Markenrecht: Wortfolge "Das Örtliche" ist als Wortmarke eintragungsfähig
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Wettbewerbsrecht
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von: Helmer Tieben

Bundespatentgericht, 01.12.2010, 29 W (pat) 163/10

Gem. § 3 Abs. 1 MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Zuständig für die Eintragung von Marken ist in Deutschland das Deutsche Patent- und Markenamt („DPMA“) als Zentralbehörde auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland.

Um als Wortmarke vom DPMA anerkannt zu werden, bedarf es einer gewissen Originalität der jeweiligen Marke. Um Markenrechtsverstöße zu vermeiden, sollte vor Eintragung oder Nutzung von Marken eine umfangreiche Recherche getätigt werden.

Das DPMA selbst überprüft die Markenanmeldung auf absolute Schutzhindernisse (vgl. § 8 MarkenG). Absolute Schutzhindernisse sind beispielsweise die fehlende Unterscheidungskraft der Marke, für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben, ersichtliche Irreführungsgefahr, in der Marke enthaltene Hoheitszeichen oder ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist zum Beispiel die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet.

Die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Beschwerden gegen Beschlüsse der DPMA über die Erteilung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, etc. liegt wiederum beim Bundespatentgericht (BPatG). Dieses ist ein auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisiertes Gericht im Rang eines Oberlandesgerichts mit bundesweiter örtlicher Zuständigkeit.

Das BPatG hatte in dem oben genannten Beschluss nun darüber zu befinden, ob ein Beschluss des DPMA aufzuheben war, der die Eintragung der Wortmarke „Das Örtliche“ wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnisses ablehnte.

Sachverhalt: Im Jahre 2008 wurde die Wortmarke „Das Örtliche“ zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-und Markenamt (DPMA) geführte Register für verschiedene Waren und Dienstleistungen angemeldet (Klassen 9, 16, 35, 38, 41, 42).

Mit Beschluss wies die Markenstelle die Anmeldung der Wortmarke gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehen eines Freihaltebedürfnisses zurück.

Nach Ansicht der Markenstelle werde die den Verkehrskreisen allgemein verständliche Wortverbindung „Das Örtliche“ in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen als eine Bezeichnung für ein örtlich begrenztes und an diesen Gegebenheiten orientiertes Verzeichnis im Sinne von regionalen bzw. lokalen Informationen verstanden.

Im Unterschied zu Überregionalem oder gar Globalem verdeutliche die angemeldete verkürzte Fassung „Das Örtliche“, dass sämtliche beanspruchten Produkte oder Leistungen das Merkmal besäßen, aus der lokalen Region zu stammen oder sich mit einem bestimmten räumlich begrenzten Bereich zu befassen.

Die angemeldete Bezeichnung beschränke sich somit auf eine für die Verkehrskreise ohne weiteres erkennbare Sachaussage zum Gegenstand, Inhalt oder Verbreitungsgebiet bzw. auf eine Beschaffenheits-und Bestimmungsangabe der angemeldeten Waren und Dienstleistungen, wie z. B. bei Druckereierzeugnissen, Datenträgern, Telekommunikation etc., und reihe sich damit in vergleichbare Wortfolgen wie „Das Regionale“ (BPatG 25 W (pat) 20/05), „Das Erste“ usw. ein.

Da es sich in erster Linie um eine beschreibende Sachinformation handele, liege darüber hinaus ein Freihaltebedürfnis vor. Eine Überwindung dieser absoluten Schutzhindernisse durch die hilfsweise geltend gemachte Verkehrsdurchsetzung habe die Anmelderin nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Bundespatentgericht: Nach Ansicht des BPatG stünde der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „Das Örtliche“ als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft oder des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG, entgegen.

Denn die Hauptfunktion der Marke bestünde darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu erhalten.

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründe, sei ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genüge, um das Schutzhindernis zu überwinden.

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sei die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen sei.

Ebenso sei zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnehme, wie es ihm entgegentrete, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen.

Ausgehend hiervon besäßen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen würden oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestünden, die -etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien -stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden würden.

Darüber hinaus besäßen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände bezögen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt werde und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen.

Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genüge die angemeldete Wortfolge „Das Örtliche“. Denn sie weise für sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt auf, noch handele es sich um eine Angabe, durch die ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt werden könne.

Quelle: Bundespatentgericht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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