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Sie gründen eine GmbH, verhandeln einen Gesellschaftsvertrag oder streiten mit einem Mitgesellschafter? Ob Rechtsformwahl, Handelsregisteranmeldung, Fragen zur Geschäftsführerhaftung oder Auseinandersetzung nach einem Gesellschafterwechsel – wir beraten und vertreten Unternehmer, Geschäftsführer und Gesellschafter im Handels- und Gesellschaftsrecht. Klar in der Analyse, wirtschaftlich in der Empfehlung, konsequent in der Umsetzung.
Kostenlose Ersteinschätzung: Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns – wir sagen Ihnen offen, ob und in welcher Form rechtlicher Handlungsbedarf besteht.
Ob eine Gründung ansteht, ein Streit im Gesellschafterkreis eskaliert oder ein Geschäftsführerwechsel vor der Tür steht: In gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten liegt der wirtschaftliche Erfolg meist im Detail. Ein unsauber formulierter Beschluss, ein übersehener Zustimmungsvorbehalt oder eine falsch berechnete Abfindung kann Jahre später sechsstellige Folgen haben. Wir helfen Ihnen, diese Fehler zu vermeiden – oder zu beheben, wenn bereits rechtliche oder wirtschaftliche Probleme entstanden sind.
Die Wahl der richtigen Rechtsform ist die erste – und häufig folgenreichste – Entscheidung. Sie beeinflusst Ihre persönliche Haftung, den Kapitalbedarf, die Steuerlast, die Publizitätspflichten und Ihre Attraktivität für Investoren. Wir analysieren mit Ihnen Ihr Vorhaben und empfehlen die Rechtsform, die zu Größe, Risikoprofil und Kapitalstruktur passt. Bei Bedarf begleiten wir die vollständige Gründung – vom Gesellschaftsvertrag über die notarielle Beurkundung bis zur Handelsregistereintragung und der Gewerbeanmeldung.
Konflikte zwischen Gesellschaftern eskalieren oft schleichend: Erst wird über die Geschäftsstrategie gestritten, dann über Ausschüttungen, dann über die Frage, wer wen aus der Gesellschaft drängen darf. Wir prüfen die Rechtslage anhand des konkreten Gesellschaftsvertrags, zeigen Handlungsoptionen auf – von der Mediation über das Ausschlussverfahren bis zur gerichtlichen Beschlussanfechtung – und vertreten Sie, wenn es zur gerichtlichen Auseinandersetzung kommt.
Jede wesentliche Änderung in einer eingetragenen Gesellschaft muss zum Handelsregister angemeldet werden: Geschäftsführerwechsel, Sitzverlegung, Kapitalveränderungen, Anteilsübertragungen (durch Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste, § 40 GmbHG), Firmenänderungen. Wir bereiten die notwendigen Beschlüsse vor, koordinieren mit dem Notariat und stellen sicher, dass die Anmeldung ohne Rückfragen des Registergerichts erfolgen kann.
Die Haftung des Geschäftsführers geht deutlich über das hinaus, was viele erwarten. Verletzung der Sorgfaltspflichten (§ 43 GmbHG), verspätete Insolvenzantragstellung (§ 15a InsO), Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO), nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge, Steuerhaftung nach § 69 AO – die möglichen Haftungsrisiken sind vielfältig. Wir prüfen die Vorwürfe im Detail, sichern Beweise und verteidigen Sie zivilrechtlich sowie gegenüber Sozialversicherungsträgern.
Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten in Deutschland zulässigen Rechtsformen im direkten Vergleich. Sie ersetzt keine Einzelfallberatung, gibt Ihnen aber eine erste Orientierung für das Gespräch mit Anwalt und Steuerberater.
