Spousal visa and secure livelihood: When the immigration authority may refuse

Kurzantwort

Beim Ehegattennachzug zu einem ausländischen Ehepartner muss in der Regel der Lebensunterhalt der gesamten familiären Bedarfsgemeinschaft gesichert sein – nicht nur der des Nachziehenden. Reicht das Einkommen für Ehepartner und minderjährige Kinder nicht aus, darf die Ausländerbehörde nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ablehnen. Beim Nachzug zu einem deutschen Ehepartner gilt das grundsätzlich not (§ 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).

Important Note: The content of this article has been prepared to the best of our knowledge and belief. However, due to the complexity and constant evolution of the subject matter, we must exclude liability and warranty. Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Ob in Ihrer Situation eine Ausnahme greift, hängt von Zahlen, Fristen und Nachweisen ab, die nur individuell bewertet werden können. Wenden Sie sich dafür an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Migrationsrecht.

Der Brief von der Ausländerbehörde – und was dahintersteckt

Sie arbeiten. Sie verdienen genug, um sich selbst zu ernähren. Trotzdem steht im Bescheid: Der Lebensunterhalt sei nicht gesichert, der Antrag werde abgelehnt.

Das klingt widersprüchlich, ist es aber nicht. Die Behörde rechnet nicht mit Ihnen allein. Sie rechnet mit Ihrer Familie.

Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht 2010 grundsätzlich entschieden (Urteil vom 16.11.2010, Az. 1 C 20.09). Geklagt hatte ein türkischer Staatsangehöriger, der zu seiner in Deutschland lebenden Ehefrau nachziehen wollte. Sein eigenes Einkommen deckte inzwischen seinen persönlichen Bedarf – für Ehefrau und minderjährigen Sohn bezog die Familie aber weiter Leistungen nach dem SGB II. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hielt das für ausreichend. Das Bundesverwaltungsgericht nicht.

Seine Kernaussage gilt bis heute: Der Familiennachzug setzt in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt der familiären Bedarfsgemeinschaft ohne öffentliche Sozialleistungen bestritten werden kann.

Seit 2010 hat sich um diesen Kern herum aber vieles verändert – die Sozialleistung heißt anders, das Ausweisungsrecht wurde neu geschrieben, für Fachkräfte gelten Erleichterungen, und für subsidiär Schutzberechtigte ist der Familiennachzug derzeit ganz ausgesetzt. Genau darum geht es in diesem Beitrag.

Was heißt „gesicherter Lebensunterhalt“ überhaupt?

Kurz erklärt: Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten können (§ 2 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, AufenthG). Es geht dabei nicht um einen festen Mindestlohn oder eine Schwelle im Gesetz. Es geht um einen Vergleich: Bedarf auf der einen Seite, verfügbares Einkommen auf der anderen.

Und es geht um eine Prognose. Die Behörde fragt nicht nur, wie es heute aussieht, sondern ob absehbar auch künftig kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen entsteht. Dabei darf sie rückschauend auf die bisherige Einkommensentwicklung schauen. Der Europäische Gerichtshof hat eine solche Prognose ausdrücklich für zulässig erklärt und es gebilligt, sie auf die Einkünfte der letzten sechs Monate vor Antragstellung zu stützen (EuGH, Urteil vom 21.04.2016, C-558/14 – Khachab).

Wichtig ist die Kehrseite: Ob tatsächlich Leistungen beantragt werden, spielt keine Rolle. Es genügt, dass ein Claim darauf bestünde (BVerwG, Urteil vom 26.08.2008, Az. 1 C 32.07).

Auf wen kommt es an? Die Bedarfsgemeinschaft

Hier liegt der Kern der Entscheidung von 2010 – und der häufigste Irrtum in der Beratung.

Der Begriff „Lebensunterhalt des Ausländers“ in § 2 Abs. 3 AufenthG verweist auf das Sozialrecht. Und im SGB II wird nicht pro Kopf gerechnet, sondern für die Bedarfsgemeinschaft: Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, die im gemeinsamen Haushalt leben (§ 7 Abs. 3, § 9 SGB II). Ist der Gesamtbedarf nicht gedeckt, gilt jede Person anteilig als hilfebedürftig.

