Ausländerrecht: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller eine terroristische Vereinigung unterstützt.
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Bundesverwaltungsgericht, 22.05.2012, Az.: BVerwG 1 C 8.11

Im deutschen Rechtskreis wird der Begriff „Aufenthaltstitel“ unterschiedlich verwendet als durch das europäische Gemeinschaftsrecht.

Während im deutschen Rechtskreis das Visum (also sowohl das nationale Visum als auch das Schengenvisum) zu den Aufenthaltstiteln zählt, unterscheidet das Gemeinschaftsrecht zwischen Aufenthaltstiteln auf der einen Seite und Visa auf der anderen Seite.

Das deutsche Aufenthaltsgesetz nennt in § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG somit abschließend 4 unterschiedliche Arten von Aufenthaltstiteln:
– das Visum (§ 6 AufenthG)
– die Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG)
– die Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG)
– und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9 a AufenthG)

Die wichtigsten Aufenthaltstitel sollen mit der nachfolgenden Grafik näher dargestellt werden:
Aufenthaltstitel_nach_dem_AufenthaltsG

Aufenthaltstitel können allerdings aus den verschiedensten Gründen versagt bzw. nicht verlängert werden.

In der oben genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hatte dieses darüber zu entscheiden, ob einem anerkannten Flüchtling eine Aufenthaltserlaubnis versagt werden kann, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er eine Vereinigung unterstützt, die den Terrorismus unterstützt.

Sachverhalt: Bei dem Kläger handelte es sich um einen türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, welcher im Jahre 1996 als Flüchtling in Deutschland anerkannt worden war.

In den Jahren danach erteilte ihm die beklagte Ausländerbehörde zunächst fortlaufend befristete Aufenthaltsgenehmigungen.

Im Februar 2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf weitere Verlängerung der nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilten humanitären Aufenthaltserlaubnis allerdings ab.

Begründet wurde dies durch die Beklagte damit, dass der Kläger seit 2004 in verschiedener Weise für den KONGRA-GEL aktiv sei, die Nachfolgeorganisation der verbotenen PKK. Beide Organisationen unterstützten den Terrorismus.

Gegen diese Entscheidung klagte der Kläger und hatte damit vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht stützte seine Entscheidung darauf, dass zwar die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG in der Person des Klägers vorlägen (danach ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn der Antragsteller einer Vereinigung angehört, die den Terrorismus unterstützt).

Dieser allgemeine Versagungsgrund sei nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts hier jedoch durch die spezielle Ausschlussregelung in § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. Abs. 2 Satz 2 verdrängt worden.

Danach sei einem anerkannten Flüchtling keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist.

Diese Voraussetzungen hätten hier nicht vorgelegen, da der Kläger nicht ausgewiesen worden sei.

Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein.

Bundesverwaltungsgericht: Das BVerwG folgte der Ansicht und urteilte, dass sich sowohl aus der Gesetzessystematik als auch den Gesetzesmaterialien ergebe, dass der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG für die hier im Streit stehende Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG gelte.

Allerdings gebiete bei anerkannten Flüchtlingen die Richtlinie 2004/83/EG – sog. Qualifikationsrichtlinie – hier eine Einschränkung:

Sie gehe in ihrem Art. 24 Abs. 1 von einem grundsätzlichen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis aus.

In Art. 21 Abs. 3 ermögliche sie den Mitgliedstaaten allerdings in Fällen, in denen deren völkerrechtliche Verpflichtung auf Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nach Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht eingreife, die Versagung eines Aufenthaltstitels.

Auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung könne sich u.a. derjenige nicht berufen, der aus schwerwiegenden Gründen als Gefahr für die Sicherheit des Aufnahmelandes anzusehen sei.

Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber einem Flüchtling stehe demzufolge nur dann im Einklang mit Unionsrecht, wenn sein Verhalten diese erhöhte Gefahrenschwelle überschreite. Dies gelte auch dann, wenn eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht beabsichtigt sei.

Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Schwere der vom Kläger ausgehenden Gefahr getroffen habe, könne der Senat nicht selbst abschließend entscheiden, ob im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG mit Blick auf die erhöhte Gefahrenschwelle der Qualifikationsrichtlinie vorliegen würden.

Das Verfahren war daher an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, um den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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