| Rechtsform | Mindestkapital | Haftung | Notarpflicht | Handelsregister | Geeignet für |
|---|---|---|---|---|---|
| Einzelunternehmen | Kein | Unbeschränkt persönlich | Nein | Nur bei Kaufmannseigenschaft | Kleine Solo-Betriebe, Freiberufler mit Gewerbe |
| GbR / eGbR | Kein | Unbeschränkt gesamtschuldnerisch | Nein | Freiwillig im Gesellschaftsregister als eGbR (seit 01.01.2024) | Freiberufler-Zusammenschlüsse, Bauherrengemeinschaften, Immobilien-GbR |
| OHG | Kein | Unbeschränkt gesamtschuldnerisch | Nein | Ja | Kaufmännische Personengesellschaften |
| KG | Kein (Haftsumme frei wählbar) | Komplementär unbeschränkt; Kommanditist bis zur eingetragenen Haftsumme (§ 171 HGB) – direkte Haftung entfällt, soweit die Einlage geleistet ist | Nein | Ja | Familienunternehmen, Beteiligungsstrukturen |
| GmbH | 25.000 € Stammkapital; vor der Anmeldung ist bei Bargründung mindestens ein Viertel jeder Bareinlage und insgesamt mindestens 12.500 € einzuzahlen (§ 7 GmbHG); Sacheinlagen sind vollständig zu leisten | Beschränkt auf Gesellschaftsvermögen | Ja | Ja | Standardform für mittelständische Unternehmen |
| UG (haftungsbeschränkt) | Ab 1 € | Beschränkt auf Gesellschaftsvermögen | Ja (vereinfacht mit Musterprotokoll) | Ja | Kapitalschwache Gründungen, Solo-Gründer |
| GmbH & Co. KG | 25.000 € (für die Komplementär-GmbH) | Wie GmbH – keine natürliche Person haftet persönlich | Ja | Ja | Mittelstand mit Nachfolge- und Steueroptimierung |
| AG | 50.000 € | Beschränkt auf Gesellschaftsvermögen | Ja | Ja | Kapitalintensive Unternehmen, Investorenrunden, Kapitalmarktzugang |
| PartG / PartG mbB | Kein | Grundsätzlich gesamtschuldnerisch; bei der PartG mbB haftet für berufliche Fehler nur die Partnerschaft, sofern die gesetzliche Berufshaftpflichtversicherung besteht (§ 8 Abs. 4 PartGG). Andere Verbindlichkeiten (z. B. Miete, Löhne) bleiben unbegrenzt | Nein | Partnerschaftsregister | Freie Berufe: Ärzte, Anwälte, Steuerberater |
Hinweis zum Musterprotokoll (§ 2 Abs. 1a GmbHG): Das vereinfachte Verfahren steht offen für GmbH-Gründungen mit höchstens drei Gesellschaftern, ausschließlich einem Geschäftsführer und ausschließlich Bareinlagen. Individuelle Regelungen sind nicht möglich. Häufig lohnt sich deshalb bereits ab dem zweiten Gesellschafter ein individueller Vertrag.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die mit Abstand am häufigsten gewählte Kapitalgesellschaft in Deutschland. Sie ist im GmbHG geregelt und bietet den entscheidenden Vorteil, dass die Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 € (§ 5 GmbHG). Bei der Bargründung ist vor der Anmeldung zum Handelsregister auf jede Bareinlage mindestens ein Viertel und insgesamt mindestens 12.500 € einzuzahlen (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Sacheinlagen sind stets vollständig zu leisten.
Was ein guter Gesellschaftsvertrag regeln muss. Der Vertrag ist mehr als eine Formalie – er bestimmt, wie die Gesellschafter miteinander umgehen, wenn es einmal schwierig wird. Kernpunkte sind: Firma, Sitz, Gegenstand, Stammkapital, Geschäftsanteile, Geschäftsführerbestellung und -abberufung, Stimmrechte und Beschlussfassung, Zustimmungsvorbehalte, Ausscheiden von Gesellschaftern, Abfindungsregelungen und Nachfolge im Todesfall.
Digitale Gründung seit 2022. Nach § 2 Abs. 3 GmbHG ist die notarielle Beurkundung per Videokonferenz möglich – auf Basis eines zugelassenen Videokommunikationssystems der Bundesnotarkammer. Zunächst nur für Bar-Einpersonengründungen mit Musterprotokoll zugelassen, wurde die Möglichkeit inzwischen deutlich ausgeweitet und umfasst auch Mehrpersonen-Gründungen sowie satzungsändernde Beschlüsse. Auch bestimmte Sachgründungen sind heute online möglich, sofern keine weiteren Formerfordernisse entgegenstehen.