Zwei weitere Vorschriften bestätigen diese Gesamtbetrachtung:

  • § 2 Abs. 3 Satz 4 AufenthG: Beim Familiennachzug werden „Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen“ berücksichtigt. Wer vom Haushaltseinkommen spricht, betrachtet den Haushalt als Einheit – das wirkt in beide Richtungen und kann Ihnen auch helfen, wenn der Ehepartner mitverdient.
  • § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG: Der Nachzug can versagt werden, wenn der Stammberechtigte für den Unterhalt anderer Familien- oder Haushaltsangehöriger auf SGB-II- oder SGB-XII-Leistungen angewiesen ist. Diese Vorschrift betrifft ausdrücklich Personen außerhalb der Kernbedarfsgemeinschaft – etwa im Haushalt lebende Eltern.

Auch das Unionsrecht steht dem nicht entgegen: Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG) dürfen die Mitgliedstaaten feste und regelmäßige Einkünfte verlangen, die für den Zusammenführenden und seine Familienangehörigen ausreichen.

Eine wichtige Einschränkung hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt und zuletzt bestätigt: Deutsche Familienangehörige bleiben bei der Berechnung außer Betracht (BVerwG, Urteil vom 16.08.2011, Az. 1 C 12.10; bestätigt in BVerwG, Urteil vom 25.09.2025, Az. 1 C 17.24). Wenn die Bedarfslücke also allein auf deutsche Kinder entfällt, ist das ein ganz anderer Fall.

Wie wird gerechnet?

Waage aus Bedarf und Einkommen – Symbolbild für die Berechnung der Lebensunterhaltssicherung nach dem SGB II

Schritt 1: Der Bedarf

Der Bedarf setzt sich zusammen aus den Regelbedarfen nach § 20 SGB II und den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Hinzu kommen gegebenenfalls Mehrbedarfe, etwa für Alleinerziehende oder in der Schwangerschaft (§ 21 SGB II).

Regelbedarfe 2026 (unverändert gegenüber 2024 und 2025, monatlich):

Regelbedarfsstufe Wer Betrag
1 Alleinstehende, Alleinerziehende 563 €
2 je Partner in einer Paar-Bedarfsgemeinschaft 506 €
3 Volljährige 18–24 im Haushalt anderer 451 €
4 Jugendliche 14–17 Jahre 471 €
5 Kinder 6–13 Jahre 390 €
6 Kinder 0–5 Jahre 357 €

Die Kosten der Unterkunft sind der zweite große Block – und sie schwanken je nach Ort erheblich. In Köln fällt die Rechnung anders aus als in einer ländlichen Gemeinde. Prüfen Sie deshalb immer die örtlichen Angemessenheitsgrenzen.

Schritt 2: Das Einkommen

Auf der Einkommensseite zählt das Nettoerwerbseinkommen. Als unschädlich und damit nicht als „öffentliche Mittel“ gelten nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG unter anderem:

  1. Kindergeld – 2026 einheitlich 259 € pro Kind und Monat.
  2. Kinderzuschlag nach § 6a BKGG – bis zu 297 € pro Kind und Monat. Dieser Punkt wird oft übersehen: Wenn nur der Bedarf der Kinder nicht gedeckt ist, kann der Kinderzuschlag den SGB-II-Bezug vollständig vermeiden. Dann ist der Lebensunterhalt gesichert. Das Bundesverwaltungsgericht hat darauf ausdrücklich hingewiesen.
  3. Erziehungsgeld und Elterngeld.
  4. Leistungen der Ausbildungsförderung nach SGB III, BAföG und Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.
  5. Öffentliche Mittel, die auf Beitragsleistungen beruhen – etwa Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Renten.
  6. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Sonderfall Housing benefit: Es zählt nicht als Einkommen und kann eine Lücke nicht schließen – sein Bezug allein steht der Annahme eines gesicherten Lebensunterhalts aber auch nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012, Az. 10 C 4.12).

Schritt 3: Die Abzüge – und ein entscheidender Unterschied

Vom Einkommen werden nach dem SGB II bestimmte Beträge abgesetzt (heute § 11b SGB II). Zwei davon sind beim Familiennachzug juristisch besonders wichtig:

  • Der Erwerbstätigenfreibetrag darf im Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie not zu Lasten des Nachzugswilligen angerechnet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine frühere gegenteilige Rechtsprechung nach dem EuGH-Urteil Chakroun (04.03.2010, C-578/08) aufgegeben. Begründung: Der Freibetrag ist ein arbeitsmarktpolitischer Anreiz, keine Sozialhilfe im Sinne des Unionsrechts.
  • Die Werbungskostenpauschale von 100 € wird grundsätzlich abgezogen. Sie dürfen aber nachweisen, dass Ihre tatsächlichen Aufwendungen niedriger sind. Dieser Nachweis kann den Ausschlag geben.

