Markenrecht: Der Name des seltensten Elements der Erde ist als Marke eintragungsfähig
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Wettbewerbsrecht
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von: Helmer Tieben

Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.11.2010, 33 W (pat) 121/0

Gem. § 3 Abs. 1 MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Zuständig für die Eintragung von Marken ist in Deutschland das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) als Zentralbehörde auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland.

Um als Wortmarke vom DPMA anerkannt zu werden, bedarf es jedoch einer gewissen Originalität der jeweiligen Marke.

Das DPMA überprüft die Markenanmeldung daher auf absolute Schutzhindernisse (vgl. § 8 MarkenG). Absolute Schutzhindernisse sind beispielsweise die fehlende Unterscheidungskraft der Marke, für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben, ersichtliche Irreführungsgefahr, in der Marke enthaltene Hoheitszeichen oder ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung.

Die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Beschwerden gegen Beschlüsse der DPMA über die Erteilung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, etc. liegt wiederum beim Bundespatentgericht (BPatG). Dieses ist ein auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisiertes Gericht im Rang eines Oberlandesgerichts mit bundesweiter örtlicher Zuständigkeit.

Das BPatG hatte in dem oben genannten Beschluss nun darüber zu befinden, ob für ein Imprägniermittel die Wortmarke „astat“ eingetragen werden darf, obwohl dieser Begriff in der Chemie ebenfalls für ein Halogen Verwendung findet, welches als seltenstes Element der Erde, mit einem weltweiten, natürlichen Vorkommen von lediglich 70mg, gilt.

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war ein Hersteller von Imprägniermitteln und beantragte bei dem DPMA die Eintragung der Zeichenfolge „astat“ als Marke für ein Produkt seines Sortiments. Dieses Ansinnen lehnte das DPMA mit der Begründung ab, dass der Marke für die zurückgewiesenen Waren jegliche Unterscheidungskraft fehle, da es sich um eine beschreibende Angabe handele, die vom Verkehr auch als solche verstanden werde. Insbesondere werde der angesprochene Verkehr den Begriff „astat“ als Hinweis darauf verstehen, dass es sich bei den Waren um solche handele, die Astat enthielten. Astat sei ein radioaktives chemisches Element, das in der medizinischen Behandlung von Tumoren sowie als Diagnosemittel eingesetzt werde. Der Begriff „astat“ sei dabei ohne weiteres verständlich und für die in Frage stehenden Waren glatt beschreibend. Der Beschwerdeführer hingegen stützte seine Ansicht der Eintragungsfähigkeit damit, das Astat das seltenste Element der Erde mit einem natürlichen Vorkommen von weltweit nur 70 mg sei. Auch bei der künstlichen Herstellung von Astat sei nur eine Herstellung von wenigen Mikrogramm möglich. Zudem sei die Lebensdauer der verschiedenen Astatisotope extrem kurz, wobei das längstlebige Isotop eine Halbwertzeit von nur 8,3 Std. habe. Die einzig diskutierte Verwendung von Astat sei die Nuklearmedizin, wobei der Einsatz wegen der schwierigen Verfügbarkeit des Stoffes aber nur sehr beschränkt möglich sei. Insofern sei auf diesem Gebiet eine Vermarktung auch kaum oder nur schwer möglich. Aufgrund der Ablehnung durch das DPMA reichte der Beschwerdeführer bei dem BPatG Beschwerde ein.

Bundespatentgericht: Das BPatG folgte in dem oben genannten Beschluss der Ansicht des Beschwerdeführers. Für die Waren „chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, nämlich Imprägniermittel und chemische Erzeugnisse für den Fahrzeugbereich“ sei die angemeldete Marke hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stünden der Eintragung der Anmeldemarke für diese Waren somit nicht mehr gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG entgegen. Im Hinblick auf die Eigenschaften von Astat erscheine nämlich eine gewerbliche Verwendung dieses Stoffes oder einer seiner Verbindungen im Bereich der Imprägniermittel und chemischen Erzeugnisse für den Fahrzeugbereich ausgeschlossen. Dabei sei schon zweifelhaft, ob Astat oder eine Verbindung mit Astat überhaupt eine Eigenschaft entfalten könne, die für Imprägniermittel oder den Fahrzeugbereich eine irgendwie nützliche Funktion hätte.

Quelle: Bundespatentgericht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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