Internetrecht: Die Angabe der Daten der Aufsichtsbehörde im Impressum einer Webseite
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
Beratung unter:
Tel.: 0221 - 80187670

Wettbewerbsrecht
Veröffentlicht:
Aktualisiert am:
von: Helmer Tieben

Landgericht Leipzig, 12.06.2014, Az.: 5 O 848/13

In jedem Impressum einer Webseite müssen verschiedene Informationen über die Identität des Seitenbetreibers/Telediensteanbieters bereit gehalten werden. Wird der Teledienst (also die Webseite) im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht, die der behördlichen Zulassung bedarf und für die eine Aufsichtsbehörde zuständig ist, müssen auch die aktuellen Angaben der Aufsichtsbehörde im Impressum bereitgehalten werden.

Dabei muss darauf geachtet werden, dass immer die aktuell zuständige Behörde für den jetzigen Geschäftssitz angegeben wird. Ob die Adresse der Aufsichtsbehörde angegeben werden muss ist strittig, ein Gerichtsurteil ist bislang nicht bekannt, sicherheitshalber sollte die Adresse aber angegeben werden.

Ein individualisiertes und kostenfreies Impressum können Sie mit unserem Impressumgenerator erstellen.

In dem hier besprochenen Urteil des Landgerichts Leipzig hatte dieses darüber zu entscheiden, ob die Nichtangabe der Aufsichtsbehörde im Impressum der Webseite einer Immobilienmaklerin einen Wettbewerbsverstoß darstellte.

Sachverhalt: Die Parteien dieses Rechtsstreits waren beide als Immobilienmakler tätig. Seit März 2013 war die Beklagte Inhaberin des Unternehmens A. Das Unternehmen der Beklagten hatte seit diesem Zeitpunkt einen Internetauftritt, seit August 2012 war die Beklagte Inhaberin der dazugehörigen Domain.

Im März 2013 war ferner ein Lebenslauf der Beklagten im Internet abrufbar. Zur Berufserfahrung der Beklagten war dort u.a. ausgeführt: „Inhaberin A Januar 2011 – Aktuell (2 Jahre 3 Monate)”. Zur Ausbildung der Beklagten war u.a. ausgeführt: „Gepr. Immobilienmakler, Immobilienwirtschaft” und „Dipl. Betriebswirt für Marketing, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsenglisch, Marketing, 2005-2007″. Die Beklagte hatte tatsächlich ein Abendstudium zur Betriebswirtin für Marketing (WA) bei der IHK sowie eine Grundausbildung zum „Immobilienmakler” absolviert. Für die erfolgreiche Teilnahme hatte sie eine Bescheinigung erhalten.

Die Beklagte war ferner Inhaberin einer weiteren Domain unter welcher im Januar 2013 der Internetauftritt des Unternehmens B abrufbar war. Die Beklagte verfügte seit 14.01.2014 über eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.02.2013 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen damals fehlender Gewerbeerlaubnis und mangelhafter Anbieterkennzeichnung auf der Webseite erfolglos ab. Auch verweigerte die Beklagte die Zahlung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei bereits zuvor, u.a. im Jahr 2013 als Immobilienmaklerin der Unternehmen B und sodann A tätig gewesen. Sie sei auch Inhaberin des Unternehmens B gewesen. Sie meint, ohne Gewerbeerlaubnis in der Person der Beklagten selbst habe die Beklagte gegen eine Marktverhaltensregel gemäß § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 34c Abs. 1 GewO verstoßen. Ein weiterer Verstoß gegen Maklerverhaltensregeln gemäß § 5 TMG würde darin liegen, dass der Name des Diensteanbieters, mithin der Inhabers im Impressum auf der Webseite nicht angegeben sei und weder auf dieser Website noch auf der Website Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde vermerkt seien.

Ferner täusche die Beklagten durch die Angaben im Portal „LinkedIn” über ihre berufliche Qualifikation und das Alters des Unternehmens A.

Aufgrund dieser Verstöße stünden der Klägerin Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1 und 3 UWG zu. Wegen der vorgerichtlichen Abmahnung könne die Klägerin ferner Erstattung von Abmahnkosten aus einem Streitwert von 50.000,00 EUR verlangen, wobei sie die Verfahrensgebühr anteilig auf die Geschäftsgebühr anrechnen würde.

Landgericht Leipzig: Das Landgericht Leipzig folgte der Ansicht der Klägerin und urteilte, dass die Klage zulässig und zumindest teilweise begründet sei. Die Klägerin sei als Mitbewerberin der Beklagten im Bereich der Immobilienvermaklung gemäß § 8 Abs. 3 UWG aktivlegitimiert zur Verfolgung von Ansprüchen gegen Mitbewerber nach dem UWG. Die Klägerin sei unstreitig bereits zum Zeitpunkt der behaupteten Verletzungshandlungen im Januar und März 2013 als Immobilienmaklerin tätig gewesen.

Die Klägerin habe gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch mit dem aus Ziffer 1 a) ersichtlichem Inhalt gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 34c Abs. 1 GewO.

Gemäß § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO bedürfe einer Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen u.a. über Grundstücke, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen wolle.