Achtung: Außerhalb der Familienzusammenführungsrichtlinie – etwa bei der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG – bleibt es bei der Anrechnung des Erwerbstätigenfreibetrags (BVerwG, Urteil vom 16.11.2010, Az. 1 C 21.09).

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel

Angenommen, der in Deutschland lebende Ehemann besitzt eine Niederlassungserlaubnis, die Ehefrau möchte nachziehen, ein gemeinsames Kind (8 Jahre) lebt bereits hier. Die angemessene Warmmiete beträgt 900 €, das Nettoeinkommen des Ehemanns 2.100 €.

Position Betrag
Regelbedarf Ehemann (Stufe 2) 506 €
Regelbedarf Ehefrau (Stufe 2) 506 €
Regelbedarf Kind, 8 Jahre (Stufe 5) 390 €
Unterkunft und Heizung 900 €
Gesamtbedarf 2.302 €
Nettoeinkommen 2.100 €
Kindergeld 259 €
abzüglich Werbungskostenpauschale – 100 €
Anrechenbares Einkommen 2.259 €

Es fehlen 43 €. Der Antrag wäre nach der Regel abzulehnen.

Und jetzt wird es interessant: Weist der Ehemann nach, dass seine tatsächlichen Werbungskosten nur 40 € betragen, steigt das anrechenbare Einkommen auf 2.319 € – der Bedarf ist gedeckt. Auch ein bewilligter Kinderzuschlag könnte die Lücke schließen. An solchen Details entscheiden sich Verfahren.

Die Zahlen dienen der Veranschaulichung. Die tatsächliche Berechnung hängt von Ihren konkreten Einkünften, den örtlichen Unterkunftskosten und weiteren Faktoren ab.

Deutscher oder ausländischer Ehepartner? Der Unterschied ist groß

Zwei unterschiedlich lange Wege aus Dokumenten – Symbolbild für die verschiedenen Voraussetzungen beim Nachzug zu Deutschen und zu Ausländern

Die wichtigste Weichenstellung überhaupt: Zu wem ziehen Sie nach?

Konstellation Legal basis Lebensunterhalt erforderlich?
Nachzug zum German Ehepartner § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG Nein – die Erlaubnis soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 erteilt werden (§ 28 Abs. 1 Satz 4). Ausnahmen sind nur in atypischen Fällen denkbar.
Nachzug zum ausländischen Ehepartner § 30 i. V. m. § 29 AufenthG Ja, als Regelerteilungsvoraussetzung – und zwar für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Zusätzlich ist ausreichender Wohnraum erforderlich (§ 29 Abs. 1 Nr. 2).
Nachzug zu Fachkräften, Inhabern einer Blauen Karte EU, ICT-Karte und vergleichbaren Titeln § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. g, § 29 Abs. 5 AufenthG Lebensunterhalt ja, aber ohne Wohnraumerfordernis; teilweise entfällt auch der Sprachnachweis (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5).
Nachzug zu Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen § 29 Abs. 2 AufenthG Bei Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung ist von Lebensunterhalt und Wohnraum abzusehen. Die Frist ist scharf.
Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten § 36a AufenthG Derzeit gar kein Nachzug: Nach § 104 Abs. 14 AufenthG wird er bis zum Ablauf des 23. Juli 2027 nicht gewährt.

Der letzte Punkt verdient eine eigene Zeile, weil er viele Familien trifft: Das Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ist am 24. Juli 2025 in Kraft getreten. Für zwei Jahre werden keine Visa zum Familiennachzug nach § 36a AufenthG erteilt. Ausgenommen sind im Wesentlichen nur Fälle, in denen bereits eine Einladung zur Visumabholung vorlag oder ein Vergleich geschlossen wurde. Als Auffangmöglichkeit nennt der Gesetzgeber eine Aufnahme aus dringenden humanitären Gründen nach § 22 AufenthG – die Hürden dafür sind allerdings hoch. Vor Fristablauf soll geprüft werden, ob die Aussetzung verlängert wird.

Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen

Was hat sich seit dem Urteil von 2010 geändert?

Abstrakte Zeitleiste mit markierten Wendepunkten – Symbolbild für die Gesetzesänderungen im Familiennachzug seit 2010

Die tragende Aussage des Bundesverwaltungsgerichts steht unverändert. Der rechtliche Rahmen darum herum hat sich jedoch mehrfach verschoben. Wer noch mit älteren Texten oder Merkblättern arbeitet, läuft in Fehler.

  1. Die Sozialleistung heißt anders. Aus „Hartz IV“ bzw. Arbeitslosengeld II wurde zum 1. Januar 2023 das Bürgergeld. Zum 1. Juli 2026 hat das Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Leistung erneut umbenannt – sie firmiert nun als Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. Grundsicherungsgeld. Rechtsgrundlage bleibt in allen Fällen das SGB II. Für die aufenthaltsrechtliche Prüfung ändert die Umbenennung nichts: § 27 Abs. 3 AufenthG verweist unverändert auf „Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“.
  2. Das Ausweisungsrecht wurde neu geschrieben. Seit dem 1. Januar 2016 gibt es keine „Ausweisungsgründe“ mehr, sondern das Interest in expulsion (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, §§ 53 ff. AufenthG). Ältere Fundstellen zu § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG a. F. sind überholt.
  3. Der Katalog des § 30 AufenthG ist gewachsen. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 reicht heute von Buchstabe a bis g. Buchstabe g erfasst Blaue Karte EU, ICT-Karte und Mobiler-ICT-Karte. Die aktuelle Fassung beruht auf dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023.
  4. Die Satznummerierung in § 28 AufenthG hat sich verschoben. Die Privilegierung des Ehegattennachzugs zu Deutschen findet sich heute in § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, nicht mehr in Satz 3. Wer die alte Fundstelle zitiert, zitiert inzwischen eine andere Regelung.
  5. Erleichterungen für Fachkräfte. Beim Nachzug zu Inhabern einer Blauen Karte EU oder bestimmter Fachkräftetitel entfällt das Wohnraumerfordernis (§ 29 Abs. 5 AufenthG); in bestimmten Blue-Card-Konstellationen entfallen zusätzlich das Wohnraumerfordernis, die Lebensunterhaltssicherung mit Ausnahme des Krankenversicherungsschutzes sowie § 27 Abs. 3 Satz 1 (§ 29 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
  6. § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist länger geworden. Ausbildungsförderung und Unterhaltsvorschuss zählen heute ausdrücklich zu den unschädlichen Leistungen.
  7. Die SGB-II-Abzüge stehen woanders. Die früher zitierten § 11 Abs. 2 und § 30 SGB II sind seit 2011 in § 11b SGB II zusammengeführt.
  8. Neue höchstrichterliche Leitplanken. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2024 und 2025 die Prüfung des Ausnahmefalls geschärft (dazu sogleich).

Die Ausnahme vom Regelfall: Wann Sie trotz Bedarfslücke Erfolg haben können

  • 5 Abs. 1 AufenthG spricht von „in der Regel“. Das ist kein Ornament, sondern der juristische Hebel. Liegt ein Ausnahmefall vor, darf Ihnen die fehlende Unterhaltssicherung not entgegengehalten werden – bei einem gesetzlichen Anspruch wie dem Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 AufenthG besteht dann kein Ermessen mehr.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Maßstab zuletzt im Urteil vom 25.09.2025 (Az. 1 C 17.24) zusammengefasst: Steht dem Nachzug der Schutz der öffentlichen Kassen entgegen, ist dieses öffentliche Interesse mit den privaten Belangen abzuwägen; die Entscheidung muss den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots entsprechen. Ein Ausnahmefall liegt vor bei besonderen, atypischen Umständen, die das Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen – oder wenn höherrangiges Recht wie Art. 6 GG, Art. 8 EMRK oder das Unionsrecht die Erteilung gebietet.

