Rechtsanwalt in Köln berät Sie im Internetrecht
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
Beratung unter:
Tel.: 0221 - 80187670

Schwerpunkte
    • Cybermobbing/Abofalle
    • Webseitenüberprüfung
    • Onlinemarketing/Werberecht
    • Domainrecht
    • Vertragsrecht im Internet
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Rechtsanwalt Helmer Tieben

Helmer Tieben

Rechtsanwalt Internetrecht

Der Begriff des Internetrechts oder Onlinerechts betrifft diejenigen Rechtsgebiete, welche durch Aktivitäten bzw. durch eine Repräsentanz im Internet berührt werden können. Dazu gehört zum Beispiel das Wettbewerbsrecht, das Urheberrecht oder das Domain- und Markenrecht.

Anders als bei vielen anderen Rechtsgebieten finden sich die Regelungen zum  Internetrecht daher nicht in einem Gesetzeswerk, sondern sind in verschiedenen Gesetzbüchern zu finden. Grund dafür ist die Tatsache, dass es sich bei dem Internetrecht um eine sogenannte Querschnittsmaterie handelt.

Die Stadt Köln, in welcher unsere Rechtsanwaltskanzlei ihren Sitz hat, spielt als Messestadt in Sachen Internet eine herausgehobene Rolle. So finden in Köln etliche Messen für sogenannte Internet-Unternehmen statt und viele bedeutende Unternehmen in diesem Bereich haben ebenfalls ihren Sitz in der Domstadt.

Viele der Mandanten im Bereich des Internetrechts kommen somit aus Köln. Dennoch berät Herr Rechtsanwalt Helmer Tieben selbstverständlich sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen auch bundesweit.

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In der Beratungspraxis der Kanzlei tauchen immer wieder die folgenden Themengebiete auf:

I. Urheberrecht/Abwehr von Abmahnungen

Gemäß § 7 des Urheberrechtsgesetzes ist der Urheber der Schöpfer eines Werkes. Das Urheberrecht schützt dabei künstlerische oder wissenschaftlich-technische Leistungen, die eine gewisse Originalität und Kreativität repräsentieren.

Dieser Schutz besteht unabhängig von einer Registrierung, eines Copyright-Vermerks oder anderer Formalitäten. Unterfällt das Werk dann dem Urheberrecht, hat der Inhaber des Werks sogenannte Urheberpersönlichkeitsrechte an dem Werk. Das wiederum bedeutet, dass der Urheber allein darüber entscheiden kann, wann und wie sein Werk veröffentlicht wird. Außerdem hält er die wirtschaftlichen Verwertungsrechte an dem Werk inne, welche ihm das ausschließliche Recht zur Verwertung vermitteln.

Dieser urheberrechtliche Schutz beginnt mit der Schöpfung des Werkes und endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (post mortem auctoris). Erst nach Ablauf dieser Schutzfrist kann das Werk frei verwertet werden.

Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören dabei insbesondere:

– Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

– Werke der Musik;

– pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

– Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

– Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

– Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

– Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

In den Mittelpunkt des Bewusstseins ist das Urheberrechtsgesetz in den letzten Jahren vor allen Dingen deswegen gerückt, weil viele Menschen in den letzten Jahren Abmahnungen von Plattenfirmen, Filmkonzernen und Softwareherstellern bekommen haben, weil sie tatsächlich oder angeblich Film-, Musik- oder Softwarewerke per Filesharing aus dem Internet heruntergeladen haben.

Zu beachten ist dabei allerdings, dass man keineswegs verpflichtet ist, sämtlichen Aufforderungen, welche von der abmahnenden Partei gemacht werden, Folge zu leisten. In einer Vielzahl der Fälle können Schadensersatzforderungen und Anwaltsgebühren von Abmahnkanzleien abgewehrt oder zumindest deutlich reduziert werden. Restforderungen können dann teilweise auch mit Hilfe einer Ratenzahlung beglichen werden. Sollten Sie daher, aus welchem Grund auch immer, eine solche Abmahnung erhalten haben, unterschreiben Sie auf gar keinen Fall die beigefügte Unterlassungserklärung, sondern rufen sie Herrn Rechtsanwalt Helmer Tieben zunächst einmal an.

Dasselbe gilt für eine Abmahnung wegen der unbefugten Nutzung eines Fotos im Internet. Selbst wenn man ein angeblich lizenzfreies Foto in einer bekannten Datenbank heruntergeladen hat, kann es sein, dass das Foto gar nicht lizenzfrei war und man eine Abmahnung durch den Inhaber der Urheberrechte bzw. durch dessen Rechtsanwalt erhält. Auch hier sollten Sie zunächst gar nicht reagieren und uns umgehend mit der Vertretung beauftragen. Rufen Sie uns einfach an.

II. Cybermobbing/Abofalle

Ein weiteres großes Thema im Internet ist das sogenannte Cybermobbing. Dabei werden Personen durch Dritte, zumeist in den gängigen sozialen Netzwerken, durch unzulässige Bemerkungen herabgesetzt bzw. beleidigt.