Die Unternehmergesellschaft (UG) nach § 5a GmbHG ist keine eigene Rechtsform, sondern eine Variante der GmbH mit reduziertem Startkapital ab 1 €. Als Preis dafür sieht das Gesetz eine gesetzliche Thesaurierungspflicht vor: In eine Kapitalrücklage ist ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses einzustellen. Erreicht die Kapitalrücklage zusammen mit dem Stammkapital 25.000 €, ist die Voraussetzung für eine Kapitalerhöhung auf mindestens 25.000 € erfüllt – die UG wird also nicht automatisch zur GmbH; es bedarf eines förmlichen Kapitalerhöhungsbeschlusses. Danach kann die Gesellschaft im Rechtsverkehr weiterhin die Bezeichnung „UG (haftungsbeschränkt)“ führen oder zur „GmbH“ umfirmieren. Für kapitalschwache Gründungen bleibt die UG attraktiv, weil sie die Haftungsbeschränkung sofort verschafft, ohne das volle Stammkapital aufbringen zu müssen.
Zum 1. Januar 2024 hat das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) das Recht der GbR grundlegend reformiert. Die GbR ist als rechtsfähige Gesellschaft anerkannt und kann Grundstücke, Marken und Anteile im eigenen Namen halten. Wesentliche Neuerung ist das Gesellschaftsregister als Publizitätsinstrument: Die eingetragene GbR („eGbR“) ist keine neue Rechtsform, sondern die registrierte Variante der GbR. Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig, wird aber zur praktischen Voraussetzung für bestimmte Vorgänge: Grundbucheintragungen erfordern eine eGbR (§ 47 Abs. 2 GBO), und auch der Erwerb von GmbH-Anteilen setzt regelmäßig eine im Register geführte Gesellschaft voraus (§ 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG). Immobilien-GbR, Beteiligungs-GbR und andere GbRs mit registerpflichtiger Beteiligung sind daher faktisch auf die Eintragung angewiesen.
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) sind in den §§ 105 ff. HGB geregelt. Bei der OHG haften alle Gesellschafter unbeschränkt und persönlich. Bei der KG haftet mindestens ein Komplementär unbeschränkt, während die Kommanditisten nur bis zur Höhe ihrer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme einstehen; ist die Einlage vollständig geleistet, ist die unmittelbare Haftung gegenüber Gläubigern ausgeschlossen (§ 171 HGB). Praktische Relevanz hat vor allem die KG in der Form der GmbH & Co. KG, die die Haftungsbeschränkung der GmbH mit den steuerlichen und strukturellen Vorteilen der Personengesellschaft verbindet.
Die Aktiengesellschaft (AG) ist die Rechtsform der Wahl für kapitalintensive Vorhaben, Investorenrunden mit unterschiedlichen Aktiengattungen oder den Kapitalmarktzugang. Das Mindestgrundkapital beträgt 50.000 € (§ 7 AktG). Anders als bei der GmbH ist die Struktur zwingend dreistufig – Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung – und die Gestaltungsfreiheit der Satzung ist erheblich eingeschränkt (Satzungsstrenge, § 23 Abs. 5 AktG). Für Unternehmen mit internationaler Struktur bietet die Societas Europaea (SE) zusätzliche Optionen, etwa bei der grenzüberschreitenden Sitzverlegung.
Konflikte im Gesellschafterkreis gehören zu den wirtschaftlich riskantesten Situationen für ein Unternehmen – nicht selten legen sie den Geschäftsbetrieb lahm, bevor eine Lösung gefunden ist. Klassische Streitpunkte sind die Gewinnverwendung, die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Zustimmungsvorbehalte, die Zulassung neuer Gesellschafter und der Ausschluss aus wichtigem Grund.
