Internetrecht: Impressumslink auf der Infoseite eines Facebookprofils genügt nicht dem Telemediengesetz
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Wettbewerbsrecht
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von: Helmer Tieben

Oberlandesgericht Düsseldorf, 13.08.2013, Az.: I-20 U 75/13

Sehr oft übersehen Unternehmen, dass ihr Profil auf Social-Media Plattformen wie Facebook, LinkedIn oder Xing nicht nur schön aussehen, sondern auch den Anforderungen des Telemediengesetzes genügen muss.

Die Geltung der Impressumspflicht für Social-Media Plattformen wurde auch bereits mehrfach gerichtlich bestätigt. Nach dem Telemediengesetz muss das Impressum dabei auch „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein.

In dem oben genannten Urteil des OLG Düsseldorf hatte sich dieses damit zu beschäftigen, ob der Link auf das Impressum einer Internetseite welcher sich auf der Unterseite „Info“ des Facebookprofils des Unternehmens befand, den Anforderungen des Telemediengesetzes genügte.

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Sachverhalt: Der Antragsteller und der Antragsgegner in diesem Verfahren waren Betreiber von Schlüsseldienstunternehmen und boten ihre Leistungen bundesweit im Internet an. Der Antragsgegner unterhielt zu seiner Firmenpräsenz die Internetseite mit der URL….

Sein Auftritt bei Facebook erfolgte unter der Firmierung „Schlüsseldienst R.“. Der Auftritt enthielt kein unmittelbares Impressum, sondern nur einen Link auf die Unterseite „Info“ zur genannten Internetseite, die ihrerseits ein Impressum enthielt und auf der die Haftung für jedwede andere Webseite ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

Der Antragsteller vertrat die Auffassung, dass die schlichte Verlinkung des Impressums nicht genügen würde und begehrte mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Antragsgegner, es zu unterlassen, in seinem Auftritt auf der Webseite von Facebook die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu halten. Der Antragsgegner wiederum hielt die Verlinkung für ausreichend.

Das zunächst angerufene Landgericht hatte das Begehren des Antragstellers mit der Begründung abgewiesen, dass der Antrag zu unbestimmt sei. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Antragsteller mit der Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf.

Oberlandesgericht Düsseldorf: Das OLG Düsseldorf folgte der Ansicht des Antragstellers und urteilte, das der Antrag zulässig und begründet sei.

Der entsprechende Verfügungsanspruch würde sich hier aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5 TMG ergeben. Der Antragsgegner handele unlauter, da er bei seinem Facebook-Auftritt die Pflichtangaben nach § 5 TMG nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung stellen würde.

Die Informationspflichten des § 5 TMG dienten dem Verbraucherschutz sowie der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten und würden daher Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellen.

Auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts müssten eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese Accounts zur Marketingzwecken benutzt würden und nicht nur eine rein private Nutzung vorliegen würde. Vorliegend sei unstreitig, dass der Facebook-Auftritt des Antragsgegners gewerbsmäßig erfolgen würde und eine Anbieterkennung allenfalls über die unter dem Button „Info“ enthaltene Verlinkung zum Internetauftritt enthalten würde. Das sei unzureichend, da die Bezeichnung „Info“ dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutlichen würde, dass hierüber – auch – Anbieterinformationen abgerufen werden könnten.

Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelsregistereintragung sei es, dass der Unternehmer den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweisen würde, mit wem er in geschäftlichen Kontakt trete. Die erforderlichen Informationen müssten deshalb unter anderem leicht erkennbar sein. Würden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite befinden, würde hierzu gehören, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählen würde, die verständlich seien und sich dem Nutzer ohne Weiteres erschließen würden. Diesen Anforderungen genügten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“, da – so die Begründung – dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichung gelangen könne.

Gleiches gelte aber nicht für die Bezeichnung „Info“. Ihr entsprechender Informationsgehalt bleibe deutlich hinter dem des Begriffs „Kontakt“ zurück. „Kontakt“ vermittele dem Nutzer, dass über den so bezeichneten Link Informationen erlangt werden könnten, wie mit wem Kontakt aufgenommen werden könne. Die Informationen „wie mit wem“ würden in der Regel die Angaben zur Identität, Anschrift, evtl. Vertretungsberechtigung und evtl. Handelsregistereintragung enthalten.

Anders würde es sich mit „Info“ als Abkürzung für „Informationen“ verhalten. Die Palette der auf einem Facebook-Auftritt erwartbaren Informationen sei groß. Dementsprechend müsse der Besucher der Facebook-Seite des Antragsgegners nach Anklicken des Buttons „Info“ dort noch den Button „Kontakt“ anklicken, bevor er zur Internetseite weitergeleitet werde. Das sei unstreitig. Streitig sei lediglich, ob er nach dem Anklicken des Buttons „Kontakt“ unmittelbar zum Impressum der Internetseite gelangen würde oder auf der Internetseite noch den Button „Impressum“ anklicken müsse.

Auf das weitere Merkmal, das der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den Antrag eingeführt habe, dass es nämlich der von ihm angegebenen Anzahl von Klicken bedürfe, um von der Facebook-Seite des Antragsgegners zum Impressum auf dessen Internetseite zu gelangen, komme es danach nicht mehr an. Das Merkmal, auf das es nicht mehr ankomme, könne – jedenfalls in einem Verfügungsverfahren – ohne Weiteres weggelassen werden. Denn der Antragsteller mache ersichtlich die Gründe, warum die konkret angegriffene Handlung unzulässig sein soll, gestaffelt geltend.

Angemerkt sei lediglich, dass der Bundesgerichtshof in einem anderen Urteil ebenfalls festgestellt habe, eine unmittelbare Erreichbarkeit der Informationen scheitere nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelange, da die Erreichbarkeit einer Internetseite über zwei Links regelmäßig kein langes Suchen erfordere. Ob die Notwendigkeit eines dritten Schritts dazu führen würde, dass bereits von einer „langen Suche“ auszugehen wäre, erscheine fraglich, könne vorliegend, wie dargestellt, aber dahinstehen.

Auf das monierte, aber nicht im Antrag erscheinende Merkmal, dass der Internetauftritt des Antragsgegners unter einem anderen Firmennamen erfolge als sein Facebook-Auftritt und im Internetauftritt unstreitig nicht klargestellt sei, dass sich das Impressum des Internetauftritts auch auf den andersnamigen Facebook-Account bezöge, was sicher der geforderten leichten Erkennbarkeit und unmittelbaren Erreichbarkeit entgegenstünde, sei erst recht nicht mehr abzustellen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden.

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