Cybermobbing kann in allen großen sozialen Netzwerken vorkommen. Sollten Sie Adressat einer solchen unzulässigen Bemerkung bzw. Beleidigung oder Bedrohung sein, oder wegen einer Bemerkung abgemahnt worden sein, berät Herrn Rechtsanwalt Helmer Tieben Sie gerne umfassend, um Ihre Rechte durchzusetzen.

Im ersten Schritt sollte die Person unter Fristsetzung außergerichtlich abgemahnt werden, die im Internet gemachten Äußerungen zu entfernen und zukünftig derartige Äußerungen zu unterlassen. Gleichzeitig sollte die Person aufgefordert werden, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Kommt die Person dieser Aufforderung nicht nach, sollte die Unterlassungserklärung entweder im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes oder durch Klage durchgesetzt werden.

Herr Rechtsanwalt Helmer Tieben berät Sie auch, wenn Sie Opfer einer sogenannten Abofalle geworden sind. Bei Abofallen im Internet werden dem Nutzer oftmals eine kostenlose Software oder eine Dienstleistung angeboten. Um diese herunter laden zu können, muss der Nutzer zahlreiche Häkchen bei den unterschiedlichsten Fragen machen. Unter anderem muss er auch die AGBs des Anbieters akzeptieren, welche im Regelfall nicht durchgelesen und/oder nicht verstanden werden. Mit diesen AGB akzeptiert der Nutzer dann ein Abo für weitere Software oder andere Dinge und ist eine langfristige finanzielle Verpflichtung eingegangen.

Sollten Sie Opfer einer Abofalle geworden sein, rufen Sie Herrn Rechtsanwalt Helmer Tieben an, damit er den Ansprüchen des unseriösen Anbieters umgehend entgegen treten kann.

III. Überprüfung Ihrer Webseiten bzw. Ihrer Online-Auftritte.

Viele Webseitenbetreiber sind bereits Gegenstand von Abmahnungen oder gar Rechtsstreitigkeiten geworden, weil ihre Webseite nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Zahlreiche Urteile befassen sich zum Beispiel mit Unterlassungs- und/oder Schadensersatzklagen wegen einer fehlerhaften Anbieterkennzeichnung/Impressum.

Selbst die Nutzung eines sogenannten Impressum-Generators, wie er auf dieser Webseite angeboten wird, ersetzt in vielen Fällen keine individuelle Beratung. Gerne überprüfen Rechtsanwalt Helmer Tieben Ihre gesamte Webseite dahingehend, ob diese den gesetzlichen Anforderungen genügt. Dies gilt für normale Webseiten, Blogs oder Onlineshops. Die Prüfung umfasst zum Beispiel die Anbieterkennzeichnung, die Widerrufsbelehrung oder die notwendige Verwirklichung des Datenschutzes. Selbstverständlich beziehen wir auch urheberrechtliche und werberechtliche Fragen in unsere Beurteilung mit ein.

Dabei können Sie sich auf die permanente Fortbildung sowie auf die Erfahrung in diesem Bereich verlassen. Kontaktieren Sie Herrn Rechtsanwalt Helmer Tieben einfach, damit zusammen entschieden werden kann, ob Ihnen geholfen werden kann.

IV. Online-Marketing – Werberechtliche Fragen

Wer das Internet zu Werbezwecken nutzt, weiß oft nicht, welche rechtlichen Grenzen zu beachten sind. Eine Vielfalt von Gesetzen kommt hier zum Tragen, gekoppelt mit einer Vielfalt von Gerichtsentscheidungen.

Im Großen und Ganzen kommt im Internet Werbung in zwei Formen in Betracht: Zum einen durch Werbe-E-Mails, zum anderen durch die Präsentation des Unternehmens oder des Geschäfts auf einer Webseite.

Je nachdem welche Werbeform Sie in Anspruch nehmen oder nehmen möchten sind die verschiedensten Fallstricke zu beachten, damit sie teuren Abmahnungen von Mitbewerbern umgehen.

Als Beispiel kann hier zum Beispiel bei Freiberuflern wie Steuerberatern oder Rechtsanwälten das Standes- und Berufsrecht genannt werden, welches über § 3 UWG unter dem Gesichtspunkt der Standesvergessenheit zum Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen gemacht werden kann.

Hinsichtlich der Bewerbung von Produkten kennt das deutsche Wettbewerbsrecht eine Fülle von produktspezifischen Werbebeschränkungen, die auch für das Online-Marketing zu beachten sind (z. B. Arzneimittelwerbung im Arzneimittel- und Heilmittelwerbegesetz).

Kontaktieren Sie Herrn Rechtsanwalt Helmer Tieben, wenn Sie bei diesen Fragen auf der rechtlich sicheren Seite sein möchten.