Was in diese Abwägung einfließt:

  • Die Höhe der verbleibenden Bedarfslücke. Ein Fehlbetrag von wenigen Euro wiegt anders als eine vollständige Abhängigkeit von Sozialleistungen.
  • Der eigene Beitrag des Nachziehenden. Deckt er seinen eigenen Bedarf und reduziert er die Belastung der öffentlichen Hand spürbar, spricht das für ihn – allein genügt es nach der Rechtsprechung aber nicht.
  • Der Grad der Integration der Familie in Deutschland, insbesondere Aufenthaltsdauer und Verwurzelung der bereits hier lebenden Angehörigen.
  • Die Zumutbarkeit, die Ehe im Ausland zu führen. Ist das auf absehbare Zeit ausgeschlossen, verschiebt sich das Gewicht.
  • Deutsche Familienangehörige, deren Bedarf ohnehin nicht mitzurechnen ist.
  • Bisheriges Unterhaltsverhalten, weil es die Prognose zur künftigen wirtschaftlichen Integration erleichtert.

Ebenso wichtig ist, was none Atypik begründet:

  • Krankheit, Behinderung oder Alter allein. Dass jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, liegt nach dem Bundesverwaltungsgericht nicht so weit außerhalb der Lebenserfahrung, dass die gesetzliche Regel zurücktreten müsste. Es müssen weitere Umstände hinzukommen (BVerwG, Urteil vom 25.09.2025, Az. 1 C 17.24).
  • Die bloße Beziehung zu minderjährigen Enkelkindern oder anderen Verwandten, auch wenn diese deutsche Staatsangehörige sind – ohne zusätzliche Umstände genügt das nicht.
  • Gesicherter Lebensunterhalt und ausreichender Wohnraum als solche. Das hat das Bundesverwaltungsgericht für die Wartezeiten beim Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten entschieden: Es handele sich um migrationstypische Sachverhalte, nicht um besondere Umstände (BVerwG, Urteil vom 24.10.2024, Az. 1 C 17.23).

Härtefall beim fehlenden Sprachnachweis

Fünf Punkte, an denen Verfahren häufig kippen

Aktenordner mit Registerreitern und markiertem Kalendertag – Symbolbild für Fristen und Nachweise im Familiennachzugsverfahren

  1. Der Kinderzuschlag wird nicht beantragt. Er ist antragsabhängig. Deckt das Einkommen den Bedarf der Eltern, aber nicht den der Kinder, kann der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG den SGB-II-Anspruch entfallen lassen – und damit die aufenthaltsrechtliche Hürde. Rechnen Sie das durch, bevor Sie den Antrag stellen.
  2. Die Werbungskostenpauschale wird ungeprüft hingenommen. Wer nachweislich weniger als 100 € monatlich aufwendet, kann den Differenzbetrag geltend machen. Bei knappen Fällen entscheidet genau das.
  3. Der Erwerbstätigenfreibetrag wird fälschlich abgezogen. Im Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie ist das rechtswidrig. Prüfen Sie die Berechnung im Bescheid Position für Position.
  4. Die Drei-Monats-Frist des § 29 Abs. 2 AufenthG wird versäumt. Bei Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen ist innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung von Lebensunterhalt und Wohnraum abzusehen. Danach nicht mehr zwingend. Diese Frist läuft still, und sie wird häufig verpasst.
  5. Auflösende Bedingungen im Aufenthaltstitel werden übersehen. Manche Titel enthalten den Zusatz, dass sie mit dem Bezug von SGB-II- oder SGB-XII-Leistungen erlöschen. Wird eine solche Nebenbestimmung bestandskräftig, wirkt sie – auch wenn ihre Rechtmäßigkeit umstritten ist. Prüfen Sie Nebenbestimmungen sofort nach Erhalt und nicht erst, wenn der Fall eingetreten ist.

Ergänzend: Auch eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG durch einen Dritten kann die Lebensunterhaltssicherung herstellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass sie grundsätzlich auch bei auf Dauer angelegten Aufenthalten zu berücksichtigen ist (Urteil vom 18.04.2012, Az. 10 C 10.12). Die wirtschaftlichen Folgen für den Erklärenden sind allerdings erheblich und sollten vorher besprochen werden.

Wann anwaltliche Hilfe sinnvoll ist

Nicht jeder Fall braucht einen Anwalt. Wenn Ihr Einkommen den Bedarf der Familie klar übersteigt und Sie den Nachweis sauber führen können, ist das Verfahren oft unkompliziert.

Anders sieht es aus, wenn eine dieser Situationen vorliegt:

  • Der Bescheid rechnet mit Beträgen, die Sie nicht nachvollziehen können.
  • Die Bedarfslücke ist klein, und es geht um die Frage des Ausnahmefalls.
  • Sie sind unsicher, ob die Drei-Monats-Frist des § 29 Abs. 2 AufenthG noch läuft.
  • Ihr Aufenthaltstitel enthält eine auflösende Bedingung zum Sozialleistungsbezug.
  • Es geht um den Nachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten und damit um die Frage, ob eine humanitäre Aufnahme in Betracht kommt.

In diesen Fällen entscheidet die Berechnung – und die Frage, welche Positionen überhaupt angesetzt werden dürfen. Das ist juristische Detailarbeit, und die Fristen für Widerspruch und Klage sind kurz.

Untätigkeitsklage beim Familiennachzug

Beratung im Ausländerrecht

Rechtsanwalt Helmer Tieben berät bundesweit im Ausländer- und Migrationsrecht. Sie erreichen die Kanzlei unter 0221 - 80187670 or by e-mail to info@mth-partner.de.

Häufige Fragen zum Ehegattennachzug und zum Lebensunterhalt

How much do I need to earn for my spouse to be allowed to join me?

Das Gesetz nennt keinen festen Betrag. Maßgeblich ist, ob Ihr anrechenbares Einkommen den Bedarf Ihrer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II übersteigt. Der Bedarf besteht aus den Regelbedarfen – 2026 etwa 506 € je Ehepartner in einer Paar-Bedarfsgemeinschaft und 357 € bis 471 € je Kind, gestaffelt nach Alter – zuzüglich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Weil die Wohnkosten regional stark schwanken, kann das erforderliche Einkommen in Köln deutlich über dem in einer kleinen Gemeinde liegen. Rechnen Sie Ihren Fall konkret durch, statt sich auf Faustregeln aus Foren zu verlassen.

My income is enough for me, but not for my family. Is that enough?

Nein, jedenfalls nicht im Regelfall. Genau das hat das Bundesverwaltungsgericht 2010 entschieden (Az. 1 C 20.09): Es reicht nicht, wenn der nachziehende Ehegatte bei isolierter Betrachtung seinen eigenen Bedarf deckt, für Ehepartner und Kinder aber Leistungen nach dem SGB II bezogen werden. Zu prüfen bleibt allerdings immer, ob ein Ausnahmefall nach § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie groß die verbleibende Lücke ist und in welchem Umfang Sie zum Familienunterhalt beitragen.

Does my spouse, who is a German citizen, mean I don't have to prove my income?

In aller Regel nicht. Nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis für den ausländischen Ehegatten eines Deutschen abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Hintergrund ist der besondere Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG in Verbindung mit dem uneingeschränkten Aufenthaltsrecht deutscher Staatsangehöriger im Bundesgebiet. „Soll“ bedeutet allerdings nicht „muss immer“: In atypischen Fällen kann die Behörde die Unterhaltssicherung ausnahmsweise doch verlangen. Andere Voraussetzungen – etwa der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse – bleiben davon unberührt.

Does receiving child benefit or housing benefit do any harm?

Kindergeld schadet nicht. Es ist in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausdrücklich als unschädlich aufgeführt und wird dem Einkommen hinzugerechnet – 2026 mit 259 € pro Kind und Monat. Dasselbe gilt für Kinderzuschlag, Elterngeld, Ausbildungsförderung, Unterhaltsvorschuss und beitragsfinanzierte Leistungen wie Arbeitslosengeld I. Beim Wohngeld ist die Lage zweigeteilt: Es kann eine Einkommenslücke nicht schließen, weil es nicht als Einkommen angerechnet wird. Sein Bezug allein steht der Annahme eines gesicherten Lebensunterhalts nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber auch nicht entgegen (Urteil vom 29.11.2012, Az. 10 C 4.12).

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?

Die Bedarfsgemeinschaft ist ein Begriff aus dem Sozialrecht (§ 7 Abs. 3 SGB II). Zu ihr gehören in der Regel die erwerbsfähige Person, ihr Ehe- oder Lebenspartner sowie die unverheirateten Kinder unter 25 Jahren, die im Haushalt leben und sich nicht selbst unterhalten können. Entscheidend ist: Es wird nicht für jede Person einzeln gerechnet, sondern für die Gemeinschaft insgesamt. Reicht das Einkommen für den Gesamtbedarf nicht, gilt jede Person anteilig als hilfebedürftig. Genau über diesen Verweis ins Sozialrecht wirkt sich die Bedarfsgemeinschaft im Aufenthaltsrecht aus.

