Internetrecht: Beim Impressum eines Xing-Profils ist darauf zu achten, dass dieses „Leicht erkennbar" i. S. v. § 5 TMG ist
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Wettbewerbsrecht
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von: Helmer Tieben

Landgericht Stuttgart, 27.06.2014, Az.: 11 O 51/14

Wird ein Webseitenbetreiber wegen eines fehlerhaften Impressums im Internet abgemahnt, kann er gegen die abmahnende Partei selbst in die Offensive gehen und eine sogenannte negative Feststellungsklage einreichen, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Abmahnung unberechtigt war.

Eine negative Feststellungswiderklage ist immer dann zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht, weil die Rechtsposition einer Partei an einer gegenwärtigen Ungewissheit leidet, die durch das Feststellungsurteil beseitigt werden kann.

In dem hier dargestellten Urteil des Landgerichts Stuttgart hatte dieses über eine negative Feststellungsklage eines Rechtsanwaltes zu entscheiden, der von einem anderen Rechtsanwalt wegen eines fehlendem/fehlerhaften Impressums auf der Plattform XING abgemahnt worden war.

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Sachverhalt: Beide Parteien waren als Rechtsanwälte tätig. Der Kläger unterhielt auf der Internet-Plattform XING ein auf seine Person bezogenes sogenanntes Profil. Am unteren rechten Rand der Internetseite (Profil) befand sich ein mit dem Schriftzug „Impressum von …“ bezeichneter Link. Bei dessen Anklicken öffnete sich ein grau umrandetes Fenster mit dem in größerer Schrift gehaltenen Schriftzug „Impressum von …“ und dem darunter stehenden Link …. Beim Anklicken dieses Links wurde der Betrachter zu der Internetseite der Rechtsanwaltskanzlei „… Rechtsanwälte“ und den dort vorhandenen Angaben zur Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG geführt.

Mit Schreiben vom 12.02.2014 mahnte der Beklagte den Kläger wegen eines Verstoßes gegen § 5 TMG ab, wobei er u. a. erklärte:

„… Wie ich zu meinem Erstaunen feststellen musste, verstoßen Sie gegen geltendes Recht, indem sie im Rahmen ihres Internetauftritts auf der Plattform
,XING‘ keinerlei Impressum vorhalten…

Ich fordere Sie deshalb auf, es künftig im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, auf Ihrer Internetseite des Providers ,Xing‘ kein Impressum vorzuhalten…“

Der Abmahnung war eine vom Beklagten vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, in der die Unterlassungspflicht wie folgt formuliert war:

„1. Ich werde es künftig unterlassen, im Rahmen meines Internetauftritts auf der Plattform ,Xing‘ kein Impressum vorzuhalten…“

Daraufhin verklagte der Kläger den Beklagten und begehrte im Rahmen einer Feststellungsklage die Feststellung, dass der Beklagte keinen Anspruch darauf habe, dass der Kläger es unterlässt, im Rahmen seines Profils bei der Internetplattform XING kein Impressum vorzuhalten.

Der Beklagte seinerseits erwirkte aufgrund desselben XING-Profils gegen den Kläger im vorangegangenen Verfügungsverfahren beim Landgericht Stuttgart (Az.: 11 O 101/14) eine einstweilige Verfügung, durch die dem Kläger untersagt wurde, geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien auf der Internet-Plattform XING anzubieten, ohne die gemäß § 5 TMG erforderlichen Informationen verfügbar zu halten.

Landgericht Stuttgart: Das LG Stuttgart urteilte nun, dass der (negative) Feststellungsantrag des Klägers zwar zulässig, jedoch nur teilweise begründet sei.

Soweit sich der negative Feststellungantrag gegen den abgemahnten Anspruch auf Unterlassung der konkreten Verletzungsform und kerngleicher Verletzungshandlungen richten würde, sei er unbegründet. Soweit er sich jedoch gegen einen darüber hinausreichenden Anspruch auf Unterlassung eines XING-Auftritts ohne jegliches Impressum richten würde sei er begründet

I. Anspruch auf Unterlassung der konkreten Verletzungsform und kerngleicher Verstöße

Soweit der Kläger die Feststellung begehren würde, dass dem Beklagten der abgemahnte Anspruch auf Unterlassung der konkreten Verletzungsform und kerngleicher Verstöße nicht zustünde, sei seine negative Feststellungsklage unbegründet. Denn gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 3; 4 Nr. 11 UWG, 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG sowie in Verbindung mit §§ 3; 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG könne der Beklagte die Unterlassung dieser konkreten Verletzungsform verlangen. Dieser Unterlassungsanspruch erstrecke sich auch auf kerngleiche Verstöße.

