Einbürgerung: Ausländische Haftstrafe kann die Einbürgerung verhindern - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
Beratung unter:
Tel.: 0221 - 80187670

Ausländerrecht
Veröffentlicht:
Aktualisiert am:
von: Helmer Tieben

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2019 – 12 S 1730/18

Wer eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband begehrt, darf nicht auf Grund einer rechtswidrigen Tat strafrechtlich verurteilt worden sein, so das Staatsangehörigkeitsgesetz. Dies gilt sowohl für deutsche als auch ausländische Urteile, sofern diese im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird das Starfurteil bei der Einbürgerung nicht weiter berücksichtigt.

Welche Arten von Einbürgerung gibt es?

Im vorliegenden Fall legte ein Einbürgerungsbewerber eine Berufung ein, da sein Antrag auf Einbürgerung und die darauffolgende Klage auf Grund eines Strafurteils in der Türkei, welches ihn zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt hatte, abgewiesen wurde. Auch das Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte diese Auffassung, da der Einbürgerungsbewerber nicht überzeugend darstellen konnte, dass das gefallene Strafurteil nicht verhältnismäßig gewesen sei.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

Der Kläger begehrte die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 1950 wurde er in der Türkei geboren und hatte seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland seit 1973. Seit 1988 besaß er eine Niederlassungserlaubnis. Der Kläger war verheiratet und hatte drei erwachsene Kinder, von denen das älteste Kind eingebürgert war. Seine Ehefrau war türkische Staatsangehörige.

Kläger nimmt erfolgreich an B1 Test und Einbürgerungstest teil

Im Juli 2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Einbürgerung. Der Kläger war im Besitz eines bis zum 02.02.2013 gültigen türkischen Nationalpasses. Im Verwaltungsverfahren legte der Kläger ein ärztliches Attest vom 09.01.2013 vor, wonach ihm wegen einer seit Jahren bestehenden Konzentrationsschwäche nach Polytrauma eine Teilnahme an einem Deutschkurs nicht möglich und ein solcher auch nicht erfolgsversprechend sei. Am 22.03.2013 nahm der Kläger erfolgreich an der mündlichen Prüfung zum Sprachniveau B 1 in Deutsch teil. Am 03.09.2013 wurden dem Kläger das Bestehen des Tests „Leben in Deutschland“ und damit die Kenntnisse nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StAG bescheinigt.

Türkischer Pass des Klägers wurde wegen Strafverfahren in der Türkei nicht verlängert

Mit Schreiben vom 19.12.2013 erklärte der Sohn des Klägers, er habe im Februar 2013 mit seinem Vater beim türkischen Generalkonsulat in Stuttgart vorgesprochen und die Auskunft erhalten, der Pass werde auf Anweisung aus Ankara nicht mehr verlängert oder neu ausgestellt, weil noch ein Strafverfahren in der Türkei anhängig sei. Sein Vater war der einzige Überlebende eines schweren Verkehrsunfalls in der Türkei im Jahr 2005 mit mehreren Toten. 2012 wurde sein Vater im Wege der Rechtshilfe beim Amtsgericht Reutlingen vernommen und hatte auf Anraten seines Anwalts keine Angaben gemacht.

Beklagter lehnt Einbürgerung wegen Strafverfahren ab, Kläger klagt auf Einbürgerung

Mit Bescheid vom 25.03.2014 lehnte das Landratsamt Reutlingen den Einbürgerungsantrag ab. Hiergegen erhob der Kläger am 07.04.2014 Widerspruch, welcher mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.01.2016 zurückgewiesen wurde.

Am 26.02.2016 hatte der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben.

Auf gerichtliche Verfügung hatte der Kläger die deutsche Übersetzung eines Auszugs aus einer strafgerichtlichen türkischen Entscheidung und in der mündlichen Verhandlung am 16.05.2018 die vollständige Entscheidung (Karar) des Schwurgerichts Salihi vom 06.12.2012 vorgelegt. Danach wurde er gemäß Art. 455 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuchs 765 wegen fehlender Vorsorge und Unachtsamkeit, welche zu Tod und Verletzungen geführt hatte, zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und zu einer Geldstrafe von 489 TL verurteilt. Das Schwurgericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger am 27.01.2005 gegen 22.00 Uhr auf der Straße Salihli D 300 mit seinem Fahrzeug den vor ihm fahrenden Lastkraftwagen überholt hatte und dabei mit dem auf der Gegenfahrbahn fahrenden Lastkraftwagen des verstorbenen N.G. kollidiert war. Dadurch verlor der (entgegenkommende) Lastkraftwagenfahrer die Herrschaft über das Lenkrad und kollidierte seinerseits mit dem (hinter dem Kläger) von Kula in Richtung Usak fahrenden Lastkraftwagen des verstorbenen Fahrers M.Y. und im Anschluss mit dem ebenfalls von Kula in Richtung Usak fahrenden Passagierbus des verstorbenen Fahrers A.A. Das Schwurgericht sah es weiter als erwiesen an, dass der Anteil des Klägers an der Verursachung des Verkehrsunfalls „8/8“ beträgt und er den Tod von fünf Personen und die Verletzung von vierzig Personen verursacht hatte.

Der Kläger erwiderte, dass die in dieser Entscheidung ausgesprochene Verurteilung nicht verhältnismäßig und deshalb nicht zu berücksichtigen sei. Die Verurteilung stelle eine sachlich nicht zu rechtfertigende Abweichung von den innerstaatlichen Grundsätzen der Strafzumessung, hier bei Fahrlässigkeitsdelikten, dar. Die Höchststrafe bei fahrlässiger Tötung sei fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 222 StGB). Bei einer erstmaligen Verurteilung sei nach hiesigen Zumessungsgrundsätzen mit einer Bewährungsstrafe, maximal mit einer wenig über der Bewährungsfähigkeitsgrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe liegenden Verurteilung zu rechnen.

Der Beklagte war der Klage entgegengetreten und hatte ausgeführt, dass die strafrechtliche Verurteilung des Klägers gemäß § 12a Abs. 2 S. 1 StAG zu berücksichtigen sei. Es überzeugte nicht, ein verhältnismäßiges Strafmaß nur dann anzunehmen, wenn ein deutsches Gericht im konkreten Fall ein vergleichbares Strafmaß für Recht erkannt hätte. Abgesehen von der erheblichen Rechtsunsicherheit einer solchen hypothetischen Prüfung verkenne diese Auffassung, dass der Wortlaut des § 12a Abs. 2 StAG nicht ein angemessenes, sondern ein verhältnismäßiges Strafmaß verlange. Auch die Binnensystematik der Vorschrift spreche gegen die Auffassung des Klägers. Wäre ein verhältnismäßiges Strafmaß nur dann anzunehmen, wenn ein deutsches Gericht im konkreten Fall ein vergleichbares Strafmaß verhängt hätte, bräuchte die Inlandsstrafbarkeit der Tat nicht gesondert aufgeführt werden. Selbst wenn man die genannte Auffassung teilte, wäre das durch die hypothetische Prüfung ermittelte Strafmaß zu berücksichtigen. Denn es würde den im Staatsangehörigkeitsgesetz zum Ausdruck kommenden Wertvorstellungen widersprechen, wenn eine rechtskräftig geahndete Straftat in keiner Weise berücksichtigt werden würde. Das türkische Strafgesetzbuch differenziere – anders als das StGB – auf der Tatbestandsebene zwischen der fahrlässigen Tötung einer Person und der fahrlässigen Tötung mehrerer Personen. Für die fahrlässige Tötung einer Person sehe das türkische Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, für die Tötung mehrerer Personen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor. Allein die im Vergleich zu § 222 StGB doppelte Höhe des Höchststrafmaßes begründe keine unverhältnismäßige Strafe. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Tötung eines anderen Menschen ein höchstes Rechtsgut verletze. Dass die Tötung mehrerer Menschen das Unrecht erhöhe und diese Unrechtserhöhung im türkischen Strafrecht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft werden könne, führe damit nicht zur Unverhältnismäßigkeit.

Erstinstanzlich angerufenes Verwaltungsgericht weist Klage als unbegründet ab

Mit Urteil vom 20.06.2018 hatte das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die in der Türkei abgeurteilte fahrlässige Tötung im Straßenverkehr sei gemäß § 222 StGB nach deutschem Recht strafbar. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG wäre sie erst nach fünfzehn Jahren zu tilgen, sodass sie nach § 12a Abs. 2 S. 2 StAG noch zu berücksichtigen sei. Sie bleibe auch ihrer Höhe und Art nach nicht nach § 12a Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 3 StAG außer Betracht.