Über die Erlaubnis müsse verfügen, wer die Tätigkeit ausübt. Die Tätigkeit rechtlich ausüben und für diese auch öffentlich-rechtlich verantwortlich sein, sei derjenige (vgl. §§ 41, 45 GewO), der Inhaber des Gewerbes sei, in dessen Namen mithin Verträge gemakelt werden würden.

Die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis stelle gemäß § 4 Nr. 11 eine Marktverhaltensregel in Gestalt einer Marktzutrittsregel dar, welche auch dem Schutz von Verbrauchern vor einer Gefährdung ihrer Rechtsgüter durch unzuverlässige Personen dienen würde.
Die Beklagte habe zur Überzeugung des Gerichts gegen diese Marktverhaltensregel verstoßen, da sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits im Jahr 2013 Verträge über Wohnräume vermittelt habe, ohne zum damaligen Zeitpunkt Inhaberin einer Gewerbeerlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO gewesen zu sein. Erforderlich, aber auch ausreichend für die richterliche Überzeugung sei ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebieten würde, ohne sie völlig auszuschließen. Dies sei hier der Fall.

Die Wiederholungsgefahr werde durch die festgestellte Verletzung indiziert, weil die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits einmal unlauter gehandelt und die Gefahr einer erneuten Verletzung nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt habe. Die Wiederholungsgefahr sei nicht bereits durch die zwischenzeitliche Erteilung der Gewerbeerlaubnis entfallen. Denn diese Erteilung bestünde nicht zwingend dauerhaft, sie könne zurückgenommen oder widerrufen werden. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte eine identische oder gleichartige Verletzungshandlung in der Zukunft erneut begehen werde .

Die Klägerin habe gegen die Beklagte ferner einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3, 4 Nr. 11 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG.

Die Vorgaben gemäß § 5 TMG würden Marktverhaltensregeln gemäß § 4 Nr. 11 UWG darstellen.
Das Impressum des Internetauftritts des Unternehmens A weise keine Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde aus, obwohl die Beklagte als Inhaberin des Unternehmens und Verantwortliche nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 GewO ausüben würde.

Für die Gestaltung des Internetauftritts sei die Beklagte als Inhaberin des Unternehmens verantwortlich und hafte hierfür als Störer.

Ein Verstoß gegen die Vorgaben des TMG stelle nicht lediglich einen unbeachtlichen Bagatellverstoß dar. Dieser sei vielmehr geeignet, gemäß § 3 Abs. 1 UWG die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Die Spürbarkeitsgrenze sei vorliegend überschritten, weil die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gerade für den Verbraucher eine Hilfestellung seien, zum einen überhaupt die Verlässlichkeit eines Maklers zu überprüfen und im Fall von Beanstandungen sich an die ausgewiesene Aufsichtsstelle unkompliziert werden zu können.

Die Wiederholungsgefahr werde aufgrund der vorangegangenen Missachtung der Vorgaben des TMG vermutet.

Die Klägerin habe gegen die Beklagte ferner einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. Denn ausweislich der Eigendarstellung im Portal LinkedIn habe die Beklagte ihre Qualifikation irreführend gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 UWG dargestellt.

Die Eigendarstellung sei als geschäftliche Handlung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG einzuschätzen. Diese Präsentation habe eine geschäftliche Ausrichtung. Hierfür spreche, dass es sich bei dem Portal gemäß der Eigenwahrnehmung der Betreiber um „the world’s largest professional network” handelt. Der Zugang sei ferner nicht beschränkt und auch der Inhalt zur Vorstellung der Beklagten sei rein berufsbezogen. Der Darstellung zur Beklagten komme eine Referenzfunktion zu, die insoweit objektiv im Zusammenhang mit dem Absatz der von ihr angebotenen Dienstleistungen stünde.

Die Angabe „Diplom-Betriebswirt” sei irreführend, weil die Beklagte tatsächlich lediglich ein von der IHK angebotenes Abendstudium absolviert habe. Der Rechtsverkehr dürfte aufgrund des lange Zeit von Hochschulen vergebenen Grades derzeit noch davon ausgehen, dass diejenige Person, die den Grad führt, ein Hochschulstudium absolviert habe und aufgrund dessen über ein dem Grad entsprechendes Leistungsvermögen verfüge.

Ferner sei die Angabe „Gepr. Immobilienmaklerin” irreführend. Das vorangestellte Adjektiv würde das Bestehen einer Abschlussprüfung suggerieren, die wiederum präsente Kenntnisse der vermittelten Inhalte bestätigen würde. Eine solche Prüfung habe die Beklagte jedoch nicht abgelegt. Die von ihr vorgelegte Bescheinigung bestätige lediglich eine Teilnahme am Lehrgang.

Für diese Angaben hafte die Beklagte als Störerin. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine andere Person die Angaben veröffentlicht habe. Die Beklagte habe sich von der Präsentation im Übrigen auch nicht distanziert.

Die Wiederholungsgefahr werde aufgrund der vorangegangenen unlauteren Eigendarstellung vermutet. Weitere Unterlassungsansprüche stünden der Klägerin hingegen nicht zu.

Ein individualisiertes und kostenfreies Impressum können Sie mit unserem Impressumgenerator erstellen.

Quelle: Landgericht Leipzig

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden.

Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat, wurden wir uns freuen, wenn Sie den Beitrag verlinken oder in einem sozialen Netzwerk teilen.

Ein Kommentar

  • Leave a comment