Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften gelten in Deutschland nicht als Arbeitnehmer mit dementsprechenden sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Folgen. Die Geltung des KSchG kann allerdings im Geschäftsführeranstellungsvertrag vereinbart werden.
Nicht nur durch aktives Handeln, sondern auch durch Unterlassen kann der Geschäftsführer einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen seine Geschäftsführerpflichten oder gegen steuerrechtliche Pflichten verstoßen.
Gerade im Rahmen der Insolvenz einer Gesellschaft ist der Geschäftsführer gehalten, die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens zu beachten. Wenn dagegen verstoßen wird kann es leicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Geschäftsführers kommen.