Dass das Urteil in Abwesenheit des Klägers erfolgte, machte das Verfahren in der Türkei nicht zu einem rechtsstaatswidrigen. Dies sei nur der Fall, wenn der Verfolgte über die Durchführung und den Abschluss des Verfahrens nicht unterrichtet worden sei und ihm nach Kenntnisnahme dieser ihm keine Möglichkeit gegeben wurde, sich nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und zu verteidigen. Der Kläger aber war ihm Verfahren anwaltlich vertreten gewesen und hatte die Möglichkeit, vor dem Amtsgericht Reutlingen eine Aussage zu machen. Hierbei hatte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die durch das türkische Strafgericht getroffenen Feststellungen beruhten auf Zeugenaussagen und Gutachten zum Unfallhergang sowie von Protokollen vom Tatort und Untersuchungen der Toten. Auf Antrag des Anwalts des Klägers in der Türkei habe das türkische Strafgericht auch eine Überprüfung der Gutachten veranlasst. Vor diesem Hintergrund war daher nichts dafür ersichtlich, dass das türkische Strafgericht in rechtsstaatswidriger Weise zu der Feststellung gelangt sei, dass den Kläger an der Verursachung des schweren Verkehrsunfalls „8/8“ und damit die volle Schuld treffe.

Auch hielt die Kammer das verhängte Strafmaß nicht für unverhältnismäßig im Sinne des § 12a Abs. 2 S. 1 StAG. Der Strafrahmen für fahrlässige Tötung in der Türkei nach dem Strafgesetzbuch Nr. 765 von vier bis zehn Jahren sei insbesondere in seiner absoluten Höhe nicht unverhältnismäßig. Dass andere Rechtsordnungen für die fahrlässige Tötung deutlich höhere zeitige Freiheitsstrafen als Deutschland vorsähen, sei nicht nach allen Umständen als völlig schuldunangemessen und damit unverhältnismäßig zu werten. Auch auf Grundlage der Feststellungen im türkischen Strafurteil sei eine schuldunangemessene Strafzumessung nicht erkennbar. Nach Art. 455 des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 765, der die fahrlässige Tötung bestrafe, wirke es sich straferschwerend aus, wenn entweder mehr als ein Mensch ums Leben gekommen sei oder außer einem Todesopfer noch ein oder mehrere Verletzte mit besonders schweren Folgen zu beklagen seien. Dass bei dem Verkehrsunfall mit fünf Toten und vierzig Verletzten nahe an die Strafrahmenobergrenze von zehn Jahren herangegangen worden sei, stelle sich danach nicht als unverhältnismäßig dar. Da das türkische Strafgericht die Feststellung getroffen habe, dass der Kläger allein für den Unfall verantwortlich sei, bestünden auch keine Bedenken dagegen, dass im Rahmen der Strafzumessung von einer Strafmilderung abgesehen worden sei.

Kläger reicht Berufung ein

Gegen das am 04.07.2018 zugestellte Urteil hatte der Kläger am 26.07.2018 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22.08.2018 wie folgt begründet: Die Verurteilung durch das türkische Strafgericht sei als absolut unverhältnismäßig zu werten und führe in der Folge zur Nichtverwertbarkeit im Einbürgerungsverfahren. Er habe auch nach seiner Verurteilung durch das Schwurgericht Salihi versucht, über sein Generalkonsulat einen Antrag auf Verlängerung seines türkischen Reisepasses und Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit zu stellen. Dies sei ihm jedoch unter Verweis auf „Ankara“ verwehrt worden.

Der Kläger beantragte, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Juni 2018 – 1 K 711/16 – zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratesamts Reutlingen vom 25. März 2014 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28. Januar 2016 zu verpflichten, ihn einzubürgern; hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Reutlingen vom 25. März 2014 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28. Januar 2016 zu verpflichten, über den Antrag auf Einbürgerung vom 16. Juli 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte beantragte, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger führte ergänzend aus, dass nach § 54 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bei Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses in einer Strafsache für die Höhe der festzusetzenden Sanktion das ausländische Erkenntnis maßgebend sei. Überschreite die festgesetzte Sanktion das Höchstmaß der im deutschen Strafgesetz angedrohten Sanktion, dürfe bis zur Grenze des Höchstmaßes der im deutschen Strafgesetz angedrohten Sanktion vollstreckt werden. Wenn eine solche durch ausländische Erkenntnis festgesetzte Sanktion selbst bei einem so gewichtigen Eingriff wie der Strafvollstreckung berücksichtigt werden dürfe, müsse eine Berücksichtigung bei der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband erst recht möglich sein.

Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg

Das VGH Baden-Württemberg wies die zulässige, insbesondere gemäß § 124a Abs. 3 VwGO form- und fristgemäß begründete Berufung des Klägers, auf Grund ihrer Unbegründetheit ab. Das VGH urteilte, dass der Bescheid des Landratsamts Reutlingen vom 25.03.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.01.2016 rechtmäßig waren. Weiter entschied es, dass der Kläger weder Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband noch Anspruch auf eine neue Entscheidung über seinen Antrag auf Einbürgerung vom 16.07.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hatte  (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sowohl der Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG (I.) als auch die Einbürgerung im Ermessenswege nach § 8 Abs. 1 StAG (II.) scheiterten daran, dass der Kläger wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt wurde (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG) und diese ausländische Verurteilung nach § 12a Abs. 2 StAG auch zu berücksichtigen sei. Eine Ermessensentscheidung der Behörde, ob die Straftat aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles außer Betracht bleiben könne (§ 12a Abs. 2 S. 3 i.V.m Abs. 1 S. 3 StAG), kam nicht in Betracht.

Auch das Berufungsgericht sah keinen Anspruch des Klägers auf Einbürgerung

Dem Kläger stand kein Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 10 StAG zu. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Abs. 1 S. 1 StAG oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn er die in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 7 StAG aufgezählten Voraussetzungen erfüllt und kein Ausschlussgrund nach § 11 StAG vorliegt.

Der Einbürgerung des Klägers aber stand § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG entgegen, wonach Voraussetzung für die Einbürgerung ist, dass der Ausländer nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist.

Mit Entscheidung (Karar) des Schwurgerichts Salihi vom 06.12.2012 wurde der Kläger gemäß Art. 455 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuchs 765 vom 01.03.1926 wegen fehlender Vorsorge und Unachtsamkeit, welche zu Tod und Verletzungen geführt hatte, zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung dieser ausländischen Verurteilung lagen zudem vor. Gemäß § 12 a Abs. 2 S. 1 StAG sind ausländische Verurteilungen zu Strafen zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist (1.), die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden (2.) und das Strafmaß verhältnismäßig ist (3.).

Die in der Türkei begangene Straftat ist auch für die Einbürgerung in Deutschland relevant

Die Handlung, die im Ausland zur Verurteilung geführt hat, muss auch im Inland als strafbar anzusehen sein. Für die Auslegung dieses Erfordernisses ist § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 27.06.1994 (BGBl. I. S. 1537, zuletzt geändert am 27.08.2017 – BGBl. I. S. 3295 – i.F.: IRG) heranzuziehen, wonach eine Auslieferung nur zulässig ist, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Unterstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre (Berlit in GK-StAR, § 12a Rn. 64). Nicht erforderlich ist nach dem Wortlaut der Norm hingegen, dass die Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat erfolgt ist, so dass auch eine Verurteilung wegen einer fahrlässigen Handlung zu berücksichtigen ist.

Diese Voraussetzung wurde durch die Verurteilung des Klägers erfüllt. Das Schwurgericht Salihi sah es als erwiesen an, dass der Kläger am 27.01.2005 gegen 22.00 Uhr auf der Straße Salihli D 300 mit seinem Fahrzeug den vor ihm fahrenden Lastkraftwagen überholt hatte und dabei mit dem auf der Gegenfahrbahn fahrenden Lastkraftwagen des verstorbenen N.G. kollidiert war. Dadurch verlor der (entgegenkommende) Lastkraftwagenfahrer die Herrschaft über das Lenkrad und kollidierte seinerseits mit den (hinter dem Kläger) von Kula in Richtung Usak fahrenden Lastkraftwagen des verstorbenen Fahrers M.Y. und im Anschluss mit dem ebenfalls von Kula in Richtung Usak fahrenden Passagierbus des verstorbenen Fahrers A.A. Das Schwurgericht sah es weiter als erwiesen an, dass der Anteil des Klägers an der Verursachung des Verkehrsunfalls „8/8“ beträgt und er den Tod von fünf Personen und die Verletzung von vierzig Personen verursacht hatte.

Die vom Schwurgericht abgeurteilte Tat erfüllte nach deutschem Recht die Straftatbestände der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB. Gemäß § 222 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht. Gemäß § 229 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht. Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, wenn gerade die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg gezeitigt hat (BGH, Urteil vom 13.11.2003 – 5 StR 327/03 – juris Rn. 15; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 15 Rn. 12a mwN). Tathandlung ist dabei eine beliebige Handlung des Täters, die für den Tod bzw. die Verletzung des Opfers ursächlich ist (Fischer aaO § 222 Rn. 2 mwN). Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen einem sorgfaltswidrigen Verhalten und dem Erfolg entfällt nur, wenn derselbe Erfolg auch bei einem verkehrsgerechten Verhalten sicher oder möglicherweise eingetreten wäre (Fischer aaO § 222 Rn. 2a unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 25.09.1957 – 4 StR 354/57 – juris Rn. 7ff).

Der Kläger hatte durch den von ihm am 29.01.2005 eingeleiteten Überholvorgang auf der Straße Salihli D 300 auf Grundlage der Feststellungen des türkischen Strafgerichts die genannten Straftatbestände fahrlässig verwirklicht. Auch nach § 5 Abs. 2 StVO darf nur überholen, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Der Kläger aber war bei seinem Überholvorgang am 27.01.2005 mit dem auf der Gegenfahrbahn fahrenden Lastkraftwagen kollidiert, dessen Fahrer dadurch die Herrschaft über das Lenkrad verloren hatte und seinerseits mit einem hinter dem Kläger fahrenden Lastkraftwagen und im Anschluss mit einem Passagierbus kollidiert war. Dadurch wurden der Tod und die Verletzung von mehreren Personen herbeigeführt. Bei einer verkehrsgerechten Fahrweise des Klägers wäre der „Erfolg“ nicht eingetreten.

Die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens in der Türkei war gegeben

Erforderlich für die Berücksichtigung einer ausländischen Verurteilung ist ferner die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens, in dem die Verurteilung erfolgt ist (§ 12a Abs. 2 S. 1 StAG).

Als Maßstab für die Beurteilung der Rechtsstaatlichkeit ist vor allem maßgeblich, ob die strafgerichtliche Verurteilung auch unter Berücksichtigung abweichender materieller und prozessualer Normen den im europäischen Rechtsraum geltenden Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, wie sie auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 Abs. 2 und 3 – Recht auf ein faires Verfahren) niedergelegt sind, genügt (Hailbronner/Hecker in Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht 6. Aufl., § 12a Rn. 19).

Bezugspunkt für die Rechtsstaatlichkeit ist die jeweilige Verurteilung. Einer Auslegung, Mindestanforderung dieser Prüfung sei, dass die rechtsstaatlichen Grundsätze sowohl im Allgemeinen im Staat, durch den die Verurteilung erfolgt ist, als auch hinsichtlich der Verurteilung im Einzelfall gewahrt worden sind (so aber Berlit aaO § 12a Rn. 67), steht hingegen der Wortlaut der Regelung entgegen. Danach erstreckt sich die Prüfung der Rechtsstaatlichkeit auf die konkrete – im Inland als strafbar anzusehende – Verurteilung, jedoch nicht darauf, ob in dem betreffenden Land auch in anderen Verfahren – z.B. bei Gerichtsverfahren mit Terrorismus- oder Separatismusbezug – die rechtsstaatlichen Grundsätze eingehalten werden. Die fehlende Anerkennung eines ausländischen Staates als Rechtsstaat bzw. die häufige Nichteinhaltung von rechtsstaatlichen Mindestanforderungen in einem Staat kann zwar ein wesentliches Indiz für die Annahme sein, die konkrete Verurteilung sei nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden. Ausschlaggebend kommt es allerdings darauf an, ob in dem jeweiligen Verfahren die allgemein anerkannten Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit beachtet worden sind (Geyer in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 12a Rn. 15).

Davon ausgehend lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Entscheidung (Karar) des Schwurgerichts Salihi vom 06.12.2012 den im europäischen Rechtsraum geltenden Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit nicht genügen würde.

Im Hinblick auf Strafurteile eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese rechtsstaatlichen Mindeststandards genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 2 C 59/16 – juris Rn. 15 – zur Bindungswirkung ausländischer Strafurteile in Disziplinarverfahren; Hailbronner/Hecker aaO § 12a Rn. 19). Für Strafurteile eines Gerichts, dessen Land nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ist hingegen anhand der einschlägigen Normen und der entsprechenden Rechtsanwendung zu überprüfen, ob dieses Urteil im konkreten Fall rechtsstaatlichen Standards genügt.

Das ausländische Strafurteil muss dabei in einem Verfahren ergangen sein, das dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch des Betroffenen, d.h. dem Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren, gerecht geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 aaO Rn. 29). Aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgt im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs dabei das Recht auf ein faires Verfahren, das ein Recht auf Gehör einschließt, sowie die Gewährleistung des gesetzlichen Richters. Dabei gehört zu den mindestens zu wahrenden Anforderungen bei einer Verurteilung in einem gerichtlichen Verfahren auch die Wahrung der Unabhängigkeit der Richter einschließlich der Möglichkeit, befangene Richter ablehnen zu können (Berlit aaO § 12a Rn. 68.1; Geyer aaO § 12a StAG Rn. 15).

Dem Kläger war in der Türkei auch rechtliches Gehör gewährt worden

Dem Betroffenen muss im ausländischen Strafverfahren rechtliches Gehör gewährt worden sein. Soweit der Betroffene in zurechenbarer Weise davon abgesehen hat, sich im ausländischen Strafverfahren Gehör zu verschaffen, obwohl er hinreichend Gelegenheit dazu hatte, ist sein Anspruch auf rechtliches Gehör allerdings „ausgeschöpft“ oder verbraucht (so zutreffend BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 aaO Rn. 22). Der Angeklagte hat im Strafprozess gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK auch das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten. Änderungen des Spruchkörpers erfordern grundsätzlich eine erneute Zeugenbefragung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 aaO Rn. 31 unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil vom 10.02.2005 – 10075/02 – StV 2005, 475 Rn. 38).

Für die Bindungswirkung ausländischer Urteile kommt es weiter darauf an, ob dem ausländischen Strafurteil eine genügende richterliche Sachaufklärung vorausgegangen ist. Dafür ist wesentlich, dass der Streitgegenstand wenigstens einmal in einem mit rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahren zur Prüfung gestellt worden ist, gleich wo dieses Strafverfahren stattgefunden hat, ob im Bundesgebiet oder im Ausland (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – aaO Rn. 21).

Schließlich gehören zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK und der Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“ (Art. 49 Abs. 1 der EU-Charta der Grundrechte, Art. 103 Abs. 2 GG; dazu Geyer aaO § 12a Rn.15).

Die strafgerichtliche Entscheidung (Karar) des Schwurgerichts Salihi vom 06.12.2012 hatte auch unter Berücksichtigung abweichender materieller und prozessualer Normen der Türkei diese im europäischen Rechtsraum geltenden Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit beachtet.

Im Strafrecht- und Strafprozessrecht in der Türkei kam es seit 2003 zu umfassenden gesetzgeberischen Änderungen und Novellierungen sowie Schulungsmaßnahmen des Justizpersonals, um den in der Öffentlichkeit diskutierten Missständen und Mängeln, die der Justiz anhafteten (wie Schwerfälligkeit, Ineffizienz und Unberechenbarkeit) Rechnung zu tragen (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, Stand November 2005, Seite 21f). Die türkische Strafprozessordnung (i.F.: tStPO) wurde im Jahr 2004/2005 grundlegend reformiert. Sie beruhte auch in der damals neuesten auf einer im Jahre 1926 in Kraft gesetzten und danach durch verschiedene Reformen abgeänderten Übersetzung der deutschen Strafprozessordnung (dazu S. Tellenbach, Reformen in Strafrecht, Strafprozessrecht und Strafvollzugsrecht, ein erster Überblick über die türkischen Reformgesetze des Jahres 2004; siehe ergänzend auch Rumpf, Einführung in das türkische Recht, 2. Aufl. 2016, Seite 341). Auch das türkische Strafgesetzbuch wurde im Oktober 2004 mit dem Gesetz Nr. 5237 vollständig neu bekannt gemacht und trat am 01.04.2005 in Kraft (abgedruckt in: Das Türkische Strafgesetzbuch Türk Ceza Kanunu, Dt. Übersetzung und Einführung von S. Tellenbach, nach dem Stand vom 15.11.2008; i.F. zitiert als: tStGB 2004). Das davor gültige türkische Strafrecht im Gesetz Nr. 765 vom 01.03.1926 (abgedruckt in: Das Türkische Strafgesetzbuch Türk Ceza Kanunu, Dt. Übersetzung und Einführung von S. Tellenbach, 2. Aufl. 2001; i.F. zitiert als: tStGB 1926) gilt nur dann für Inhaftierte, Angeklagte und Beschuldigte weiter, wenn es sich bei einem Vergleich zwischen altem und neuem StGB um die günstigere Vorschrift handelt (Art. 7 Abs. 2 tStGB 2004; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, Stand November 2005, Seite 23).