V. Domainrecht

Das Domainrecht ist gesetzlich nicht normiert, sondern hat sich alleine aus der richterlichen Rechtsfortbildung entwickelt. Bestimmend für das Domainrecht ist das sogenannte Prioritätsprinzip. Ausnahmen vom Prioritätsprinzip ergeben sich aufgrund des Namensrecht oder des Markenrechts.

Gerne prüfen wir für Sie, ob die von Ihnen gewünschte Domain unbedenklich und ob Ihre Wahl namens- oder markenrechtliche Probleme aufwirft. Selbstverständlich setzen wir Ihre Rechte in Bezug auf das Domainrecht auch gegenüber Mitbewerbern oder anderen Personen durch, wenn Ihre Rechte durch diese verletzt werden.

Wenn Sie ein rechtliches Problem im Bereich des Domainrechts haben, kontaktieren Sie Herrn Rechtsanwalt Helmer Tieben gerne, damit Ihr Problem gelöst werden kann.

VI. Vertragsrecht im Internet

1. Fernabsatzverträge

Über das Internet (wie zum Beispiel über Ebay, Amazon, etc.) werden heute immer häufiger Verträge über Waren und Dienstleistungen geschlossen (Fernabsatzverträge). Dabei ist zu beachten, dass Verträge, welche über das Internet geschlossen worden sind, selbstverständlich die gleichen Wirkungen und Folgen haben, wie ein persönlich unterschriebener Vertrag. Allerdings steht dem Verbraucher, der einen solchen Vertrag abschließt, grundsätzlich ein spezielles Widerrufsrecht zu.

Um bei Rechtsstreitigkeiten Ansprüche aus Fernabsatzverträgen geltend zu machen, ist eine genaue Kenntnis des geltenden Widerrufs- und Rückgaberechts unablässig. Wenn Sie also rechtliche Probleme haben, die aus einem Fernabsatzvertrag resultieren, berät Herrn Rechtsanwalt Helmer Tieben Sie gerne umfassend und machen Ihre Rechte für Sie geltend. Rufen Sie einfach an!

2. IT-Verträge

Aufgrund der Vielgestaltigkeit des Internets gibt es mittlerweile die verschiedensten sogenannten IT-Verträge. Aufgrund der großen Menge dieser sollen hier nur einige Wichtige dargestellt werden:

Möchten Sie sich als Unternehmer oder als Verbraucher eine Webseite erstellen lassen, ist der erste Schritt der Abschluss eines sogenannten Vertrages über die Erstellung und Veröffentlichung einer Website. Gerne berät Herrn Rechtsanwalt Helmer Tieben Sie vor Abschluss eines solchen Vertrages, welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben oder ob Sie bei mangelhafter Erstellung oder Betreuung der Webseite irgendwelche Rechte aus einem bereits abgeschlossenen Vertrag geltend machen können. Dabei berät Herrn Rechtsanwalt Helmer Tieben selbstverständlich sowohl den Ersteller einer solchen Webseite als auch den Verbraucher.

Die beste Webseite ist nichts wert, wenn Sie für dessen Betreiber keine Besucher und damit keine Kunden generiert. Viele Webseitenbetreiber beauftragen daher einer Agentur für Suchmaschinenoptimierung (SEO-Agentur) damit, die Webseite so auszugestalten, dass diese für den interessierten Kunden gut auffindbar ist. Zwischen der SEO-Agentur und dem Kunden wird dann ein sogenannter Vertrag über die Suchmaschinenoptierung/ein sogennanter SEO-Vertrag abgeschlossen. Gerne prüft Herrn Rechtsanwalt Helmer Tieben Ihren SEO-Vertrag und sagt Ihnen bei Schlechtleistung, welche Rechte Sie haben.

Ein weiterer Vertrag ist der Vertrag über Suchmaschinenmarketing. Dieser Vertrag umfasst zum Beispiel die Schaltung kostenpflichtiger Anzeigen (sogenannte Adwords) im Internet bei den gängigen Suchmaschinen und vieles Weiteres. Auch hier bietet Herrn Rechtsanwalt Helmer Tieben eine umfassende Beratung an.

Um ihre Geschäftsabläufe zu optimieren und zu rationalisieren, verwenden viele im Internet tätige Unternehmen sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Je nach Branche und Geschäftszweig müssen diese Geschäftsbedingungen speziellen Anforderungen gerecht werden. Gerne erstellt Herr Rechtsanwalt Helmer Tieben Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und berät Sie ganz allgemein im Hinblick auf die Rationalisierung Ihrer Vertragsabschlüsse.

Wenn Sie Beratung im Bereich Internetrechts benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken eine Email an info@mth-partner.de

So sieht der Ablauf bei uns aus

Erstgespräch

Wir besprechen in einem telefonischen Erstgespräch Ihr Problem und je nach Ersteinschätzung folgen weitere Schritte

Erstberatung / Treffen

Nach Terminvereinbarung folgt ein Treffen in der Kanzlei, um die notwendigen weiteren Besprechungen oder eine Beratung vorzunehmen

Ergebnisse

In enger Abstimmung mit Ihnen erfolgt die rechtliche Vertretung, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen