Drei Wege zur deutschen Staatsangehörigkeit für NS-Verfolgte und ihre Nachkommen — und wie Sie den richtigen finden
Note: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Wiedergutmachungseinbürgerung betrifft komplexe familien- und rechtshistorische Zusammenhänge, die immer im Einzelfall geprüft werden müssen. Bitte wenden Sie sich für Ihre konkrete Situation an einen Rechtsanwalt.
Ihr Großvater war deutscher Staatsangehöriger jüdischen Glaubens. 1939 emigrierte er nach Argentinien. 1941 verlor er seine Staatsangehörigkeit automatisch durch die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz. Ihr Vater wurde 1948 in Buenos Aires geboren, Sie selbst 1980. Jetzt möchten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit zurück — aber welches Gesetz ist überhaupt zuständig?
Das deutsche Recht kennt nicht one Wiedergutmachungseinbürgerung, sondern drei unterschiedliche Anspruchsgrundlagen: Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG), § 15 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) und § 5 StAG. Jede hat eigene Voraussetzungen, einen eigenen Anwendungsbereich und eine eigene Rechtsfolge. Wer die falsche Grundlage wählt, riskiert im besten Fall Verzögerungen — im schlechtesten Fall eine Ablehnung.
Art. 116 Abs. 2 GG — der verfassungsrechtliche Wiedereinbürgerungsanspruch
Die älteste und bekannteste Regelung steht seit 1949 direkt im Grundgesetz. Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG bestimmt: Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen withdrawn worden ist, und ihre Descendants sind auf Antrag wieder einzubürgern.
Das entscheidende Wort ist „entzogen“. Art. 116 para. 2 GG greift nur, wenn die Staatsangehörigkeit durch einen hoheitlichen Akt des NS-Regimes beseitigt wurde. In der Praxis betrifft das zwei Konstellationen:
- Automatischer Verlust nach § 2 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941: Alle deutschen Staatsangehörigen jüdischen Glaubens, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens oder später ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten, verloren ihre Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes. Dies betraf Hunderttausende.
- Individuelle Ausbürgerung nach dem Gesetz vom 14. Juli 1933: Einzelpersonen wurde die Staatsangehörigkeit durch namentliche Veröffentlichung im Reichsanzeiger aberkannt. Hiervon waren vor allem politisch Verfolgte betroffen — Sozialdemokraten, Kommunisten, Gewerkschafter, Publizisten.
Art. 116 Abs. 2 GG begründet keinen neuen Erwerb der Staatsangehörigkeit, sondern eine Return. Dogmatisch wird die Ausbürgerung als von Anfang an nichtig behandelt. Der Einbürgerungsanspruch besteht seit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949, ist zeitlich unbefristet und an keine Voraussetzungen wie Sprachkenntnisse, Wohnsitz oder Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit geknüpft. Das Verfahren ist gebührenfrei.
Erweiterung durch das Bundesverfassungsgericht (2020)
Bis 2020 legte die Verwaltungspraxis den Begriff „Abkömmlinge“ eng aus. Nichteheliche Kinder ausgebürgerter Väter und eheliche Kinder ausgebürgerter Mütter mit ausländischem Ehemann galten nicht als anspruchsberechtigt. Mit Beschluss vom 20. Mai 2020 (Az. 2 BvR 2628/18) stellte das Bundesverfassungsgericht klar: Diese Einschränkung verstößt gegen Art. 6 Abs. 5 GG (Gleichstellung nichtehelicher Kinder) und Art. 3 Abs. 2 GG (Gleichberechtigung der Geschlechter). Der Wiedergutmachungszweck der Norm steht einer einengenden Auslegung grundsätzlich entgegen.
Seitdem zählen als Abkömmlinge auch vor dem 1. April 1953 ehelich geborene Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter sowie vor dem 1. Juli 1993 nichtehelich geborene Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter. Wer früher aus diesem Grund abgelehnt wurde, kann formlos einen neuen Antrag stellen.