Durch die seit dem 01.04.2005 geltende türkische Strafprozessordnung sowie das geltende Strafrecht werden u.a. folgende rechtsstaatliche Anforderungen im Strafverfahren garantiert:

Es gilt der Grundsatz des gesetzlichen und natürlichen Richters (kanuni oder tabii hakim) und die richterliche Unabhängigkeit bzw. die Richtergarantie werden durch Art. 138 der türkischen Verfassung geschützt (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, Stand August 2012, Seite 16 und Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, Stand Mai 2014, Seite 18). Durch Art. 23 tStPO wird sichergestellt, dass der Ausschluss eines Richters erfolgt, der bereits bei früheren Verfahren mitgewirkt hat (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, Stand November 2005, Seite 23). Für Entscheidungen u.a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig. Ab 2010 sind zumindest Entlassungen gerichtlich überprüfbar (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, Stand August 2012, Seite 16). Ohne dass es darauf ankam, wies der Senat darauf hin, dass von einer stärkeren Kontrolle der Richter und damit verbunden einer Einschränkung in ihrer Unabhängigkeit erst ab Anfang 2014 nach Inkrafttreten eines am 15.02.2014 verabschiedeten Reformgesetzes berichtet wurde (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, Stand Mai 2014, Seite 18). Für das im Dezember 2012 abgeschlossene Verfahren des Klägers sei dies und die Entwicklung in der Türkei nach dem sog. Putschversuch vom Sommer 2016 nicht relevant.

Ein Urteil im türkischen Strafverfahren hat nach Bekanntgabe der Beendigung des Hauptsacheverfahrens zu erfolgen. Als Urteil nach türkischem Recht gelten dabei der Freispruch, das Absehen von Strafe, die Verurteilung, die Maßregel der Sicherung und die Ablehnung/Rückverweisung der Klage oder ein Verwerfungsbeschluss (Art. 223 tStPO). Ein Freispruch erfolgt u.a., wenn die Begehung der zur Last gelegten Tat durch den Angeklagten nicht erwiesen ist (Art. 223 Abs. 2 Buchst. b tStPO) oder wenn bei der zur Last gelegten Tat beim Täter kein Vorsatz oder keine Fahrlässigkeit (Art. 223 Abs. 2 Buchst. c tStPO) festgestellt wurde (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, Stand November 2005, Seite 58).

Dem Kläger war in der Türkei auch das Recht auf Verteidigung gewährt worden

Dem Beschuldigten/Angeschuldigten/Angeklagten ist in jedem Stadium des Verfahrens – dies gilt bereits während der polizeilichen Ermittlungen – rechtliches Gehör und das Recht auf Verteidigung zu gewähren. Zweifel gehen zugunsten des Angeklagten. Ferner hat er – ebenso wie Zeugen, die sich durch ihre Aussage selbst belasten würden – das Recht zu schweigen (dazu Rumpf aaO Seite 380). Ohne Vernehmung eines Angeklagten im Strafverfahren ist eine Verurteilung nicht möglich, da gemäß Art. 247 Abs. 3 tStPO ein gerichtliches Verfahren ohne Anhörung des Angeklagten nicht abgeschlossen werden kann, es sei denn, es ergeht ein Freispruch (Art. 193 Abs. 2 tStPO). Grundsätzlich kommt es deshalb zu keinen Verurteilungen mehr, wenn der Angeklagte bei Gericht – etwa durch Abwesenheit – nicht gehört werden kann; es kommen dann die Fristen für die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, Stand August 2012, Seite 16). Art 224 tStPO erlaubt aber, zur Feststellung des Sachverhalts alle erforderlichen Maßnahmen gegen Abwesende (gaip) zu treffen. Art. 247 tStPO lässt die Durchführung der Strafverfolgung gegen „Flüchtige“ (kacak) zu. Ein Strafurteil darf dann aber nur gesprochen werden, wenn der Angeklagte vernommen worden ist. Die Rechte des Angeklagten werden dabei durch einen Pflichtverteidiger gewahrt (Rumpf aaO Seite 385). Der Beschuldigte ist dabei auch über sein Schweigerecht und sein Recht auf Hinzuziehung eines Anwalts zu unterrichten (Art. 90 Abs. 4 tStPO; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, Stand November 2005, Seite 54).

Weiter gilt der Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“. Dieser ist nicht nur durch Art. 38 der türkischen Verfassung geschützt, sondern findet sich auch in Art. 2 tStGB 2004 wieder. Diese Norm verweist auf das Gesetz als einzige Grundlage für Strafsanktionen, verbietet u.a. auch die Verhängung von Sanktionen auf Straftaten durch die Verwaltung. Auch das strafrechtliche Analogieverbot sowie ein Verbot der weiten Auslegung von Strafvorschriften sind hier ausdrücklich geregelt (Rumpf aaO Seite 343).

Voraussetzung für die Strafbarkeit nach türkischem Recht ist dabei die Feststellung der Schuld. Das Schuldprinzip zeigt sich zum einen daran, dass die Strafe an eine bestimmte Person gebunden ist und niemand wegen der Tat eines anderen zur Verantwortung gezogen werden darf (Art. 20 Abs. 1 tStGB 2004). Hat eine Tat einen schwereren oder einen anderen als den vom Vorsatz umfassten Erfolg zur Folge, so kann dafür nur verantwortlich gemacht werden, wer hinsichtlich dieser Folge mindestens fahrlässig gehandelt hat (Art. 23 tStGB 2004). Schließlich muss die Schuld nachgewiesen sein. Es gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ (Art. 38 Abs. 4 der türkischen Verfassung), der sich auch in Art. 223 Abs. 2 Buchst. e tStPO wiederspiegelt, wonach ein Freispruch u.a. zu ergehen hat, wenn nicht erwiesen ist, dass die vorgeworfene Tat durch den Angeklagten begangen wurde (Rumpf aaO Seite 345f).

Dazu gilt im türkischen Strafrecht eine Abstufung der Strafbarkeit nach dem Grad der Schuld und ein Ausschluss oder die Beschränkung der Strafbarkeit bei fehlender oder eingeschränkter Schuldfähigkeit (Rumpf aaO Seite 346; vgl. auch Rumpf, Einführung in das türkische Recht, 1. Aufl. 2004, Seite 394). Art. 61 Abs. 1 Buchst. f tStGB 2004 sieht zB die Möglichkeit der Reduzierung der Strafe bei einer geringen Schuld des Angeklagten vor. Fahrlässiges Handeln führt nur dort zur Strafbarkeit, wo der Tatbestand die Fahrlässigkeit ausdrücklich als Strafbarkeitsbedingung nennt (Art. 22 Abs. 1 tStGB 2004). Gemäß § 22 Abs. 4 tStGB 2004 kann bei Fahrlässigkeitstaten von der Strafe abgesehen werden, wenn der Täter selbst durch die Tat betroffen wird, also gewissermaßen schon durch die ihn selbst treffenden Folgen „genug bestraft“ erscheint.

Der seit 2003 in der Türkei eingeleitete Reformprozess im Bereich der Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis wurde vom Menschenrechtskommissar des Europarats, Thomas Hammarberg, in seinem Bericht vom 10.01.2012 als Fortschritt im Bereich der Justiz gesehen. Der Menschenrechtskommissar stellte zwar auch das Fortbestehen erheblicher Defizite fest. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die teilweise exzessiv lange Dauer der Strafverfahren und der Untersuchungshaft. Mängel werden auch beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte gesehen. Dem Auswärtigen Amt waren zum Zeitpunkt des hier zur beurteilenden Strafurteils aber keine Gerichtsurteile auf Grundlage von – durch die Strafprozessordnung verbotenen – erpressten Geständnissen bekannt geworden. Anwälte sollen allerdings berichtet haben, dass Festgenommene in einigen Fällen durch psychischen Druck verleitet worden seien, Aussagen zu machen. Insbesondere im Bereich der Meinungs- und Pressefreiheit wurden auch nach Einleitung des Reformprozesses nach wie vor Beeinträchtigungen gesehen, teilweise bedingt durch unklare Rechtsbestimmungen, durch die erstinstanzliche Nichtbeachtung der Rechtsprechung des EGMR und u.a. auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (AA, Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, Seite 6 und 15). Zwar hat sich die Situation nach Ergehen der strafgerichtlichen Entscheidung (Karar) des Schwurgerichts Salihi vor allem bei Fällen mit Bezug zu einer angeblichen Mitgliedschaft in der PKK wieder verschlechtert. Die hier maßgeblichen Erkenntnisquellen lassen aber nicht den Schluss zu, dass die dargestellten rechtsstaatlichen Anforderungen im Zeitpunkt des hier zu beurteilenden Strafurteils gerade auch in Verfahren ohne politischen oder separatistischen Hintergrund generell nicht eingehalten wurden.

Der Entscheidung (Karar) des Schwurgerichts Salihi vom 06.12.2011 selbst war auch nicht zu entnehmen, dass das Gericht bei seiner Urteilsfindung materielle und prozessuale Normen der Türkei, insbesondere die genannten, im europäischen Rechtsraum geltenden Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit nicht beachtet hätte.

Der gesetzliche Richter wurde gewahrt. Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Kula erhob am 09.05.2005 Anklage gegen den Kläger wegen des Vorwurfs, durch Unachtsamkeit und fehlender Vorsorge den Tod und die Verletzung von mehr als einer Person verursacht zu haben. Das Strafgericht Kula gab das Verfahren am 03.06.2005 an das Schwurgericht Salihi ab, nachdem die Zuständigkeit für die möglicherweise nach Art 85 Abs. 2 tStGB 2004 zu beurteilende Tat nach seiner Auffassung beim Schwurgericht lag.

Der Kläger hatte im türkischen Verfahren auch Gelegenheit zur Äußerung

Der Kläger hatte im türkischen Strafverfahren Gelegenheit gehabt, sich zur Sache zu äußern. Seine Äußerungen wurden auch zur Kenntnis genommen und berücksichtigt und der Sachverhalt wurde vom Gericht aufgeklärt. Dies entnahm der Senat den in Übersetzung vorliegenden Entscheidungsgründen der Entscheidung (Karar) des Schwurgerichts Salihi vom 06.12.2012.

Danach hatte der Kläger – ebenso wie die andere Unfallbeteiligten und Zeugen – zunächst vor Anklageerhebung Gelegenheit, zu dem Unfallhergang am 27.01.2005 Stellung zu nehmen. Dabei gab er an, dass er am Ereignistag mit seinem Fahrzeug von der Stadt Izmir in Richtung Usak gefahren sei und etwa 20-25 km nach dem Passieren des Landkreises Kula den vor ihm fahrenden Lkw habe überholen wollen. Dabei habe er bemerkt, dass ein entgegenkommender Lkw in einer Zickzacklinie „labil“ und mit hoher Geschwindigkeit auf ihn zugefahren sei, weshalb er überholt habe. Der von der Gegenseite kommende Lkw sei zuerst mit dem Kasten des vor ihm fahrenden Lkw und danach mit der linken Seite des ihm gehörenden Fahrzeugs kollidiert und „labil“ vorbeigefahren. Wie er gehört habe, sei dieser danach mit einem hinter ihm fahrenden Bus kollidiert.

Die Anklagebehörde war nach Auswertung der Zeugenaussagen und der Feststellungen der Behörden vor Ort, letztere dokumentiert in einem Unfallprotokoll, allerdings zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger den Unfall mit seinem Fahrzeug verursacht hatte und ihn daran die Schuld traf, weswegen Anklage gegen ihn erhoben wurde. Diese wurde vom Schwurgericht zugelassen.

Im gerichtlichen Verfahren hatte der Kläger erneut Gelegenheit, sich zu den ihm gemachten Vorwürfen zu äußern. Er hatte von der Möglichkeit, eine Aussage zu Protokoll des Amtsgerichts zu machen, allerdings keinen Gebrauch gemacht und seine Aussage verweigert. Ausweislich des dazu beim Amtsgericht Reutlingen am 12.09.2012 erstellten Protokolls hatte der Kläger erklärt, die Vorwürfe, um die es hier gehe, seien ihm längst schriftlich bekannt. Er habe einen Anwalt in der Türkei, der die ganze Angelegenheit übernommen habe und für ihn das Nötige veranlasse. Sein türkischer Anwalt habe dort auch schon die notwendigen Zeugen benannt. Aus diesem Grund habe er dem hier nichts hinzuzufügen oder zu beantragen. Deshalb sage er dazu definitiv nichts und mache von seinem Schweigerecht Gebrauch. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger an, er habe im türkischen Strafverfahren keinen Pflichtverteidiger gehabt, sondern habe (während seines Krankenhausaufenthalts nach dem Unfall) selbst einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragt.

Der Entscheidung (Karar) des Schwurgerichts Salihi war auch eine richterliche Sachaufklärung vorausgegangen. Das Strafgericht hatte eine Beweiserhebung durchgeführt. Auf Intervention des türkischen Rechtsanwalts des Klägers gegen das Unfallprotokoll vom 27.01.2005 wurde ein Gutachten des Sachverständigen H.Y. vom 19.04.2012 erstellt. Nach erneuter Anfechtung auch dieses Gutachtens durch den Rechtsanwalt des Klägers ließ das Schwurgericht einen Bericht des gerichtsmedizinischen Vorstands Istanbul – Fachabteilung Verkehr – vom 04.07.2012 einholen.

Bei der Einholung der Sachverständigengutachten zum Unfallhergang ließen sich Verstöße gegen Grundsätze des fairen Verfahrens nicht erkennen. Die Entscheidung des Schwurgerichts, auf die Gutachten des H.Y. vom 19.04.2012 und des gerichtsmedizinischen Vorstands Istanbul – Fachabteilung Verkehr – vom 04.07.2012 kein weiteres Gutachten einzuholen, weil auch die weiteren Gutachten die Feststellungen zum Unfallhergang, wie sie bereits im Unfallprotokoll vom 27.01.2005 getroffen wurden, bestätigt hätten, war nachvollziehbar und wurde im Übrigen vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen.

Nach Auswertung der Zeugenaussagen und der Feststellungen im Unfallprotokoll sowie der dazu eingeholten Gutachten und medizinischen Berichte über die Geschädigten und damit nach Bewertung des gesamten Akteninhalts war das Schwurgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der Unfall nicht wie vom Kläger geschildert ereignet hatte. Das Schwurgericht sah es vielmehr als erwiesen an, dass der Kläger am 27.01.2005 gegen 22.00 Uhr auf der Straße Salihli D 300 mit seinem Fahrzeug den vor ihm fahrenden Lastkraftwagen überholt hatte und dabei mit dem auf der Gegenfahrbahn fahrenden Lastkraftwagen des verstorbenen N.G. kollidiert war. Dadurch verlor der (entgegenkommende) Lastkraftwagenfahrer die Herrschaft über das Lenkrad und kollidierte seinerseits mit den (hinter dem Kläger) von Kula in Richtung Usak fahrenden Lastkraftwagen des verstorbenen Fahrers M.Y. und im Anschluss mit dem ebenfalls von Kula in Richtung Usak fahrenden Passagierbus des verstorbenen Fahrers A.A.

Kläger hatte gegen das türkische Urteil auch Rechtsmittel zur Verfügung

Gegen das Urteil des türkischen Schwurgerichts hatte dem Kläger schließlich auch Rechtsschutz zur Verfügung gestanden. Der Kläger hatte im Berufungsverfahren erklärt, durch seinen türkischen Anwalt ein Rechtsmittel eingelegt zu haben; dieses sei jedoch zu einem ihm nicht näher bekannten Zeitpunkt zurückgewiesen worden.

