DAs Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer gekündigt werden darf, der sich im Außendienst weigert, eine Mund-Nasen-Masek zu tragen.
Sie hätte nach Auffassung des Gerichts eine Sozialauswahl hinsichtlich der weiterbeschäftigten Mitarbeiter durchführen müssen. Dies gelte auch dann, wenn diese nur kurzzeitig länger beschäftigt werden.
Bei einer unberechtigten Kündigung kann der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage einreichen und muss dann nach Gewinnen der Klage auch weiter beschäftigt werden, ansonsten hat er einen Schadensersatzanspruch in Höhe des verlorenen Lohnes.
Aus dem Alkoholmissbrauch können sich disziplinarrechtliche und beamtenrechtliche Probleme ergeben. Daran ändert auch nichts, dass Alkoholabhängigkeit mittlerweile als Krankheit anerkannt ist.