§ 15 StAG — die gesetzliche Auffangregelung seit 2021
Art. 116 Abs. 2 GG hat eine entscheidende Grenze: Er setzt einen förmlichen Entzug der Staatsangehörigkeit voraus. Was aber, wenn jemand nie deutscher Staatsangehöriger war, obwohl er es ohne die NS-Verfolgung geworden wäre? Was, wenn die Staatsangehörigkeit nicht entzogen, sondern durch Flucht und anschließende Einbürgerung in einem anderen Land verloren ging?
Für genau diese Fälle hat der Gesetzgeber mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (in Kraft seit 20. August 2021) den § 15 StAG geschaffen. Er fungiert als Auffangregelung für Personen, die keinen Anspruch nach Art. 116 Abs. 2 GG haben, deren staatsangehörigkeitsrechtliche Benachteiligung aber vergleichbares Unrecht darstellt.
Der zentrale Unterschied: § 15 StAG begründet eine echte Einbürgerung — den erstmaligen Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Verwaltungsakt. Es geht nicht um Rückgabe, sondern um die Herstellung der Rechtslage, die ohne die NS-Verfolgung bestanden hätte. Auch dieses Verfahren ist gebührenfrei.
Die vier Fallgruppen des § 15 StAG
- 15 StAG erfasst Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen (30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945):
- Die Staatsangehörigkeit vor dem 26. Februar 1955 aufgegeben oder verloren haben — etwa durch Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit nach der Flucht, durch Entlassung auf Antrag oder durch Eheschließung mit einem Ausländer. Typisches Beispiel: Ein jüdischer Journalist flieht 1933 vor drohender Inhaftierung in die USA und wird dort 1950 eingebürgert. Seine deutsche Staatsangehörigkeit ging nicht durch NS-Entzug verloren, sondern durch einen späteren Rechtsakt. Art. 116 Abs. 2 GG greift nicht — § 15 StAG Nr. 1 schon.
- Vom gesetzlichen Erwerb durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerung ausgeschlossen waren — etwa jüdische Bewohner Danzigs, denen bei der Eingliederung ins Reich die deutsche Staatsangehörigkeit verweigert wurde, während sie allen übrigen Einwohnern automatisch verliehen wurde.
- Nach Antragstellung nicht eingebürgert oder von einer Einbürgerung ausgeschlossen wurden — etwa ein staatenloser Berliner, der 1933 die Einbürgerung beantragte und abgelehnt wurde, weil er als Kommunist galt.
- Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben oder verloren haben — sofern dieser vor dem 30. Januar 1933 (oder als Kind auch danach) begründet war. Dies betrifft Staatenlose und Ausländer, die über Jahre in Deutschland lebten, bevor sie durch Deportation, Ausweisung oder erzwungene Emigration vertrieben wurden. Durch den Verlust des Aufenthalts verloren sie auch die Möglichkeit, jemals eingebürgert zu werden. Der Aufenthalt muss in den Grenzen Deutschlands vom 31. Dezember 1937 gelegen haben.
In allen vier Fallgruppen erstreckt sich der Einbürgerungsanspruch auch auf die Descendants — Kinder, Enkel, Urenkel und weitere Generationen. Der Anspruch ist zeitlich unlimited. Wie bei Art. 116 Abs. 2 GG sind weder Sprachkenntnisse noch ein Wohnsitz in Deutschland noch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit erforderlich.
Achtung: Die Sperrwirkung des § 15 Satz 2 StAG
Ein häufig übersehener Ausschlussgrund: Wenn die deutsche Staatsangehörigkeit nach der verfolgungsbedingten Aufgabe oder dem Verlust später erneut erworben wurde (etwa durch Einbürgerung nach 1945) und danach wieder verloren ging (etwa durch Verzicht, Entlassung oder Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auf Antrag), ist eine erneute Einbürgerung nach § 15 StAG excluded. Das gilt auch für Kinder, die nach diesem erneuten Verlust geboren wurden.
Ausnahme: Die Sperrwirkung greift nicht, wenn die nach dem 8. Mai 1945 erworbene Staatsangehörigkeit vor dem 1. April 1953 durch Eheschließung mit einem Ausländer oder durch Legitimation verloren ging.