Rechtlich stehen mehrere Instrumente zur Verfügung: die Anfechtungsklage gegen fehlerhafte Beschlüsse (analog §§ 241 ff. AktG bei der GmbH), die Feststellungsklage über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Beschlusses, die Ausschließungsklage gegen den störenden Gesellschafter sowie der Auflösungsantrag als letztes Mittel. Der Ausgang hängt fast immer davon ab, was der Gesellschaftsvertrag im Detail vorsieht – pauschale Antworten helfen hier nicht weiter. Der zuständige Gerichtsstand richtet sich nach Sitz und Streitgegenstand; bei streitigen gesellschaftsrechtlichen Verfahren ist regelmäßig das Landgericht als Kammer für Handelssachen zuständig.
Die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers ist einer der am häufigsten unterschätzten Bereiche des Gesellschaftsrechts. Die wichtigsten Haftungstatbestände im Überblick:
Das Handelsgesetzbuch (HGB) ist das Sonderrecht der Kaufleute. Wer als Kaufmann tätig ist, unterliegt strengeren Regeln als ein „gewöhnlicher“ Vertragspartner nach BGB – etwa bei der Verbindlichkeit von Angeboten, bei kaufmännischen Bestätigungsschreiben, der Rügepflicht nach § 377 HGB und der Buchführungspflicht.
Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 HGB). Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, das Unternehmen erfordert nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (sog. Kleingewerbe). Wer nicht bereits kraft Gesetzes Kaufmann ist, kann sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen (Kaufmann kraft Eintragung, § 2 HGB). Kapitalgesellschaften wie die GmbH sind stets Formkaufmann (§ 6 HGB).
Die Prokura (§§ 48 ff. HGB) ist die weitreichendste Vertretungsmacht im Handelsrecht. Ein Prokurist kann grundsätzlich alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte vornehmen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt – ausgenommen die Veräußerung und Belastung von Grundstücken (dafür ist eine ausdrückliche Erweiterung erforderlich).
Wichtig: Die Prokura entsteht bereits mit der Erteilung durch den Inhaber und ist im Innen- und Außenverhältnis wirksam. Die Anmeldung zum Handelsregister ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 53 HGB), die Eintragung wirkt jedoch nur deklaratorisch, nicht konstitutiv. Der Widerruf ist ebenfalls anzumelden. Neben der Prokura gibt es die weniger weitreichende Handlungsvollmacht (§ 54 HGB), die nicht registerpflichtig ist.
Der Handelsvertreter vermittelt für ein anderes Unternehmen Geschäfte oder schließt sie in dessen Namen ab. Zentrales – und im Streitfall wirtschaftlich brisantes – Thema ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB, der bei Vertragsbeendigung entstehen kann. Die Anspruchshöhe ist auf eine durchschnittliche Jahresprovision der letzten fünf Vertragsjahre begrenzt (Höchstgrenze), die tatsächliche Höhe wird nach einer eigenständigen Berechnung ermittelt. Der Anspruch ist gesetzlich zwingend und kann vor Vertragsende nicht ausgeschlossen werden.
Praktisch entscheidend ist die Ausschlussfrist von einem Jahr nach Vertragsende (§ 89b Abs. 4 Satz 2 HGB): Innerhalb dieser Frist muss der Handelsvertreter den Anspruch geltend machen – anders als bei einer normalen Verjährung genügt es nicht, den Anspruch später nachzuholen. Wir prüfen für beide Seiten – Handelsvertreter wie Unternehmen – Höhe, Voraussetzungen und die Einhaltung der Ausschlussfrist.
Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das für die eintragungspflichtigen Gesellschaften und Kaufleute geführt wird. Die Publizitätswirkung nach § 15 HGB ist der Kern des Handelsregisterrechts: Was eingetragen ist, muss der Rechtsverkehr gegen sich gelten lassen; was hätte eingetragen werden müssen, aber nicht ist, kann Dritten grundsätzlich nicht entgegengehalten werden. Fehlende oder verzögerte Anmeldungen sind entsprechend riskant.
Zu den eintragungspflichtigen Vorgängen zählen unter anderem:
Anteilsübertragungen bei der GmbH werden nicht als Registeränderung eingetragen. Nach § 40 GmbHG ist stattdessen eine aktualisierte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Erst diese Liste weist im Rechtsverkehr die Gesellschafterstellung aus.
Das amtliche Register ist online abrufbar unter handelsregister.de.
