Markenrecht: Der Name „Naturplus“ für Lebensmittel ist nicht als Marke eintragungsfähig
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Wettbewerbsrecht
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von: Helmer Tieben

Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.11.2010, Az.: 28 W (pat) 2/10 – Naturplus

Gem. § 3 Abs. 1 MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Zuständig für die Eintragung von Marken ist in Deutschland das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) als Zentralbehörde auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland.

Um als Wortmarke vom DPMA anerkannt zu werden, bedarf es jedoch einer gewissen Originalität der jeweiligen Marke.

Das DPMA überprüft die Markenanmeldung daher auf absolute Schutzhindernisse (vgl. § 8 MarkenG). Absolute Schutzhindernisse sind beispielsweise die fehlende Unterscheidungskraft der Marke, für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben, ersichtliche Irreführungsgefahr, in der Marke enthaltene Hoheitszeichen oder ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung.

Die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Beschwerden gegen Beschlüsse der DPMA über die Erteilung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, etc. liegt wiederum beim Bundespatentgericht (BPatG). Dieses ist ein auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisiertes Gericht im Rang eines Oberlandesgerichts mit bundesweiter örtlicher Zuständigkeit.

Das BPatG hatte in dem oben genannten Beschluss nun darüber zu befinden, ob die ein Unternehmen der Lebensmittelbranche die Wortmarke „Naturplus“ als Bezeichnung für Lebensmittel eintragen kann.

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer meldete die Wortmarke „Naturplus“ zur Eintragung in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts als Kennzeichnung für Fleisch und Fleischprodukte, etc. an. Die Markenstelle des DPMA wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, das der Bezeichnung „Naturplus“ für die angemeldeten Waren jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.

Der häufig verwendete Begriff „Natur“ werde im Lebensmittelbereich von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf natürliche oder naturbelassene Produkte bzw. Naturprodukte verstanden. Der weitere Bestandteil „plus“ bringe in werbeüblicher Form lediglich zum Ausdruck, dass das so gekennzeichnete Produkt einen zusätzlichen Vorteil oder Vorzug besitze. In ihrer Gesamtheit würden die angesprochenen Verkehrskreise der angemeldeten Bezeichnung lediglich den werblich-anpreisenden Hinweis entnehmen, dass es sich bei den beanspruchten Waren um natürliche Produkte oder solche aus natürlichen Rohstoffen handele und diese ein Mehr, dass heißt Vorteile gegenüber Konkurrenzprodukten, aufweisen.

Die Beschwerdeführerin hingegen vertrat die Auffassung, dass der prägnante Begriff „Naturplus“ sehr wohl als Unterscheidungsmittel verstanden werden könne. Die Kombination der Bestandteile „Natur“ und „plus“ stelle keine werbeübliche Zusammenfassung dar. Dem Begriff „plus“ könne eine Vielzahl von Bedeutungen zukommen mit der Folge, dass die angemeldete Bezeichnung interpretationsbedürftig sei. Die Verwendung des Begriffs „Natur“ in der Werbung sowohl in Alleinstellung als auch in Kombination mit anderen Begriffen spreche nicht gegen eine Herkunftshinweisfunktion. Wegen der untypischen und originellen Kombination mit dem Begriff „Plus“ sei das Vorliegen von Unterscheidungskraft anzunehmen, wobei hierfür bezogen auf die angemeldeten Waren ein noch so geringes Maß ausreiche. Ein Interesse der Mitbewerber an der freien Benutzung des zusammengesetzten Begriffs sei nicht ersichtlich, so dass ein Freihaltungsbedürfnis nicht gegeben sei.

Bundespatentgericht: Das BPatG folgte der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht. Beim Begriff „Natur“ handele es sich erkennbar um einen Schlüsselbegriff für den Lebensmittelsektor, was die Anmelderin im Ergebnis auch nicht in Abrede stelle. Soweit sie meine, die Mehrdeutigkeit des Bestandteils „plus“ begründe das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, könne ihr aber nicht gefolgt werden. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift bedeute nach ständiger Rechtsprechung, dass die angemeldete Marke im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise geeignet sei, die beanspruchten Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit dieses Produkt von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Könne eine Marke diese Herkunftsfunktion nicht erfüllen, widerspreche es dem durch § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geschützten Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen.

Quelle: Bundespatentgericht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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