Urheberrecht: Verwendung von Artikeln und Fotos in literarischem Werk durch Kunstfreiheit gedeckt
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Wettbewerbsrecht
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von: Helmer Tieben

Oberlandesgericht Brandenburg, 09.11.2010, Az.: 6 U 14/10

Das Verhältnis von Kunstfreiheit und Urheberrecht war schon oft Gegenstand gerichtlicher und auch höchstgerichtlicher Entscheidungen. In seinem vielbeachteten Beschluss vom 29.06.2000 (Az. 1 BvR 825/98) („Germania 3“) hat das Bundesverfassungsgericht zum Beispiel ausgeführt:

„Der Künstler darf urheberrechtlich geschützte Texte auch ohne einen Bezug als Beleg in sein Werk aufnehmen, soweit sie als solche Zustand- und Gestaltungsmittel seiner eigenen künstlerischen Aussage bleiben. Geht es ersichtlich darum, den fremden Autor selbst als Person der Zeit und Geistesgeschichte kritisch zu würdigen, kann es ein von der Kunstfreiheit gedecktes Anliegen sein, diesen Autor, seine politische und moralische Haltung sowie die Intention und Wirkungsgeschichte seines Werkes dadurch zu kennzeichnen, dass er selbst durch Zitate zu Wort kommt. Ob das Zitat eine solche Würdigung und nicht bloß die Anreicherung eines Werkes durch fremdes geistiges Eigentum darstellt, ist auf Grund einer umfassenden Würdigung des gesamten Werkes zu ermitteln.“

Das Verhältnis von Kunstfreiheit und Urheberrecht war nun erneut Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung in dem oben genannten Verfahren vor dem Oberlandesgericht Brandenburg.

Sachverhalt: Der Beklagte (ehemaliger Direktor des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt und Buchautor) hatte verschiedene Bücher über seine persönlichen Wendeerfahrungen verfasst. Sein letztes Werk „Blühende Landschaften” hatte den Aufbau des Gerichtswesens in Brandenburg zum Thema. Dabei befasste er sich unter Anderem kritisch mit der Rolle der Presse zu diesem Thema in jener Zeit und bezog zur Verdeutlichung Zeitungsartikel und Lichtbilder in sein Buch ein, die in der Märkischen Oderzeitung (MOZ) zu diesem Thema erschienen waren. Die Klägerin (MOZ) sah darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte und klagte vor dem Landgericht Potsdam, welches der Unterlassungsklage stattgab. Daraufhin ging der Beklagte in Berufung vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht.

Oberlandesgericht Brandenburg: Das OLG Brandenburg folgte der Ansicht der Klägerin nicht. Der Eingriff in die urheberrechtlich geschützte Position der Klägerin sei durch die in Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz verankerte Kunstfreiheit gerechtfertigt. Das Buch „Blühende Landschaften“ sei ein künstlerisches Werk, welches sich der literarischen Collage bzw. der Montage inhaltlich und stilistisch unterschiedlicher Texte und Anschauungsobjekte bedient. Der Kläger habe die Artikel und Bilder verwendet, um die politische und soziale Atmosphäre im Rahmen der dargestellten Ereignisse erfahrbar zu machen. In einem solchen Fall müsse das Urheberrecht kunstspezifisch ausgelegt und angewendet werden.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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