Wettbewerbsrecht: Haftung eines Webseiten-Betreibers für den eingesetzten RSS-Feed
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Wettbewerbsrecht
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von: Helmer Tieben

Landgericht Berlin, 27.04.2010, Az.: 27 O 190/10

Immer wieder werden Betreiber von Internetseiten für Inhalte ihrer oder fremder Webseiten haftbar gemacht. Viele Fragen in diesem Bereich sind weiterhin unbeantwortet und die Rechtssicherheit ist gering.

Die grundsätzlichen Fragen zu diesem Thema regelt das Telemediengesetz (TMG). Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz oder Unterlassung finden sich dann im Urhebergesetz, Markengesetz, Fernabsatzrecht, Gesetzgegen denunlauteren Wettbewerb oder im Bürgerlichen Gesetzbuch heranzuziehen. Grob zu unterteilen ist bei der Haftung im Internet zwischen der Haftung für eigene Inhalte und der Haftung für fremde Inhalte.

Sachverhalt: Der Beklagte betrieb eine Webseite, auf der er einen RSS-Feed, einen sogenannten „Social News Dienst“ eingerichtet hatte. Über diesen RSS-Feed verbreitete der Beklagte auf seiner Webseite die Meldung, dass die Klägerin eine Liaison mit einem bekannten Basketballspieler habe. Die Klägerin sah sich insofern in ihrem Persönlichkeitsrecht sowie in ihrer Privatsphäre verletzt und verlangte zunächst im Rahmen der einstweiligen Verfügung von dem Beklagten, die Verbreitung dieser Meldung zu unterlassen. Der Beklagte sei insofern auch passivlegitimiert, weil er über einen eigenen Teaser („Anreißer“, der auf der Startseite als Einstieg in den ausführlichen Beitrag auf einer nachfolgenden Webseite fungiert ) verfüge und die Nachricht mit eigener Überschrift und leicht verändertem Text verbreite. Die einstweilige Verfügung hatte Erfolg.

LG Berlin: Das LG Berlin bestätigte die einstweilige Verfügung und sah einen Anspruch gem. §§ 823, analog 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. Art 1, 2 Abs. 1 GG wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin als gegeben an. Ein Spezialanspruch aus dem Telemediengesetz sei nicht gegeben, die Störerhaftung folge jedoch aus den allgemeinen Grundsätzen nach § 1004 BGB. Anders als in vorhergehenden Fällen habe der Beklagte hier auch als „Herr des Angebots“ gehandelt, da er den Teaser der Meldung selbst getextet und eingestellt habe. Durch den lapidaren Hinweis auf einen Haftungsausschluss für die Inhalte des RSS-Feeds habe er sich insofern nicht ernsthaft von den Inhalten seiner Website distanzieren können.

Quelle: Landgericht Berlin

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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