Nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis nur dann ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Dies ist immer nur selten
Es gibt viele Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und aus bestimmten Gründen wieder in den deutschen Staatsverband eingebürgert werden wollen.
Gemäß § 10 Abs. 6 StAG wird von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 (u.a. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) schon dann abgesehen, wenn der Ausländer diese im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag wegen einer Behinderung oder krankheits- oder altersbedingt nicht erfüllen kann
Die Übersendung via beA muss ausreichen, da sonst der nicht anwaltlich vertretene Mieter einen Vorteil hätte, wenn Schriftsätze mit Willenserklärung im laufenden Verfahren nicht formgerecht zugestellt werden könnten.