Dass das Strafurteil in Abwesenheit des Klägers erfolgte, machte das Verfahren in der Türkei nicht zu einem rechtsstaatswidrigen. Für ein faires Strafverfahren ist zwar von zentraler Bedeutung, dass der Angeklagte persönlich am Verfahren teilnimmt. Das dient nicht nur allgemein seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern gibt dem Gericht auch die Möglichkeit, die Stichhaltigkeit seiner Aussagen zu prüfen und sie mit denen des Opfers und der Zeugen zu vergleichen. Auch wenn dies nicht ausdrücklich in Art. 6 Abs. 1 EMRK angeführt wird, so folgt doch aus Sinn und Zweck dieses Rechts, dass eine Person, die einer Straftat angeklagt ist, das Recht hat, an der Verhandlung teilzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 – 2 BvR 2735/14 – juris Rn. 101 unter Bezugnahme auf EGMR, Poitrimol v. Frankreich, Urteil vom 23.11.1993, Nr. 14032/88, § 35 und EGMR, Colozza v. Italien, Urteil vom 12.02.1985, Nr. 9024/80, § 27). Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten können allerdings mit Art. 6 EMRK vereinbar sein, wenn dieser auf sein Anwesenheits- und Verteidigungsrecht verzichtet hat oder ein Gericht die ihm zur Last gelegten Vorwürfe erneut in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüft, nachdem es den Angeklagten gehört hat (BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 aaO Rn. 101 und Rn. 104 unter Bezugnahme auf EGMR, Colozza v. Italien, Urteil vom 12.02.1985, Nr. 9024/80, § 29 f. und Medenica v. Schweiz, Urteil vom 14.06.2001, Nr. 20491/92, § 55).

Diese zur Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet sich auch im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) wieder. Danach begründet die Abwesenheit des Klägers in der Hauptverhandlung kein Auslieferungshindernis nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG, wenn die verurteilte Person rechtzeitig persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 a) aa IRG), auf andere Weise offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 a) bb IRG) und sie darauf hingewiesen wurde, dass das Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 b IRG) oder wenn die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde (§ 83 Abs. 2 Nr. 3 IRG). Ferner ist die Auslieferung in einem solchen Fall zulässig, wenn die verurteilte Person ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Urteil nicht anzufechten (§ 83 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 IRG) oder innerhalb der geltenden Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat (§ 83 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 IRG).

Diese für die Auslieferung geltenden Regelungen bzw. die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze betreffen unmittelbar die Auslieferung in das europäische Ausland bzw. die Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls. Das Recht einer Person, die einer Straftat angeklagt ist, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehört aber zu den wesentlichen Anforderungen des Art. 6 EMRK und den grundlegenden Prinzipien des Unionsrechts (BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 aaO Rn. 101 und 102) und hat daher – ebenso wie der mögliche Verzicht – auch Gültigkeit im Verhältnis zum nichteuropäischen Ausland. Diese Grundsätze sind deshalb auch auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar und für die Auslegung der Anforderungen, die an die Rechtsstaatlichkeit eines Verfahrens zu stellen sind, heranzuziehen.

Gemessen an diesen Anforderungen verstoß die Verurteilung des Klägers in Abwesenheit nicht gegen das Gebot eines fairen Verfahrens. Der Kläger hatte bereits vor Anklageerhebung Gelegenheit, zu dem Unfallhergang am 27.01.2005 Stellung zu nehmen, und nutzte diese auch. Von der Möglichkeit, auch im gerichtlichen Verfahren im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeersuchens erneut Angaben zur Sache zu machen, hatte er keinen Gebrauch gemacht, sondern seine Aussage verweigert. Der Kläger wurde im strafgerichtlichen Verfahren aber nach seinen eigenen Angaben durch einen von ihm selbst beauftragten Bevollmächtigten anwaltlich vertreten und hatte im Rechtshilfeverfahren angegeben, dass dieser die notwendigen Zeugen benannt und das Nötige zu seiner Verteidigung veranlasst hatte. Danach hatte der Kläger trotz Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, sich gegen den erhobenen Tatvorwurf zu verteidigen.

Es ist nicht zu fordern, dass die Auslandsverurteilung über die Grundsätze des rechtsstaatlichen Verfahrens hinaus nach den allgemeinen, namentlich den verfahrensmäßigen Bedingungen eine hinreichende Gewähr für die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen bieten müsse und die Prüfung sich deshalb obligatorisch auch darauf zu erstrecken habe, ob bei bestrittener Täterschaft – wie hier – auf Grund der in dem ausländischen Strafverfahren gegebenen Beweislage der Einbürgerungsbewerber im Inland verurteilt worden wäre (siehe Berlit aaO § 12a Rn. 69 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 16.09.1986 – juris Rn. 5ff – zum Ausweisungsrecht). Diese zum Ausweisungsrecht und damit einem Eingriff in die Rechtsposition eines Betroffenen ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war auf den vorliegenden Fall einer Einbürgerung, die der gewährenden Leistungsverwaltung unterfällt, nicht übertragbar (so auch Hailbronner/Hecker aaO § 12a Rn. 21). Abgesehen von der praktischen Unmöglichkeit, ein hypothetisches Strafverfahren auf Grund der im Ausland begangenen und abgeurteilten Straftaten im Inland durchzuführen, sprach gegen eine Übertragung dieser Rechtsprechung nach Auffassung des Senats, dass § 12a Abs. 2 StAG ausdrücklich nur darauf abstellt, ob die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist und ob die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ergangen ist. Mit der Einhaltung der rechtstaatlichen Mindestanforderungen eines fairen Verfahrens, des rechtlichen Gehörs, der Gewährung effektiven Rechtsschutzes unter Ausschöpfung des Rechtswegs soll gerade sichergestellt werden, dass die Feststellungen in den ausländischen Strafurteilen nicht unrichtig sind.

Bundesverwaltungsgericht gibt vor, dass sich die Ausländerbehörde grundsätzlich auf die Richtigkeit des ausländischen Urteils verlassen darf

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 16.09.1986 (aaO Rn. 4) zum Ausweisungsrecht u.a. auch darauf hingewiesen, dass die Ausländerbehörde in aller Regel von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen könne und die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts seiner Entscheidung zugrunde legen dürfe, wenn sich eine weitere Aufklärung nicht aufdränge. Auch in seinem zur Berücksichtigung einer ausländischen Verurteilung im Disziplinarverfahren ergangenen Urteil wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Ausnahme von der Bindungswirkung ausländischer Feststellungen nur bei substanziellen Anhaltspunkten für deren offenkundige Unrichtigkeit angenommen (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 aaO juris Rn. 33). Diese Rechtsprechung ist auch auf das Recht der Einbürgerung zu übertragen. Solche Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Entscheidung hatte der Kläger nicht geltend gemacht und waren für den Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich. Macht ein Verfahrensbeteiligter eine offenkundige Unrichtigkeit von Feststellungen iSv § 12a Abs. 2 S. 1 StAG geltend, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich eine Ausnahme von der Bindung ausländischer Strafurteile vorzunehmen, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen oder bloßes Bestreiten genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit ergeben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 aaO Rn. 45 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschlüsse vom 26.08.2010 – 2 B 43.10 – Buchholz 235, 1 § 57 BDG Nr. 3 Rn. 6 und vom 30.08.2017 – 2 B 34.17 – NVwZ-RR 2018, 239 Rn. 15).

Berücksichtigungsfähig ist eine ausländische Verurteilung ferner nur dann, wenn das Strafmaß der ausländischen Verurteilung verhältnismäßig ist (12a Abs. 2 S. 1 StAG).

Das Strafmaß ist unverhältnismäßig, wenn es nach Art und Schwere der zur Verurteilung führenden Handlung das Gebot schuldangemessener Bestrafung außer Acht lässt oder unter Berücksichtigung abweichender materieller und prozessualer Normen auch sonst in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise von den im europäischen Rechtsraum geltenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, wie sie auch in Art. 49 Abs. 3 der EU-Charta der Grundrechte (Verbot einer unverhältnismäßigen Strafe) niedergelegt sind, abweicht (Hailbronner/Hecker aaO § 12a Rn. 19; Berlit aaO § 12a Rn. 72).

Ist das Strafmaß unverhältnismäßig, hat die Auslandsverurteilung insgesamt unberücksichtigt zu bleiben. Eine hypothetische Reduktion eines unverhältnismäßigen Strafmaßes für die Einpassung in das deutsche Sanktionssystem oder die Anwendung der Regelungen in § 12a Abs. 1 StAG auf ein (gerade noch) verhältnismäßiges Strafmaß ist nach dem Wortlaut der Regelung nicht geboten und abzulehnen (Berlit aaO § 12a Rn. 71; Geyer aaO § 12a StAG Rn. 15). Deshalb kommt bei einer Unverhältnismäßigkeit des ausländischen Strafmaßes auch keine Reduktion bis zur Grenze des Höchstmaßes der im deutschen Strafgesetz angedrohten Sanktion in Betracht, wie dies in § 54 Abs. 1 S. 3 IRG für die Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse vorgesehen ist und auf den der Beklagte in seiner Berufungserwiderung hingewiesen hatte.

