sei die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erneut zu entscheiden und dabei das ihr zustehende Ermessen (erneut) auszuüben.

Ausländerbehörde legt Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein

Gegen diese Entscheidung wandte sich die Beklagte mit der Revision zum Bundesverwaltungsgericht.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts:

Das Bundesverwaltungsgericht folgte der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht und gab die folgende Begründung an: Das Berufungsgericht sei zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Einreise des Klägers und sein angestrebter Aufenthalt der Visumpflicht unterliegen würden. Es habe aber unter Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG erfüllt seien, wenn sich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lediglich aus dem Vorliegen einer Ausnahme von einer Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 AufenthG ergebe und deshalb von dem Visumerfordernis abgesehen werden könne.

Da es an einer Voraussetzung für den klageweise geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG fehlen würde, seien die vorinstanzlichen Urteile zu ändern und die Klage abzuweisen.

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei bei der Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderungen seien allerdings zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht – entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts – sie zu berücksichtigen hätte.

Das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung deshalb zutreffend die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft vom 6. September 2013 (BGBl I S. 3556), zu Grunde gelegt. Seitdem habe sich die Rechtslage nicht geändert.

Kläger sei ohne das erforderliche Visum eingereist und erfülle somit die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nicht

Der Kläger erfülle nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte einer Deutschen nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Es fehle jedoch an der allgemeinen Voraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

Der Kläger sei im Jahr 2010 ohne Visum nach Deutschland eingereist. Er unterliege als türkischer Staatsangehöriger aber der Visumpflicht für die Einreise und den Aufenthalt sowohl zum Zweck der Arbeitsaufnahme als auch zum Zweck der Familienzusammenführung nach §§ 4, 6 Abs. 3 AufenthG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABI EG Nr. L 81 S. 1) und deren Anhang I. Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen sei, bestimme sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt werde.

Vom Visumerfordernis könne – entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts – im vorliegenden Fall auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden.

Das Berufungsgericht sei zunächst zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass es für den Kläger nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG unzumutbar sei, das Visumverfahren nachzuholen. Eine Unzumutbarkeit ergebe sich nicht aus der verfahrensbedingten Trennung des Klägers von seiner Ehefrau. Zwar sei es möglich, dass es infolge der Nachholung des Visumverfahrens zu einer Trennung der Eheleute von 15 Monaten komme, wenn der Kläger das Verfahren von der Türkei und nicht von einem Drittland zu betreiben habe und dann in der Türkei seiner Verpflichtung zur Wehrdienstleistung nachkommen müsse.

Zwar stellt Trennung von der deutschen Ehefrau einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte dar

Der Senat würde dabei nicht verkennen, dass eine mögliche Trennungszeit von dieser Dauer einen nicht unerheblichen Eingriff in die durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK geschützte eheliche Lebensgemeinschaft darstellen würde. Das Oberverwaltungsgericht würde diesen Eingriff aber mit Recht als nicht unverhältnismäßig ansehen.

Denn der Kläger komme mit der Wehrdienstleistung einer staatsbürgerlichen Pflicht nach, die auch bei Eheführung im Heimatland zu einer entsprechenden Trennung der Eheleute führen könne. Zudem sei den Eheleuten bei Eingehung der Ehe bekannt gewesen, dass es wegen des noch nicht geleisteten Wehrdienstes in der Türkei zu einer hierdurch bedingten, zeitlich begrenzten Trennung kommen könnte – worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen habe. Der Kläger habe keine Gegenrügen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erhoben, aus denen es das Fehlen von Gründen für eine Unzumutbarkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG abgeleitet habe.

Das Berufungsgericht habe jedoch verkannt, dass ein Absehen vom Erfordernis der Durchführung des vorgeschriebenen Visumverfahrens auch deshalb nicht in Betracht komme, weil hier kein Anspruch auf Erteilung der erstrebten Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG vorliegen würde.

Von der Nachholung des Visumsverfahrens kann nur dann abgesehen werden, wenn der Ausländer einen strikten Rechtsanspruch auf den Aufenthaltstitel hat

Unter einem „Anspruch“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sei ebenso wie bei vergleichbaren Formulierungen im Aufenthaltsrecht – etwa in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG oder in § 39 Nr. 3 AufenthV – grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liege nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben habe. Von dieser Rechtsprechung des Senats würde das Berufungsurteil abweichen, indem es auch im Fall einer Ausnahme von einer regelhaft zu erfüllenden Tatbestandsvoraussetzung einen Anspruch im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bejahen würde.

Das in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgeschriebene Visumverfahren diene dem Zweck, die Zuwanderung nach Deutschland wirksam steuern und begrenzen zu können. Ausgehend von diesem Zweck seien Ausnahmen von der Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG prinzipiell eng auszulegen. Dies würde für die Auslegung des Ausnahmetatbestands des Vorliegens eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung der angestrebten Aufenthaltserlaubnis bedeuten, dass sich ein solcher aus der typisierten gesetzlichen Regelung ergeben müsse und Ausnahmetatbestände insoweit unberücksichtigt bleiben müssten.

§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG würde auf diese Weise generalpräventiv dem Anreiz entgegen wirken, nach illegaler Einreise Bleibegründe zu schaffen mit der Folge, dieses Verhalten mit einem Verzicht auf das vom Ausland durchzuführende Visumverfahren zu honorieren. Die bewusste Umgehung des Visumverfahrens dürfe nicht folgenlos bleiben, um dieses wichtige Steuerungsinstrument der Zuwanderung nicht zu entwerten.

Für den vorliegenden Fall könne daher offenbleiben, ob die vom Berufungsgericht als bedeutsam gewerteten Umstände der ehelichen Lebensgemeinschaft des Klägers mit einer Deutschen und die dadurch verminderte oder ganz entfallene Gefahr, dass der Kläger erneut Verstöße gegen Einreisevorschriften begehen werde, eine Ausnahme vom Regelerfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG begründen würden. Denn es würde jedenfalls an der Regelvoraussetzung dieser Vorschrift fehlen, dass kein Ausweisungsgrund vorliegen dürfe, da der Kläger durch seine illegale Einreise und den illegalen Aufenthalt den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt habe. Deswegen sei er im Übrigen auch strafgerichtlich verurteilt worden und diese Verurteilung sei auch noch nicht im Bundeszentralregister getilgt worden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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