Nach § 14 GewO muss der Beginn eines selbständigen Gewerbebetriebs bei der zuständigen Behörde angezeigt werden – spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit. In Köln geschieht das beim Amt für öffentliche Ordnung. Die Anmeldung löst automatische Meldungen an das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft und die Industrie- und Handelskammer (IHK) beziehungsweise die Handwerkskammer aus. Fehlt die Anmeldung, drohen Bußgelder bis 1.000 € nach § 146 GewO sowie steuer- und sozialversicherungsrechtliche Nachteile. Freiberufler nach § 18 EStG sind von der Gewerbeanmeldung ausgenommen.
Unternehmen sind selten statisch. Anteile werden verkauft, geerbt, verschenkt oder im Rahmen von Nachfolgeregelungen übertragen. Rechtsformen werden geändert, Gesellschaften verschmolzen oder abgespalten. All diese Vorgänge sind in Deutschland vergleichsweise formstreng geregelt – und Fehler sind teuer.
Sowohl die schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung eines GmbH-Anteils (der Kaufvertrag) als auch der dingliche Übertragungsakt (die Abtretung) bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3 und Abs. 4 GmbHG). Ein „handschriftlicher“ Anteilskaufvertrag ist zunächst formunwirksam. Der Formmangel kann jedoch dadurch geheilt werden, dass die spätere Abtretung notariell beurkundet erfolgt (§ 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG). Wer sich hierauf verlässt, geht dennoch ein erhebliches Risiko ein – eine sofortige notarielle Beurkundung ist stets vorzuziehen.
Die Übertragung wird im Verhältnis zur Gesellschaft erst mit Eintragung des Erwerbers in die neu einzureichende Gesellschafterliste wirksam (§ 16 Abs. 1 GmbHG). Die Liste wird zum Handelsregister eingereicht (§ 40 GmbHG) – der Anteilserwerb selbst ist keine Handelsregistereintragung.
Das Umwandlungsgesetz (UmwG) regelt Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel. Typische Anwendungsfälle sind die Verschmelzung mehrerer Gesellschaften zu einer, die Ausgliederung eines Geschäftsbereichs in eine Tochtergesellschaft oder der Formwechsel einer GmbH in eine AG (etwa vor einem Börsengang). Jeder dieser Vorgänge folgt eigenen Verfahrensregeln, hat steuerliche Implikationen und ist häufig mit erheblichen Zustimmungsanforderungen verbunden.
Die Nachfolgeregelung ist eine gesellschafts-, erb- und steuerrechtliche Aufgabe. Zentrale Weichen werden im Gesellschaftsvertrag gestellt: Nachfolgeklauseln, qualifizierte Nachfolgeklauseln, Fortsetzungsklauseln und Abfindungsregelungen entscheiden, was mit den Anteilen im Erbfall geschieht.
Wichtig für Personengesellschaften: Seit der MoPeG-Reform ist der gesetzliche Regelfall beim Tod eines Gesellschafters nicht mehr die Auflösung der Gesellschaft, sondern das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters mit Fortführung der Gesellschaft durch die übrigen (§ 723 BGB für die GbR, § 130 HGB für die OHG). Eine Auflösung tritt nur dann ein, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht. Ohne klare Regelung bleibt der Ablauf gleichwohl konfliktträchtig – etwa bei Abfindungshöhe und Fortführungsrechten.
Rechtliche Beratung soll Klarheit schaffen, nicht zusätzliche Unsicherheit. Wir informieren Sie vor Mandatsübernahme, welche Kosten zu erwarten sind, und arbeiten – wo sinnvoll – mit Pauschal- oder Stundenhonoraren statt reiner RVG-Abrechnung.