Kann ich meinen Ehepartner nachholen, wenn ich subsidiären Schutz habe?

Derzeit nicht. Seit dem 24. Juli 2025 ist der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 104 Abs. 14 AufenthG bis zum Ablauf des 23. Juli 2027 ausgesetzt. Deutsche Auslandsvertretungen erteilen in diesem Zeitraum keine Visa nach § 36a AufenthG. Ausgenommen sind im Wesentlichen Familien, die vor dem Stichtag bereits eine Einladung zur Visumerteilung oder -abholung erhalten hatten oder deren Visum auf einem Vergleich beruht. Im Einzelfall bleibt eine Aufnahme aus dringenden humanitären Gründen nach § 22 AufenthG möglich; die Anforderungen daran sind allerdings hoch. Ob die Aussetzung verlängert wird, soll rechtzeitig vor Fristablauf geprüft werden.

Die Ausländerbehörde hat abgelehnt. Was kann ich jetzt tun?

Prüfen Sie zuerst die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid – je nach Bundesland ist Widerspruch oder unmittelbar Klage vor dem Verwaltungsgericht statthaft, und die Fristen sind kurz. Inhaltlich lohnt sich fast immer eine Nachrechnung: Wurde der Erwerbstätigenfreibetrag zu Unrecht abgezogen? Ist die Werbungskostenpauschale angesetzt, obwohl Ihre tatsächlichen Kosten niedriger sind? Wurden unschädliche Leistungen wie Kindergeld korrekt hinzugerechnet? Wurde geprüft, ob ein Ausnahmefall nach § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt? Fehlt diese Ausnahmeprüfung ganz, ist der Bescheid angreifbar.

Wie lange muss der Lebensunterhalt gesichert sein?

Die Behörde trifft eine Prognose für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts. Sie fragt also nicht nur nach dem aktuellen Monat, sondern danach, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse auch künftig kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen entsteht. Dabei darf sie rückschauend auf Ihre bisherige Einkommensentwicklung abstellen. Der Europäische Gerichtshof hat es gebilligt, eine solche Prognose auf die Einkünfte der letzten sechs Monate vor Antragstellung zu stützen (Urteil vom 21.04.2016, C-558/14 – Khachab). Ein befristeter Arbeitsvertrag oder eine laufende Trial period schließen eine positive Prognose nicht automatisch aus, erschweren sie aber.

Important Note: The content of this article has been prepared to the best of our knowledge and belief. However, due to the complexity and constant evolution of the subject matter, we must exclude liability and warranty. Der Inhalt dieses Beitrags wurde nach bestem Wissen und mit Sorgfalt erstellt und gibt die Rechtslage im August 2026 wieder. Das Aufenthaltsrecht ändert sich häufig; eine Haftung und Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit im Einzelfall wird ausgeschlossen. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Rechtsanwalt Helmer Tieben berät bundesweit im Ausländerrecht. Telefon 0221 – 80187670, E-Mail info@mth-partner.de.

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Helmer Tieben

I am Helmer Tieben, LL.M. (International Tax), a lawyer who has been admitted to the Cologne Bar Association since 2005. I specialise in landlord and tenant law, employment law, migration law and digital law and advise both local and international clients. With a Master's degree from the University of Melbourne and many years of experience in leading law firms, I offer clear and effective legal solutions. You can also contact me via
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Helmer Tieben.

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15 responses

  1. Hello friends,
    I married my husband 6 months ago in Switzerland and my husband has an F (Refugee) card, I am a German citizen and my husband wanted to apply for a residence permit.
    Me and my family receive benefits from the job centre (social welfare).
    Can I bring my husband to Germany without an income and without a job?
    Registration confirmation, we have 4 large living spaces.

    Can anyone help me?

  2. I got married two months ago and would like to bring my husband to Germany. I have German citizenship and am currently doing an apprenticeship.

    Could I do that?

    If yes

    What exactly do I have to do?
    My husband must first apply for a visa for family reunification, the problem is that the question arises as to how her livelihood is secured, should one then write a training allowance or nothing at all. I would be very happy if you could give me an answer, I am at a loss.