§ 5 StAG — das befristete Erklärungsrecht für geschlechterdiskriminierende Altfälle
Neben der Wiedergutmachungseinbürgerung im engeren Sinne gibt es eine dritte Regelung, die häufig im selben Kontext relevant wird: § 5 StAG. Er betrifft Personen, die nach dem 23. Mai 1949 geboren wurden und die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwerben konnten, weil das damals geltende Recht Frauen beim Staatsangehörigkeitserwerb benachteiligte.
Typische Fälle: Vor dem 1. Januar 1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters erhielten die deutsche Staatsangehörigkeit nicht — sie wurde nur über den Vater weitergegeben. Vor dem 1. Juli 1993 nichtehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters waren ebenfalls ausgeschlossen.
Warning: § 5 StAG ist limited in time. Die Erklärung muss bis spätestens 19 August 2031 beim Bundesverwaltungsamt oder der zuständigen Behörde eingegangen sein. Nach diesem Datum erlischt die Möglichkeit dauerhaft. Auch dieses Verfahren ist gebührenfrei.
- 5 StAG ist kein NS-spezifisches Instrument — er korrigiert geschlechterdiskriminierende Regelungen des Staatsangehörigkeitsrechts insgesamt. In der Praxis überschneidet er sich aber häufig mit den anderen Wiedergutmachungsfällen, wenn die Geschlechterdiskriminierung in Familien auftritt, die gleichzeitig von NS-Verfolgung betroffen waren.
Übersicht: Drei Anspruchsgrundlagen im Vergleich
| Art. 116 Abs. 2 GG | § 15 StAG | § 5 StAG | |
| Legal character | Verfassungsrechtlicher Anspruch (seit 1949) | Gesetzlicher Einbürgerungsanspruch (seit 20.08.2021) | Erklärungserwerb (seit 20.08.2021) |
| Grundgedanke | Rückgabe der entzogenen Staatsangehörigkeit | Erstmaliger Erwerb als Wiedergutmachung | Korrektur geschlechterdiskriminierender Altregelungen |
| Zentrale Voraussetzung | Förmlicher Entzug durch NS-Regime (11. VO oder Gesetz von 1933) | Verlust, Nichterwerb oder Aufenthaltsverlust im Zusammenhang mit NS-Verfolgung | Nichterwerb durch Geburt wegen geschlechterdiskriminierender Vorschriften; Geburt nach 23.05.1949 |
| Descendants | Ja, inkl. nichtehelicher Kinder (seit BVerfG 2020) | Yes | Yes |
| Fixed-term | Unlimited | Unlimited | Bis 19.08.2031 |
| Fees | Free of charge | Free of charge | Free of charge |
| Language Skills | Not required | Not required | Not required |
| Wohnsitz in DE | Not required | Not required | Not required |
| Multiple nationality | Zulässig | Zulässig | Zulässig |
| Generationenschnitt | Abkömmlinge ausgenommen | Abkömmlinge ausgenommen | § 4 Abs. 4 StAG kann greifen |
| Zuständigkeit (Ausland) | BVA, Köln | BVA, Köln | BVA, Köln |
| Zuständigkeit (Inland) | Ausländerbehörde / Kreisverwaltung | Ausländerbehörde / Kreisverwaltung | Staatsangehörigkeitsbehörde des Wohnorts |
Entzogen, verloren, nie erworben — warum die Unterscheidung entscheidend ist
Die Systematik der Wiedergutmachungseinbürgerung dreht sich um eine zentrale Frage: Wie ging die Verbindung zur deutschen Staatsangehörigkeit verloren?
Wurde die Staatsangehörigkeit durch einen hoheitlichen Akt des NS-Regimes beseitigt — Ausbürgerung, Aberkennung, automatischer Verlust nach der 11. Verordnung —, liegt ein Entzug vor. Dann ist Art. 116 Abs. 2 GG die richtige Anspruchsgrundlage.
Ging die Staatsangehörigkeit dagegen auf andere Weise verloren — durch Einbürgerung im Aufnahmeland nach der Flucht, durch Eheschließung mit einem Ausländer oder durch Entlassung — oder wurde sie gar nicht erst erworben, weil die NS-Verfolgung den Erwerb verhinderte, fällt der Fall unter § Section 15 StAG.