Zwei Begriffe, die häufig verwechselt werden:
Die gesetzliche Grundlage bildet das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gegenstandswert – also dem wirtschaftlichen Interesse an der Angelegenheit. Bei Gesellschaftsgründungen entspricht das häufig dem Stammkapital, bei Anteilsübertragungen dem Kaufpreis, bei Gesellschafterstreitigkeiten dem Wert der streitigen Anteile.
| Leistung | Gebührenrahmen |
|---|---|
| Kostenlose Ersteinschätzung | Kanzlei-Angebot, ohne gesetzliche Gebühr |
| Erstberatung (Verbraucher, § 34 RVG) | Bis 190 € netto (ohne abweichende Vergütungsvereinbarung) |
| Weitergehende Beratung (Verbraucher, § 34 RVG) | Bis 250 € netto (ohne abweichende Vergütungsvereinbarung) |
| Außergerichtliche Vertretung | Nach Gegenstandswert (Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG) |
| Gerichtliche Vertretung | Nach Gegenstandswert (Verfahrens- und Terminsgebühr, Teil 3 VV RVG) |
| Vertragsprüfung / Vertragsgestaltung | Häufig Pauschal- oder Stundenhonorar nach individueller Vereinbarung |
Hinweis: Die konkrete Rechnung hängt vom Gegenstandswert, dem Umfang der Tätigkeit, dem Verfahrensstand und gegebenenfalls einer Vergütungsvereinbarung ab. Wir besprechen die zu erwartenden Kosten vor Mandatsübernahme. Seit dem 1. Juni 2025 gelten nach dem KostBRÄG 2025 um rund sechs Prozent erhöhte Wertgebühren; die 190-€- und 250-€-Grenzen für die Verbraucherberatung sind unverändert geblieben.
Reine Gesellschafts- und Handelsrechtsstreitigkeiten sind in aller Regel nicht vom typischen Rechtsschutz umfasst. Ausnahmen bilden spezielle Firmen-Rechtsschutzversicherungen und Vertragsrechtsschutz-Bausteine. Wir prüfen für Sie, ob Ihre Police greift, und übernehmen auf Wunsch die Deckungsanfrage.
Die Rechtsanwaltskanzlei Tieben mit Sitz am Sachsenring 34 in der Kölner Südstadt berät und vertritt Mandanten in zivil- und wirtschaftsrechtlichen Angelegenheiten. Wir beraten Unternehmer, Geschäftsführer, Gesellschafter und Handelsvertreter – bevorzugt aus Köln und dem Rheinland, sowie internationale Mandanten mit deutschem Gesellschaftsbezug.
Ihr Ansprechpartner im Handels- und Gesellschaftsrecht ist Rechtsanwalt Helmer Tieben. Herr Tieben ist seit 2005 bei der Rechtsanwaltskammer Köln zugelassen und hält einen LL.M. (International Tax) der University of Melbourne. Auf Wunsch führen wir Mandate auch in englischer Sprache – ein Vorteil für ausländische Investoren und Gründer, die in Deutschland eine Gesellschaft aufsetzen oder halten.
Sie erhalten bei uns feste Ansprechpartner, transparente Kommunikation und schnelle Rückmeldungen. Kein Ticket-System, kein Weiterreichen zwischen Referaten – Sie wissen, mit wem Sie sprechen und auf welchem Stand Ihr Mandat ist.
Die Wahl hängt vor allem von Haftung, Kapital, Steuern und Publizitätspflichten ab. Für Alleingründer mit geringem Startkapital ist häufig die UG (haftungsbeschränkt) sinnvoll, für etablierte Unternehmen mit Investorenbeteiligung die GmbH. Personengesellschaften wie die GbR, OHG oder KG bleiben interessant für Familienunternehmen und Freiberufler. Eine Einzelfallberatung ist praktisch immer sinnvoll, weil die spätere Änderung der Rechtsform erheblichen Aufwand verursacht.
Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gegenstandswert. Für ein erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher gilt ohne abweichende Vergütungsvereinbarung der gesetzliche Höchstbetrag von 190 € netto (§ 34 RVG); für eine umfassendere Beratung liegt die Obergrenze bei 250 € netto. Für Unternehmensmandate ist häufig eine individuelle Honorarvereinbarung sinnvoll, etwa nach Stundensatz oder Pauschale. Die unverbindliche Ersteinschätzung ist bei uns kostenlos.