Die Höhe der Strafe wird durch den Strafrahmen begrenzt. Der ausländische Gesetzgeber hat bei Strafzumessung dabei einen weiten Gestaltungsspielraum. Denn auch dem deutschen Gesetzgeber wird vom Bundesverfassungsgericht bei der Bemessung des Strafrahmens ein entsprechender Gestaltungsspielraum zugebilligt. Der Gesetzgeber darf und muss bei der Bemessung des Strafrahmens für einen Straftatbestand von der Typik des von ihm missbilligten Verhaltens ausgehen. Die Festlegung des Strafrahmens beruht auf einem nur in Grenzen rational begründbaren Akt gesetzgeberischer Wertung. Welche Sanktion für eine Straftat – abstrakt oder konkret – angemessen ist und wo die Grenzen einer an der Verfassung orientierten Strafandrohung zu ziehen sind, hängt von einer Fülle von Wertungen ab. Das Grundgesetz gesteht dem Gesetzgeber bei der Normierung von Strafandrohungen deshalb einen weiten Gestaltungsspielraum zu. Dem trägt das Bundesverfassungsgericht bei der inhaltlichen Überprüfung gesetzlicher Strafandrohungen Rechnung. Es kann in solchen Fällen einen Verstoß gegen den Schuldgrund oder das Übermaßverbot nur dann feststellen, wenn die gesetzliche Regelung – gemessen an der Idee der Gerechtigkeit – zu schlechthin untragbaren Ergebnissen führt. Dies wäre der Fall, wenn sich die angedrohte Strafe nach Art und Maß der strafbewehrten Handlung als schlechthin unangemessen oder gar grausam, unmenschlich oder erniedrigend darstellt. Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Sanktionen genügt in der Regel, dass der Gesetzgeber dem Richter die Verhängung schuldangemessener Strafen innerhalb eines entsprechenden Strafrahmens bei der Strafzumessung ermöglicht. Davon kann namentlich dort ausgegangen werden, wo der Deliktstatbestand präzise unzweifelhaft strafwürdiges Unrecht umschreibt und die Strafe nur noch vom Maß der individuellen Schuld im Einzelfall abhängt (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 16.11.2010 – 2 BvL 12/09 – juris Rn. 91f).

Die Bemessung der konkreten Strafe muss dabei in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen. Die von einem ausländischen Gericht verhängt Strafe ist deshalb daraufhin zu überprüfen, ob die für die Festsetzung der Strafe benannten Gründe mit Blick auf die Begleitumstände des Tathergangs (Erschwerungsgründe und Milderungsgründe), auf das Tatergebnis und die Täterpersönlichkeit geeignet sind, die Höhe der verhängten Strafe noch zu rechtfertigen.

Nicht gefolgt werden kann hingegen der Rechtsauffassung, dass die Verhältnismäßigkeit nach Maßstab des deutschen Sanktionssystems zu beurteilen sei und die Behörde daher zu prüfen habe, welche Strafe ein deutsches Gericht in dem konkreten Einzelfall ausgesprochen hätte (so aber Geyer aaO § 12a Rn. 15). Denn einer solchen Auslegung steht der Wortlaut des § 12a Abs. 2 StAG entgegen. Dieser verlangt für die Berücksichtigung einer ausländischen Verurteilung, dass die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist (§ 12a Abs. 2 S. 1 StAG), nicht aber, dass sie im Inland mit der gleichen Strafe belegt ist. Deshalb kann es gerade nicht darauf ankommen, ob bei einer Durchführung des Strafverfahrens in Deutschland das gleiche oder ein vergleichbares Strafmaß verhängt worden wäre (ebenso Hailbronner/Hecker aaO § 12a Rn. 22). Die Prüfung hat vielmehr nach den Grundsätzen und Maßstäben des verurteilenden Staates zu erfolgen. Soweit vertreten wird, dass bei der Prüfung auf die im Bundesgebiet geltenden Maßstäbe abzustellen sei (so Berlit aaO § 12a Rn. 72), ist auch dieser Auffassung nicht zu folgen. Denn § 12a Abs. 2 S. 1 StAG verlangt für die Berücksichtigung der ausländischen Verurteilung lediglich, dass die Strafe verhältnismäßig ist, nicht hingegen, dass das Strafmaß dem wertenden System des Straf- und Strafverfahrensrechts des Inlandes entspricht. Weichen die im Ausland geltenden Grundsätze und Maßstäbe der Strafzumessung nicht in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise von den im europäischen Rechtsraum geltenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit ab, sind sie bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Strafmaßes allein maßgeblich.

Für diese Auslegung spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 12a Abs. 2 StAG. Dieser Absatz ist nach einem Antrag der CDU/CSU-Fraktion im Innenausschuss (BT-Drs. 15/955, 42) durch den Vermittlungsausschuss (BT-Drs. 15/3479, 15) mit dem Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) in das Staatsangehörigkeitsgesetz aufgenommen worden. In der Begründung des Antrags der CDU/CSU-Fraktion im Innenausschuss heißt es, Absatz 2 übernehme aus Gründen der Klarstellung die Regelung, die sich bisher in Nr. 88.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) finde. Diese Verwaltungsvorschrift knüpfte an die Regelung im bisherigen § 88 AuslG (in der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung) an, wonach bei der Einbürgerung bestimmte Verurteilungen außer Betracht zu bleiben hatten, wenn sie ein bestimmtes Strafmaß nicht überschritten (§ 88 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 AuslG) und wonach im Einzelfall entschieden werden sollte, ob diese außer Betracht bleiben sollen, wenn ein Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden war. Nr. 88.1 der StAR-VwV stellte diesbezüglich klar, dass insoweit auch ausländische Verurteilungen zu berücksichtigen seien. Diese Frage war bis zum Inkrafttreten des § 12a Abs. 2 StAG allerdings nicht unumstritten. Im Jahr 1993 hat das Bundesverfassungsgericht eine solche Auslegung des § 88 AuslG jedenfalls als naheliegend angesehen (BVerfG, Beschluss vom 22.12.1993 – 2 BvR 2632/93 – juris Rn. 6; vgl. Geyer aaO § 12a Rn. 14), aber nicht abschließend entschieden. Diese Auslegung wurde nunmehr übernommen. Nicht übernommen wurde hingegen, dass die Staatsangehörigkeitsbehörde – ggf. unter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle – auch prüfen und entscheiden sollte, ob die in der ausländischen Verurteilung verhängte Sanktion nach Art und Maß durch wertenden Vergleich dem System der Begriffe unseres Straf- und Strafverfahrensrechts sowie der Tatbestände des § 88 AuslG zuzuordnen sei, ggf. unter wertender Herabsetzung von Sanktionsart und Strafmaß auf das bei uns für entsprechende Straftaten übliche Niveau (so Makarov/v.Mangoldt, Dt. Staatsangehörigkeitsrecht, § 88 AuslG Rn. 12). Dass der Gesetzgeber eine solche Regelung nicht in § 12a Abs. 2 StAG aufgenommen hat, spricht dafür, dass die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der ausländischen Strafe nicht nach den Grundsätzen und Maßstäben des deutschen Rechts erfolgen und deshalb auch nicht nur dann verhältnismäßig sein sollte, wenn in Deutschland das gleiche oder ein vergleichbares Strafmaß verhängt worden wäre.

Auch das Strafmaß des türkischen Urteils war verhältnismäßig

An diesen Grundsätzen gemessen führte der Umstand, dass die gegen den Kläger verhängte Freiheitsstrafe den Strafrahmen von § 222 des deutschen StGB um vier Jahre überstieg, nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit des Strafmaßes.

Der Kläger wurde nach Art. 455 tStGB 1926 verurteilt. Nach dessen Absatz 1 wird mit Gefängnis von zwei bis fünf Jahren und schwerer Geldstrafe bestraft, wer durch mangelnde Umsicht, Unvorsichtigkeit, Unerfahrenheit im Beruf und Gewerbe oder infolge der Nichtbeachtung von Vorschriften, Anordnungen und Anweisungen den Tod eines Menschen verursacht. Dieser Strafrahmen entspricht in etwa der Bestimmung des § 222 des deutschen StGB, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bzw. Geldstrafe bestraft wird, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Dieser Strafrahmen erhöht sich nach Art. 455 Abs. 2 tStGB 1926 auf vier bis zehn Jahre Freiheitsstrafe und eine „schwere“ Geldstrafe, wenn – wie hier – durch die Tat der Tod mehrerer Personen oder der Tod eines Menschen und daneben die Körperverletzung einer oder mehrerer Personen im Sinne von Art. 456 Abs. 2 tStGB 1926 verursacht worden ist. Art 456 Abs. 2 tStGB 1926 sieht für Körperverletzungsdelikte, die mit erheblichen, in der Norm jeweils benannten Folgen für das Opfer verbunden sind, eine Strafschärfung vor. Im Unterschied zur deutschen Strafnorm knüpft das türkische Recht bereits auf der Tatbestandsebene an den „Erfolg“ bzw. das Erfolgsunrecht der Tat an und verschiebt dabei den Strafrahmen in den Fällen, in denen ein besonders großer „Schaden“ durch Tötung mehrerer Personen bzw. die Tötung einer Person und die schwere Körperverletzung einer oder mehrerer Personen verursacht worden ist, nach oben. Für § 222 des deutschen StGB ist es hingegen auf der Tatbestandsebene unerheblich, ob durch die Fahrlässigkeitstat eine oder mehrere Personen getötet worden sind (Fischer aaO § 222 Rn. 34). Im deutschen Strafrecht erhält die Höhe des angerichteten „Schadens“ erst im Bereich der Strafzumessung – innerhalb des durch den Tatbestand gesetzten Strafrahmens – Bedeutung (§ 46 Abs. 2 S. 2 StGB; dazu auch Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 46 Rn. 19; Kühl in Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 46 Rn. Rn. 34).

Auch das deutsche Strafrecht kennt aber bei einem größeren Erfolgsunrecht der Tat bzw. einem höheren Schaden das Instrument einer Strafverschärfung bereits auf der Tatbestandsebene, z.B. in § 226 des deutschen StGB (schwere Körperverletzung) oder § 306b und 306c des deutschen StGB (besonders schwere Brandstiftung, Brandstiftung mit Todesfolge) bzw. in § 315d Abs. 5 des deutschen StGB (verbotene Kraftfahrzeugrennen). Dass der türkische Gesetzgeber den höheren Strafrahmen mit der großen Zahl der Getöteten oder Verletzten rechtfertigt und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung durch eine abschreckend hohe Strafe eine wesentlich höhere Bedeutung bei der Strafzumessung beimisst, macht den angedrohten Strafrahmen von fünf bis zehn Jahren danach jedenfalls nicht schlechthin unangemessen oder gar grausam, unmenschlich oder erniedrigend und damit unverhältnismäßig.

Es lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Schwurgericht Salihi bei der Bemessung der konkreten Strafe maßgebliche Umstände des Einzelfalles zur Schwere der Schuld des Klägers außer Acht gelassen hätte oder seine Entscheidung willkürlich oder in unvertretbarer Weise zustande gekommen wäre.

Der Kläger wurde vom Schwurgericht Salihi nach dem für ihn günstigeren Art. 455 Abs. 2 tStGB 1926 verurteilt, der einen Strafrahmen von vier bis zehn Jahren vorsieht. Der seit dem 01.04.2005 geltende Art. 85 Abs. 2 tStGB 2004 war zum Zeitpunkt der Tat (27.01.2005) noch nicht in Kraft getreten und enthielt im Übrigen eine Strafverschärfung. Denn dort gilt bei Verursachung des Todes mehrerer Menschen oder des Todes eines Menschen und der Körperverletzung mehrerer Menschen u.a. durch mangelnde Umsicht und Unvorsichtigkeit ein Strafrahmen von zwei bis fünfzehn Jahren Gefängnis. Das Schwurgericht hatte dabei auch Art. 7 Abs. 2 tStGB 2004 beachtet, wonach das Gesetz anzuwenden ist, das für den Täter günstiger ist, wenn die Bestimmung des Gesetzes, das zur Zeit der Tat galt, und der Gesetze, die später in Kraft treten, unterschiedlich sind.

Dass bei einem Verkehrsunfall mit fünf Toten und vierzig Verletzten eine Strafe nahe an der Strafrahmenobergrenze von zehn Jahren verhängt wurde, begründete das Schwurgericht mit der großen Anzahl der Geschädigten. Dies war für das VGH Baden-Württemberg nachvollziehbar und stellte sich angesichts des Strafrahmens von vier bis zehn Jahren, welcher bereits im Falle des Todes von zwei Personen bzw. wenn außer dem Todesopfer noch ein Verletzter mit besonders schweren Folgen zu beklagen ist einschlägig wird, jedenfalls nicht als unvertretbar dar.

Gründe, die eine Reduzierung des Strafmaßes zwingend geboten hätten, wurden hingegen vom Kläger nicht geltend gemacht. Art. 455 Abs. 3 tStGB 1926 sieht zwar eine am Grad des Verschuldens ausgerichtete Strafmilderungsmöglichkeit auf bis zu einem Achtel der vorgesehenen Strafe vor. Von dieser Möglichkeit hatte das Schwurgericht aber ersichtlich keinen Gebrauch gemacht und dies damit begründet, dass der Kläger allein für den Unfall verantwortlich und deshalb in einem Verhältnis von acht Achtel schuldig sei. Auch dies begegnete keinen Bedenken. Weiter sieht Art. 62 Abs. 2 tStGB 2004 als Gründe für eine Strafmilderung ausdrücklich vor: Umstände, wie das Vorleben des Täters, seine sozialen Bindungen, sein Verhalten nach der Tat und während des Verfahrens, die möglichen Auswirkungen der Strafe auf seine Zukunft. Nachdem sich der Kläger im gerichtlichen Verfahren in der Türkei nicht persönlich zur Tat und deren Umstände eingelassen hatte, hatte das Schwurgericht keine strafmildernden Umstände berücksichtigt.

Soweit der Bevollmächtigte des Klägers in der Berufungsverhandlung geltend gemacht hatte, das Schwurgericht habe ihm nur deshalb die alleinige Schuld an dem Unfall zugesprochen, weil die anderen Unfallbeteiligten verstorben seien und das Gesetz immer eine Verteilung der vollen Schuld (von acht Achtel) fordere, ließ sich dies den Urteilsgründen nicht entnehmen. Entsprechend den Regelungen des türkischen Strafrechts ist die Strafe an eine bestimmte Person gebunden und es darf niemand wegen der Tat eines anderen zur Verantwortung gezogen werden (Art. 20 Abs. 1 tStGB 2004; Rumpf aaO Seite 345 f).

Nach § 12a Abs. 2 S. 2 StAG kann eine ausländische Verurteilung jedoch nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Diese Voraussetzung wurde hier nicht erfüllt.

Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und Geldstrafe wäre nach dem Bundeszentralregistergesetz erst nach fünfzehn Jahren zu tilgen (§ 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Für die Verurteilung des Klägers bedeutete dies, dass eine Tilgung vor Ablauf des 06.12.2027 nicht in Betracht käme.

Gemäß § 12a Abs. 2 S. 3 StAG iVm § 12a Abs. 1 Nr. 2 StAG bleiben bei der Einbürgerung u.a. Verurteilungen zu Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind, außer Betracht. Mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und einer Geldstrafe wurde diese Bagatellgrenze aber mehr als nur geringfügig überschritten, so dass auch eine Ermessensentscheidung der Behörde, ob die Straftat aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles außer Betracht bleiben könnte (§ 12a Abs. 2 S. 3 i.V.m Abs. 1 S. 3 StAG), nicht in Betracht kam.

Der Kläger hatte auch keinen Anspruch auf Einbürgerung oder zumindest auf Neubescheidung seines Antrags nach § 8 Abs. 1 StAG. Danach kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wurde, er eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.

Auch der Einbürgerung nach § 8 StAG stand entgegen, dass der Kläger wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt wurde, diese Verurteilung nach § 12a Abs. 2 StAG auch zu berücksichtigen ist und eine Ausnahme von § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG gemäß § 12a Abs. 2 S. 3 i.V.m Abs. 1 S. 3 StAG nicht vorlag.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Mandanten bundesweit im Ausländerrecht

 

Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat, wurden wir uns freuen, wenn Sie den Beitrag verlinken oder in einem sozialen Netzwerk teilen.

No Comments Yet.

Leave a comment