Die Unterscheidung hat praktische Konsequenzen: Art. 116 Abs. 2 GG stellt die Staatsangehörigkeit rückwirkend wieder her. § 15 StAG begründet sie erstmalig durch Einbürgerung. In der Praxis wird nicht selten ein Antrag nach Art. 116 Abs. 2 GG in einen nach § 15 StAG umgedeutet — oder umgekehrt. Das BVA prüft grundsätzlich beide Grundlagen. Trotzdem lohnt es sich, die eigene Familiengeschichte anhand dieser Kategorien einzuordnen, um von Anfang an die richtigen Nachweise zusammenzustellen.
Generationenschnitt — eine wichtige Ausnahme
Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2024 gilt ein sogenannter Generationenschnitt: Die erste im Ausland geborene Generation nach dem 31. Dezember 1999 kann die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt nur noch erwerben, wenn die Geburt innerhalb eines Jahres beim zuständigen Standesamt angezeigt wird.
Für Wiedergutmachungsfälle gilt eine ausdrückliche Exception: Abkömmlinge von Personen, die die Staatsangehörigkeit aufgrund von Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG oder § 15 StAG erworben haben, sind vom Generationenschnitt ausgenommen. Die Einbürgerung der Vorfahren im Rahmen der Wiedergutmachung schützt also auch die nachfolgenden Generationen.
Reasons for exclusion according to § 11 StAG
Für § 15 StAG und § 5 StAG gelten bestimmte Ausschlussgründe. Wer zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei oder mehr Jahren verurteilt wurde — im In- oder Ausland — oder bei dem Ausschlussgründe nach § 11 StAG vorliegen (etwa verfassungsfeindliche Bestrebungen), kann nicht eingebürgert werden. Außerdem muss bei § 15 StAG vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ein feierliches Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung abgegeben werden (ab 16 Jahren).
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Die konkreten Nachweisanforderungen hängen vom Einzelfall ab. Grundsätzlich benötigt das BVA Unterlagen, die zwei Dinge belegen: die frühere deutsche Staatsangehörigkeit (oder den Aufenthalt in Deutschland) des Vorfahren und die Abstammungslinie bis zum Antragsteller. In der Praxis sind das vor allem:
- Geburtsurkunden des Vorfahren und aller Generationen bis zum Antragsteller
- Heiratsurkunden (soweit für die Abstammungslinie relevant)
- Nachweis der früheren deutschen Staatsangehörigkeit: deutscher Pass, Staatsangehörigkeitsausweis, Meldebescheinigungen, Passeinträge, Archivbescheinigungen
- Nachweis der Verfolgung: Auswanderungsunterlagen, ITS-Arolsen-Auskünfte, Wiedergutmachungsakten, Veröffentlichung im Reichsanzeiger
- Nachweis über den Erwerb der aktuellen Staatsangehörigkeit (Einbürgerungsurkunde des Vorfahren im Aufnahmeland)
- Gültiger Reisepass des Antragstellers
Das BVA hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Antragstellung auch möglich ist, wenn nicht mehr alle Urkunden vorliegen. Fehlende Dokumente sind kein Grund, keinen Antrag zu stellen — das BVA führt eigene Ermittlungen bei deutschen Behörden durch. Englischsprachige Urkunden müssen in der Regel nicht übersetzt werden.
Verfahrensdauer und Antragstellung
Die Bearbeitungszeit hängt wesentlich von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ab. Das BVA bearbeitet Anträge in der Reihenfolge des Eingangs. Beim aktuellen Antragsvolumen sind Bearbeitungszeiten von bis zu zwei Jahren oder mehr nicht ungewöhnlich. Anträge der „Erlebnisgeneration“ (Personen, die die Verfolgung selbst erlebt haben) werden bevorzugt bearbeitet.
The Antragstellung erfolgt für Personen im Ausland über die zuständige deutsche Auslandsvertretung oder direkt online über das Bundesportal. Für Personen mit Wohnsitz in Deutschland ist nicht das BVA, sondern die örtliche Staatsangehörigkeits- oder Ausländerbehörde zuständig.