Grundsätzlich haftet die GmbH nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Der Geschäftsführer kann jedoch persönlich in Anspruch genommen werden, wenn er seine Sorgfaltspflichten verletzt (§ 43 GmbHG), Insolvenzantragspflichten missachtet (§ 15a InsO), nach Insolvenzreife noch Zahlungen leistet (§ 15b InsO), Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt (§ 266a StGB) oder Steuerverbindlichkeiten pflichtwidrig unbezahlt lässt (§ 69 AO). Auch Bürgschaften und die falsche Verwendung des Rechtsformzusatzes können zur persönlichen Haftung führen.
Grundsätzlich haftet die GmbH nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Der Geschäftsführer kann jedoch persönlich in Anspruch genommen werden, wenn er seine Sorgfaltspflichten verletzt (§ 43 GmbHG), Insolvenzantragspflichten missachtet (§ 15a InsO), nach Insolvenzreife noch Zahlungen leistet (§ 15b InsO), Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt (§ 266a StGB) oder Steuerverbindlichkeiten pflichtwidrig unbezahlt lässt (§ 69 AO). Auch Bürgschaften und die falsche Verwendung des Rechtsformzusatzes können zur persönlichen Haftung führen.
Ja. Seit dem 1. August 2022 ist die notarielle Beurkundung der GmbH-Gründung per Videokonferenz möglich (§ 2 Abs. 3 GmbHG). Voraussetzung ist der Einsatz eines dafür zugelassenen Videokommunikationssystems der Bundesnotarkammer und ein elektronischer Identitätsnachweis. Die Online-Beurkundung erfasst inzwischen auch Mehrpersonen-Gründungen, satzungsändernde Beschlüsse und – innerhalb des gesetzlichen Rahmens – bestimmte Sachgründungen.
Seit dem 1. Januar 2024 gibt es neben der klassischen GbR die eingetragene GbR („eGbR“). Die eGbR ist keine neue Rechtsform, sondern die im Gesellschaftsregister eingetragene Variante der GbR. Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig, wird aber zur praktischen Voraussetzung für bestimmte Vorgänge – insbesondere Grundbucheintragungen (§ 47 Abs. 2 GBO) und die Aufnahme in die Gesellschafterliste einer GmbH (§ 40 GmbHG). Immobilien-GbR und Beteiligungs-GbR sind daher faktisch auf die Eintragung angewiesen.
Nach § 14 GewO muss der Beginn eines selbständigen Gewerbebetriebs bei der zuständigen Behörde angezeigt werden – spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit. Freiberufler nach § 18 EStG sind ausgenommen. Wer die Anmeldung versäumt, riskiert Bußgelder bis 1.000 € nach § 146 GewO sowie steuer- und sozialversicherungsrechtliche Nachteile.
Ja. Wir beraten Gesellschafter und Geschäftsführer in Streitigkeiten über die Auslegung des Gesellschaftsvertrages, die Beschlussfassung, die Anfechtung von Beschlüssen, den Ausschluss oder das Ausscheiden von Gesellschaftern sowie die Abfindungshöhe. Ziel ist zunächst eine wirtschaftlich tragfähige Einigung; wo nötig, führen wir das Beschluss- oder Ausschlussverfahren vor dem zuständigen Landgericht.
Rechtsanwalt Helmer Tieben, LL.M. Sachsenring 34 50677 Köln (Südstadt)
☎ Telefon: 0221 – 80 18 76 70 ✉ E-Mail: info@mth-partner.de
Erreichbarkeit: Mo–Fr 09:00–18:00 Uhr Bei dringenden Fällen (Kündigung erhalten) erreichen Sie mich auch außerhalb der Bürozeiten.
Die Kanzlei befindet sich zwischen Ulrepforte und Chlodwigplatz – 5 Minuten vom U-Bahnhof Chlodwigplatz (KVB-Linien 15, 16).
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über zentrale Fragen des Handels- und Gesellschaftsrechts und ersetzt keine anwaltliche Einzelberatung. Die dargestellten Rechtsgrundlagen entsprechen dem Stand bei Veröffentlichung; nachträgliche Gesetzesänderungen oder Rechtsprechung können die Bewertung ändern. Für Ihre konkrete Situation – insbesondere bei Vertragsgestaltung, Gründung, Auseinandersetzung oder Haftungsfragen – wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei oder an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.
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