Gemäß § 75 Satz 1 und 2 VwGO kann nach Ablauf von drei Monaten seit einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht (sachlich) entschieden worden ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde, setzt das Gericht nach § 75 Satz 3 VwGO das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus.
Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, eine Staatsangehörigkeit neu zu beantragen, um einen Pass zu erhalten, und bestätigte seinen Anspruch auf den Ausweisersatz gemäß § 48 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV. Die Ablehnung durch die Ausländerbehörde wurde als rechtswidrig eingestuft.
Letztlich kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Klage des Klägers unbegründet ist und die Ausweisung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtmäßig sind. Es stellte fest, dass die Ausweisung verhältnismäßig ist und dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient.
Das Urteil behandelt den Fall einer ukrainischen Familie, die aufgrund des Krieges und gesundheitlicher Risiken Schutz in Deutschland sucht, wobei das Gericht feststellt, dass den minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr in die Ukraine eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, und daher ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK besteht.