Ausländerrecht: Die Aufenthaltserlaubnis muss das assoziationsrechtliche Recht des Daueraufenthaltes eindeutig erkennen lassen
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Bundesverwaltungsgericht, 22.05.2012, Az.: BVerwG 1 C 6.11

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Nach dem 1963 abgeschlossenen Assoziierungsabkommen EWG – Türkei erwerben türkische Arbeitnehmer durch die Beschäftigung in einem Mitgliedstaat im Zuge einer stufenweisen Verfestigung nach insgesamt vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und ein entsprechendes Aufenthaltsrecht (Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80).

Art. 7 ARB 1/80 wiederum privilegiert Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers.

In dem oben genannten Urteil des BVerwG hatte das BVerwG nun darüber zu entscheiden, ob in Deutschland lebenden Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmer, welchen nach dem Assoziationsrecht EWG/Türkei ein Daueraufenthaltsrecht zusteht, eine Niederlassungserlaubnis beanspruchen können, wenn sie nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt ohne öffentliche Mittel zu sichern.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine 35jährige Tochter eines türkischen Arbeitnehmers und lebte seit 1990 in Deutschland.

Ihr stand gem. Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80) ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland zu, welches nur unter sehr engen Voraussetzungen erlöschen kann.

Die Ausländerbehörde hat ihr eine auf jeweils höchstens drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis ausgestellt und diese auch regelmäßig verlängert.

Die Klägerin beantragte die Erteilung einer (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis. Dieses Ansinnen lehnte die Ausländerbehörde ab, weil die Familie ihren Lebensunterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritt.
Auch vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht blieb die Klage erfolglos.

Bundesverwaltungsgericht: Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Urteile der Vorinstanzen. Gleichzeitig sprach das BVerwG aus, dass der Wunsch der Klägerin, ihr Daueraufenthaltsrecht nach außen erkennbar bescheinigt zu erhalten, berechtigt sei.

Die bisher übliche Form und Bescheinigung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG genüge den Anforderungen des Assoziationsrechts insofern nicht.

Vielmehr müsse eine Aufenthaltserlaubnis, die ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 bescheinige, eine Gültigkeitsdauer von wenigstens fünf Jahren aufweisen.

Darüber hinaus müsse sie eindeutig erkennen lassen, dass ihr ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zu Grunde liege.

Nur mit diesen Angaben könnten die betroffenen Ausländer im Rechtsverkehr das ihnen zustehende Daueraufenthaltsrecht auf einfache und praxisgerechte Weise dokumentieren.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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