Practical tip: Vollständige Unterlagen bei Ersteinreichung verkürzen die Bearbeitungszeit erheblich. Jede Nachforderung verlängert das Verfahren um Monate. Wenn frühere Familienangehörige bereits ein Staatsangehörigkeitsverfahren beim BVA durchgeführt haben, geben Sie das damalige Aktenzeichen an — das BVA kann frühere Verfahrensakten beiziehen und dort vorhandene Dokumente nutzen.
Common mistakes and misunderstandings
- „Art. 116 GG gilt für alle NS-Verfolgten.“ Nein. Art. 116 Abs. 2 GG gilt nur für den förmlichen Entzug. Wer die Staatsangehörigkeit auf andere Weise verloren hat oder nie besaß, ist auf § 15 StAG angewiesen.
- „Wenn meine Vorfahren jüdisch waren, bin ich automatisch berechtigt.“ Nicht unbedingt. Entscheidend ist, ob der Vorfahre tatsächlich deutsche Staatsangehörigkeit besaß oder hätte erwerben können. Jüdische Ausländer, die nie die deutsche Staatsangehörigkeit hatten und keinen Aufenthalt in Deutschland begründet hatten, fallen unter Umständen unter keine der Regelungen.
- „Die Frist 2031 betrifft alle Wiedergutmachungsfälle.“ Nein. Die Frist bis 19. August 2031 gilt nur für § 5 StAG. Art. 116 Abs. 2 GG und § 15 StAG sind zeitlich unbefristet.
- „Ich brauche die Ausbürgerungsurkunde meines Großvaters.“ Nicht zwingend. Das BVA akzeptiert auch andere Nachweise und führt eigene Ermittlungen durch. Fehlende Urkunden sind kein Grund, keinen Antrag zu stellen.
- „Mein Antrag wurde früher abgelehnt — es hat also keinen Sinn, es nochmal zu versuchen.“ Doch. Seit dem BVerfG-Beschluss 2020 und dem Inkrafttreten von § 15 StAG im August 2021 hat sich die Rechtslage grundlegend geändert. Früher abgelehnte Antragsteller können formlos einen neuen Antrag stellen.
Frequently asked questions (FAQ)
Kann ich die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen, wenn mein Großvater Jude war und aus Deutschland geflohen ist?
Das hängt davon ab, ob Ihr Großvater zum Zeitpunkt der Flucht die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Wenn ja und diese später durch die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz (1941) oder durch individuelle Ausbürgerung entzogen wurde, greift Art. 116 Abs. 2 GG. Wenn er die Staatsangehörigkeit nach der Flucht durch Einbürgerung im Aufnahmeland verlor, kommt § 15 StAG Nr. 1 in Betracht. Wenn er nie deutsche Staatsangehörigkeit besaß, aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, kann § 15 StAG Nr. 4 greifen. In jedem Fall: Lassen Sie den konkreten Fall anwaltlich prüfen.
Wie lange dauert die Wiedergutmachungseinbürgerung?
Die Bearbeitungszeit beim BVA beträgt aktuell mehrere Monate bis über zwei Jahre, je nach Vollständigkeit der Unterlagen und Antragsvolumen. Fälle der „Erlebnisgeneration“ werden bevorzugt bearbeitet. Vollständige Unterlagen bei Ersteinreichung sind der wichtigste Hebel zur Beschleunigung. Dazu kommen Postlaufzeiten und gegebenenfalls die Bearbeitungszeit der Auslandsvertretung.
Was kostet die Wiedergutmachungseinbürgerung?
Das Einbürgerungsverfahren nach Art. 116 Abs. 2 GG, § 15 StAG und § 5 StAG ist gebührenfrei. Es fallen keine Verwaltungsgebühren an. Kosten können allerdings für die Beschaffung von Dokumenten (Geburts-, Heiratsurkunden, Archivanfragen), beglaubigte Übersetzungen nicht-englischsprachiger Unterlagen und gegebenenfalls anwaltliche Beratung entstehen.
Muss ich meinen anderen Pass abgeben?
Nein. Bei allen drei Wiedergutmachungsregelungen ist die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht erforderlich. Sie können Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten, soweit die Gesetze Ihres Heimatstaates dies zulassen. Seit dem 27. Juni 2024 führt außerdem der antragsgebundene Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
Mein Antrag nach Art. 116 GG wurde früher abgelehnt. Kann ich es nochmal versuchen?
Ja. Wenn Ihr Antrag aufgrund der früheren engen Auslegung des Abkömmlingsbegriffs abgelehnt wurde, können Sie seit dem BVerfG-Beschluss vom 20. Mai 2020 formlos einen neuen Antrag stellen — unter Verweis auf das frühere Aktenzeichen. Darüber hinaus eröffnet § 15 StAG seit August 2021 möglicherweise einen alternativen Anspruch, der früher nicht existierte.
Kann ich den Antrag online stellen?
Ja. Für Antragsteller im Ausland bietet das BVA die Möglichkeit, die Wiedergutmachungseinbürgerung über das Bundesportal online zu beantragen. Dort können auch Dokumente nachgereicht und gegen Bescheide Widerspruch eingelegt werden. Alternativ kann der Antrag über die zuständige deutsche Auslandsvertretung eingereicht werden.
Gilt der Generationenschnitt für meine Kinder?
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit im Rahmen der Wiedergutmachung nach Art. 116 Abs. 2 GG oder § 15 StAG erworben haben, sind Ihre Abkömmlinge vom Generationenschnitt ausdrücklich ausgenommen. Das heißt: Auch Kinder und Enkel, die im Ausland nach dem 31. Dezember 1999 geboren wurden, können die Staatsangehörigkeit erwerben, ohne dass eine Geburtsanzeige innerhalb eines Jahres erforderlich ist.
Ich lebe in Deutschland, nicht im Ausland. Wer ist für meinen Antrag zuständig?
Bei Wohnsitz in Deutschland ist nicht das BVA, sondern die örtliche Staatsangehörigkeitsbehörde zuständig — in der Regel die Ausländerbehörde, Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung. Erkundigen Sie sich bei der Behörde Ihres Wohnorts. Die materiellen Voraussetzungen bleiben dieselben, nur die Zuständigkeit unterscheidet sich.
Meine Mutter war Deutsche, aber ich habe die Staatsangehörigkeit bei Geburt nicht erhalten. Was kann ich tun?
Wenn Sie nach dem 23. Mai 1949 und vor dem 1. Januar 1975 als eheliches Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters geboren wurden, konnten Sie die Staatsangehörigkeit nach dem damals geltenden Recht nicht durch Geburt erwerben. § 5 StAG ermöglicht Ihnen jetzt den Erwerb durch eine formlose Erklärung — aber nur bis zum 19. August 2031. Handeln Sie rechtzeitig.
Was sollten Betroffene jetzt tun?
Lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen. Die Zuordnung zur richtigen Anspruchsgrundlage hängt von familiengeschichtlichen Details ab: Welche Staatsangehörigkeit besaß der Vorfahre? Wann und wie ging sie verloren? Gab es einen förmlichen Entzug oder einen späteren Verlust durch eigenes Handeln? War der Vorfahre überhaupt deutscher Staatsangehöriger?
Wer unter § 5 StAG fällt, sollte nicht warten. Die Frist läuft am 19 August 2031 ab. Danach ist dieser Weg dauerhaft verschlossen.
Was die Kanzlei MTH Partner für Sie tun kann
Die Antragstellung erfordert die Beschaffung und Einordnung historischer Dokumente, die richtige Zuordnung der Anspruchsgrundlage und in manchen Fällen die Auseinandersetzung mit dem BVA über Auslegungsfragen. Gerade bei komplexen Familiengeschichten — wenn mehrere Verlustgründe zusammentreffen, die Dokumentenlage lückenhaft ist oder ein früherer Antrag abgelehnt wurde — macht anwaltliche Begleitung den Unterschied zwischen einem erfolgreichen und einem steckengebliebenen Verfahren.
Rechtsanwalt Helmer Tieben prüft bei der Kanzlei MTH Partner in Köln, welche Anspruchsgrundlage auf Ihren Fall passt, unterstützt bei der Zusammenstellung der Unterlagen und begleitet das Verfahren gegenüber dem BVA — für Mandanten aus Israel, den USA, Großbritannien, Südamerika, Australien und anderen Ländern.