    Thanks in advance

  3. Hello,
    I will soon obtain German citizenship and then marry in Turkey. My husband wants to bring me to Germany.

    Do I have to wait 2 years for the licence to apply or can I do it straight away?
    As I understand it, is it also possible if I am a student and my husband can still come?

    I bın grateful for all answers!

  4. Hello,
    i am 22 years old and i have a few questions. 3 weeks ago i got hereriatet in turkey.
    But I have German citizenship myself. My husband is also finishing his German course next month.
    The problem is I still live with my parents and am looking for work, I don't receive Hartz 4 or anything else.
    If I get Hartz 4 while I'm still looking and have found a flat, I would then get my husband here. It's really important for me to get a quick answer... Thanks in advance...

    1. I got married four months ago and would like to bring my husband to Germany. I have German citizenship, a German passport and have been drawing unemployment benefit for two months. At the moment I still live with my family where there is enough space.

      Is there a possibility to bring my husband to Germany so that we can live together?

      Would be very nice if you could answer me

  5. i got married in turkey i was born and grew up in germany i have 1 child and have a turkish passport how do i get my husband from turkey to germany i have been a social worker i currently have a job what is a sufficient wage for the 3 of us ?

  6. Ladies and Gentlemen,

    I am not an EU citizen, have a residence permit and currently receive ALG II. My wife is also not an EU citizen and after completing her Master's degree in Germany, she received an 18-month residence permit to find a qualified job as a foreign university graduate. Unfortunately, she has not found anything yet. Her residence permit expires at the end of March.
    will my residence permit be extended as my wife of honour, even though I receive ALG II?

  7. Hello,
    I got married in turkey on 22.1.15, I have German citizenship and an open-ended employment contract.

    So now my question is how do we have to proceed and what do we have to do so that he can travel to Germany.

    He would already have a job here where he could start immediately.

    We got married in antalya, so Izmir consulate is responsible for antaya region.

    Thank you for your reply.

  8. Hello,
    I found your website through the internet. I am an African (German nationality), two children and married but going through divorce now. After the divorce I would like to marry my fiancée in Africa and bring her to Germany. I work at Daimler and earn about 3700€ gross. My question is: what does family reunification and private insolvency look like?

    I would be very pleased to receive your reply.

    Yours sincerely

  9. Dear Sir or Madam

    I am German, married and have a daughter and am pregnant again. i got married in 2014 and currently live in northern Iraq. I would like to take my daughter to Germany and have submitted an application for her and for my husband. I have visited the German consulate in Erbil for the 3rd time, I have submitted all the requirements and papers but without success, the embassy told me that I can submit the application there on 14 August 2017 and that everything will be done in no time but then they said that my coming was in vain? I am speechless and very very disappointed by the embassy without looking at my documents they sent me home.the long way and all the money all gone.I have my flight back to Germany on 06.09.2017.I can't leave my little daughter and my husband.the grandma so my mother-in-law can't take care of the little one I'm really scared for her what am I doing now.I don't know what to do.I'm desperate.
    I HOPE YOU CAN HELP ME FURTHER I WILL BE SOOO GRATEFUL !
    Yours sincerely

  10. Hello,
    I have seen that questions are being asked here to the website operators, I don't know if you answer them, but I haven't seen any answers. I have a similar question.
    I am German and have a Moroccan wife with whom I have two children, both of whom also have German passports.
    We are currently living abroad, but would like to return, what about my wife, can I bring her over without any problems? If so, what is the easiest way to do this? What would it look like if I were unemployed and what would it look like if I were working or self-employed?
    Can you help me?

  11. I am born in Germany and married for a year from Turkey my visa was refused because there is not 6 months between my work contract and probationary period my work contract is extended for 1 year I have to have a permanent work contract for my wife's visa.

  12. Hello, I am married to a Turk and have a child together. I currently live in Germany as a parent and will soon start my training again. spouse reunification would be refused because I do not have enough income. I have a temporary residence permit. Now my question is, would it work if my husband got a permanent employment contract in Germany and his income covers everything so that family reunification is approved?

  13. Hello I want to bring my boyfriend here and get married here but I get hartz 4 and work part time can I bring him here or do I have to get married with him in Turkey first so that he can come and does he still have to do the language course?

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