Ausländerrecht: Islamistischem Hetzprediger kann die Asylanerkennung widerrufen werden
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Oberverwaltungsgericht Münster, 09.03.2011, Az.: 11 A 1439/07.A

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Das deutsche Asylrecht für politisch Verfolgte ist in Deutschland ein Grundrecht, welches in Art. 16a GG festgelegt und im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) spezifiziert wird.

Die Entscheidung darüber, ob ein Antragsteller als Asylberechtigter qualifiziert wird, liegt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg.

Auch die Entscheidung, ob die Gewährung von Asyl aufgehoben wird, ist Aufgabe des Bundesamtes (§§ 73 f. AsylVfG).

Gem. § 73 Abs. 1 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.

Dies ist nach § 73 f. AsylVfG insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Gem. § 73 Abs. 2 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte.

Die Prüfung ob Gründe für die Rücknahme oder den Widerruf der Asylberechtigung vorliegen, erfolgt im Rahmen einer sogenannten Regelprüfung, welche alle drei Jahre für den jeweiligen Asylanten vorzunehmen ist.

Allerdings bedeutet eine Aufhebung nicht, dass der Asylberechtigte Deutschland umgehend verlassen muss, da die Entscheidung über eine Rückkehr ins Heimatland einschließlich aufenthaltsbeendender Maßnahmen nämlich nicht beim Bundesamt, sondern bei der jeweiligen Ausländerbehörde eines Bundeslandes liegt.

Daher werden hinsichtlich der Verpflichtung zum Verlassen von Deutschland auch weitere Aspekte berücksichtigt, die nichts mit dem Widerruf zu tun haben; z.B. familiäre Bindungen und Aufenthaltsdauer.

In der oben genannten Entscheidung hatte das OVG Münster nun darüber zu entscheiden, ob einem asylberechtigten Imam die Asylberechtigung widerrufen werden kann, weil dieser Hetzpredigten gegen Juden und Christen gehalten hat.

Sachverhalt: Der Kläger war 1999 als Asylberechtigter anerkannt worden. Im April 2006 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanerkennung mit der Begründung, dass der als Imam muslimischer Gemeinschaften in Münster und Minden tätig gewesene Kläger „Hetzpredigten“ gegen „Ungläubige“ gehalten habe. Dabei habe der Imam unter Anderem gepredigt, „dass Gott den Rücken der Juden, Christen und ihrer Unterstützer brechen möge“.

Darüber hinaus habe der Imam Verbindungen zu der islamistischen Terrororganisation „Al-Jihad Al-Islami“ gehabt, so dass nach Ansicht des Bundesamtes die Voraussetzungen für gesetzlich geregelte Asylausschlussgründe erfüllt gewesen seien.

Gegen diese Entscheidung klagte der Imam daraufhin beim Verwaltungsgericht Minden, welches der Klage stattgab und den Widerrufsbescheid des Bundesamtes aufhob.

OVG Münster: Das OVG Münster bestätigte allerdings nun die Ansicht des Bundesamtes und wies die Klage unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union, 09.11.2010 (C-57/09 und C-101/09) ab.

Nach diesem Urteil kann eine Person von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn sie individuell für Handlungen verantwortlich ist, die von einer sich terroristischer Methoden bedienenden Organisation begangen wurden.

Die Flüchtlingsanerkennungs-Richtlinie 2004/83/EG zielt auf die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes.

Nach dieser Richtlinie kann eine Person von der Anerkennung als Flüchtling u. a. dann ausgeschlossen werden, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass sie eine „schwere nichtpolitische Straftat“ begangen hat oder dass sie sich „Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen“, zuschulden kommen ließ.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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