Da beide Parteien als Rechtsanwälte tätig seien, sei der Beklagte Mitbewerber des Klägers im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

Der Kläger habe durch die Veröffentlichung seines Profils im Rahmen der Internet-Plattform XING in der Version, die von den registrierten („eingeloggten“) Mitgliedern des Netzwerks abgerufen werden könne gegen die Marktverhaltensregelung (§ 4 Nr. 11 UWG) des § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG in spürbarer Weise (§ 3 UWG) verstoßen. Aufgrund dieses Erstverstoßes bestünde Wiederholungsgefahr, die einen Anspruch auf Unterlassung dieser konkreten Verletzungsform und kerngleicher Verstöße begründen würde, § 8 Abs. 1 UWG.

§ 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG enthalte Marktverhaltensregelungen i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG.
Die Anerkennung dieser Bestimmungen als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sei auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Auch sei der Kläger Diensteanbieter im Sinne von §§ 5 Abs. 1; 2 Nr. 1 TMG. Diensteanbieter sei gemäß § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalte oder den Zugang zur Nutzung vermitteln würde. Telemedien in diesem Sinne seien gemäß § 1 Abs. 1 TMG alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Halbs. 2 TMG im Einzelnen genannten – hier nicht relevanten – Telekommunikationsdienste nach dem TKG .

Bei der streitgegenständlichen Internet-Veröffentlichung des Klägers auf der Internet-Plattform XING – Profil handele es sich um einen eigenen Informations- und Kommunikationsdienst und somit um ein eigenes Telemedium des Klägers, welches dieser zur Nutzung bereit halte, § 2 Nr. 1 TMG.

Bei Veröffentlichungen von Anbietern im Rahmen eines Internetportals sei Diensteanbieter nicht nur der Plattformbetreiber, sondern, je nach Lage des Einzelfalls, auch der einzelne Anbieter, der eine eigene Internet-Veröffentlichung in das Portal einstellen würde. Entscheidend dafür, ob es sich bei dieser Internetveröffentlichung um ein eigenes Telemedium des Anbieters handeln würde, sei, ob er selbst über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes – also der konkreten Einzelveröffentlichung im Rahmen des Internet-Portals bestimmen könne und sich sein (Unter-) Angebot für einen objektiven Dritten als eigenständiger Auftritt des Anbieters darstellen würde.

Ausgehend von diesen Grundsätzen sei der Kläger selbst Diensteanbieter im Sinne von §§ 5 Abs. 1; 2 Nr. 1 TMG. Denn für einen objektiven Dritten stelle sich seine Internetveröffentlichung (Profil) auf der Plattform XING als ein eigenständiges Informations- und Kommunikationsangebot des Klägers dar, mit dem dieser selbst für seine anwaltliche Tätigkeit werben würde.

Auch handele es sich um ein geschäftsmäßiges, in der Regel gegen Entgelt angebotenes Telemedium im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG. Zwar werde die Internetveröffentlichung des Klägers selbst nicht gegen Entgelt angeboten. Ein geschäftsmäßiges, in der Regel gegen Entgelt angebotenes Telemedium liege jedoch auch dann vor, wenn der Diensteanbieter die Webseite als Einstiegsmedium nutzen würde, mittels derer er dem Kunden im Ergebnis eine entgeltliche Leistung anbieten würde. Abzustellen sei also auf den Inhalt der über die Website angepriesenen Leistungen des Diensteanbieters.

Auch die bloße Werbung für Waren oder Dienstleistungen ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten sei daher als Telemediendienst im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG anzusehen, der eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung begründen würde. Durch das Merkmal der geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien sollten nach der Gesetzesbegründung lediglich solche Internetseiten von der Informationspflicht ausgenommen werden, die rein privaten Zwecken dienen und nicht Dienstleistungen bereitstellen würden, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar seien, sowie entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen handele es sich bei der Internetveröffentlichung – Profil – des Klägers auf der Plattform XING um ein geschäftsmäßiges, in der Regel gegen Entgelt angebotenes Telemedium im Sinne von § 5 TDG. Denn sie diene der Werbung für die geschäftsmäßige, entgeltliche Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt.

Die streitgegenständliche Internetveröffentlichung verstoße gegen die Informationspflichten gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG, weil die dort genannten Pflichtangaben nicht leicht erkennbar verfügbar gehalten werden.

„Leicht erkennbar“ i. S. v. § 5 TMG seien die Pflichtangaben dann, wenn sie einfach und effektiv optisch wahrnehmbar seien.

Die werbenden Angaben des Klägers im Rahmen seines XING-Profils würden sich aus Sicht eines außenstehenden Dritten an Mitglieder dieses sozialen Netzwerks richten, also Personen, die sich bei XING registriert hätten. Denn nur diesen „eingeloggten Mitgliedern“ würden die für die unmittelbare geschäftliche Kontaktaufnahme mit dem Beklagten benötigten Daten – sein aktueller Unternehmensname sowie die erforderlichen Kontaktdaten (Anschrift, Telefonund Faxnummer sowie E-Mail-Adresse) – beim Aufruf des XING-Profils angezeigt, während diese für „nicht eingeloggte“, also nicht registrierte Personen nicht sichtbar seien.

Wollten nicht registrierte Personen die für die Kontaktaufnahme erforderlichen Daten durch Anklicken der jeweiligen Felder des Profils in Erfahrung bringen, würden sie aufgefordert, sich zunächst registrieren zu lassen. Würden sich aber somit aus Sicht eines außenstehenden Dritten die Information- und Kommunikationsdienste, die der Beklagte im Rahmen seines XING-Profils anbieten würde, an die Mitglieder des sozialen Netzwerks richten, so würde sich die Frage, ob die für die Anbieterkennzeichnung erforderlichen Informationen gemäß § 5 TMG im Rahmen des Profils verfügbar gehalten würden, nach derjenigen „Version“ des Profils richten, die den registrierten („eingeloggten“) Mitgliedern des Netzwerks bei Aufruf des Profils angezeigt werde.

In dem Text der Version für registrierte Mitglieder selbst würden die gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG erforderlichen Angaben fehlen:

– die (Rechtsanwalts-) Kammer, der der Kläger angehört, § 5 Abs. 1 Nr. 5a TMG,

– der Staates, in dem ihm die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ verliehen worden ist, § 5 Abs. 1 Nr. 5b TMG,

– sowie die berufsrechtlichen Regelungen, die für den Kläger gelten, und wie diese zugänglich sind, § 5 Abs. 1 Nr. 5c TMG,

– sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer, über die der Kläger unstreitig verfügt, § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG.

Nicht ausreichend sei, dass diese Angaben in dem Impressum auf der Internetseite der Kanzlei „… Rechtsanwälte“, der der Kläger angehöre, enthalten seien, welches vom XING-Profil des Klägers aufgerufen werden könne, in dem man zunächst auf den dort vorhandenen Link „Impressum von …“ klicken müsse, woraufhin sich das Fenster „Impressum von …“ öffnen würde, in dem sich der weitere Link befinden würde, bei dessen Anklicken das Impressum auf der Internetseite der Kanzlei „… Rechtsanwälte“ angezeigt werde, das nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers alle erforderlichen Angaben für den Kläger enthalte, also auch diejenigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG. Denn diese Form der Verfügbarkeit der erforderlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG sei nicht „leicht erkennbar“ i. S. v. § 5 Abs. 1 TMG.

Zwar könne die Erreichbarkeit einer Anbieterkennzeichnung über zwei Links, die nacheinander aufgerufen werden können, den Anforderungen einer „leichten Erkennbarkeit“ im Sinne von § 5 Abs. 1’TMG genügen. Voraussetzung sei jedoch, dass (1.) die jeweiligen Links, die zu der Seite mit der Anbieterkennzeichnung führen, für sich genommen leicht erkennbar, also effektiv optisch wahrnehmbar sind und dass sie (2.) so eindeutig gekennzeichnet sind, dass die angesprochenen Adressaten ohne weiteres erkennen können, dass über diese Links die gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG erreicht werden könne. So reiche es z. B. aus, dass die jeweiligen Links mit den Begriffen „Kontakt“ oder „Impressum“ bezeichnet seien, da den durchschnittlich informierten Nutzern des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ regelmäßig Links bezeichnet werden, über die der Benutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelangt.

Diese Anforderungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, so dass ein Erstverstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG vorliegen würde, der auch spürbar i. S. v. § 3 UWG sei.

Der Kläger habe somit durch die streitgegenständliche Internetveröffentlichung eine unlautere Handlung begangen, § 3 Abs. 1 UWG. Aufgrund dieses Erstverstoßes bestünde Wiederholungsgefahr.

II. Unterlassung eines XING-Auftritts ohne Impressum

Begründet sei die Feststellungsklage jedoch insoweit, als der Kläger die Feststellung begehrt, dass dem Beklagten nicht der ebenfalls abgemahnte, abstrakt formulierte Anspruch darauf zustünde, dass der Kläger es unterlässt, im Rahmen seines Profils bei der Internetplattform XING „kein Impressum“ vorzuhalten. Denn dieser Anspruch stünde dem Beklagten deshalb nicht zu, weil der Kläger keinen Erstverstoß dergestalt begangen habe, dass er auf der Plattform XING eigene Telemedien ohne jegliches Impressum („kein Impressum“), also ohne jedwede Angaben zur Anbieterkennzeichnung im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG bereitgehalten habe. Mangels Erstverstoßes bestünde daher keine Wiederholungsgefahr, die einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG begründen könnte. Eine Erstbegehungsgefahr im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 2 UWG habe der Beklagte nicht dargelegt.

Quelle: Landgericht Stuttgart

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden.

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