Markenrecht: BPatG bejaht Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke “EpiTect” und “Epitest”
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Wettbewerbsrecht
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von: Helmer Tieben

Bundespatentgericht, 06.07.2010, Az.: 24 W (pat) 23/10

Gem. § 3 Abs. 1 MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Zuständig für die Eintragung von Marken ist in Deutschland das Deutsche Patent- und Markenamt („DPMA“) als Zentralbehörde auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland.

Um als Wortmarke vom DPMA anerkannt zu werden, bedarf es jedoch einer gewissen Originalität der jeweiligen Marke. Es bedarf somit Recherche, ob bereits Marken eingetragen sind, mit denen die jeweilige Markenanmeldung in Konflikt geraten könnte.

Das DPMA überprüft die Markenanmeldung auf absolute Schutzhindernisse (vgl. § 8 MarkenG). Absolute Schutzhindernisse sind beispielsweise die fehlende Unterscheidungskraft der Marke, für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben, ersichtliche Irreführungsgefahr, in der Marke enthaltene Hoheitszeichen oder ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung.

Die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Beschwerden gegen Beschlüsse der DPMA über die Erteilung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, etc. liegt wiederum beim Bundespatentgericht (BPatG). Dieses ist ein auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisiertes Gericht im Rang eines Oberlandesgerichts mit bundesweiter örtlicher Zuständigkeit.

Das BPatG hatte in dem oben genannten Beschluss nun darüber zu befinden, ob der Widerspruch der Inhaberin der Marke “EpiTect” gegen die Marke “Epitest” Erfolg hat.

Sachverhalt: Die Widerspruchsgegenerin ließ beim Deutschen Patent-und Markenamt die Wortmarke „Epitest“ in die Klassen 01, 05 und 42 eintragen. Dagegen legte die Widerspruchsführerin und Inhaberin der Wortmarke „EpiTect“ (Klassen 01, 05, 09) Widerspruch ein.

Die zuständige Markenstelle des DPMA verneinte eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken im Sinne von § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG und wies den Widerspruch gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG mit Beschluss zurück.

Bundespatentgericht: Das BPatG folgte der Ansicht der Widerspruchsführerin und entschied, dass zwischen den Vergleichsmarken jedenfalls in schriftbildlicher Hinsicht eine markenrechtlich beachtliche, unmittelbare Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestünde, die nach §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zur antragsgemäßen Löschung der angegriffenen Marke führen müsse.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend vorzunehmen. Dabei sei von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden könne und umgekehrt.

Zwischen den mit der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren der Klasse 1 und der Kasse 5 und den angegriffenen Waren der derselben Warenklassen bestehe zum Teil Warenidentität und im Übrigen eine hochgradige Ähnlichkeit.

Darüber hinaus bestünde auch entgegen der Ansicht der Inhaberin der angegriffenen Marke eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen den Widerspruchwaren der Klassen 1 und 5 und den mit der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42. Grundsätzlich könne auch eine Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen gegeben sein (vgl. BGH GRUR 1999, 731, 733 „Canon II“; GRUR 2004, 241, 243 „GeDIOS“), wenngleich insofern die grundlegenden Abweichungen zwischen der Erbringung einer unkörperlichen Dienstleistung und der Herstellung bzw. dem Vertrieb einer körperlichen Ware zu beachten seien. Maßgeblich sei auch in diesem Zusammenhang, ob bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen kann, Ware und Dienstleistung unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens, sei es, dass das Dienstleistungsunternehmen sich selbständig mit der Herstellung bzw. dem Vertrieb der Ware befasse, sei es, dass der Warenhersteller oder -vertreiber sich auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsbereich selbständig gewerblich betätige. Diese Voraussetzungen seien hier zu bejahen.

Quelle: Bundespatentgericht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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