Mietrecht: Der Mieter hat auch bei bereits bestehenden Rauchmeldern den vermieterseitigen Einbau von Rauchmeldern zu dulden.

Landgericht Halle, 30.06.2014, Az.: 3 S 11/14

Bis vor nicht allzu langer Zeit war die Anbringung von Rauchmeldern in Mietwohnungen reine Privatsache. Dies hat sich mittlerweile geändert. In vielen Bundesländern ist der Einbau von Rauchwarnmeldern mittlerweile Pflicht.

Die dahingehende Verpflichtung ergibt sich aus den jeweiligen Landesbauordnungen. Dort ist nicht nur geregelt, für welche Gebäude die Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern besteht, sondern auch, in welchen Räumen der Wohnung oder des Hauses diese installiert werden müssen.

Mit der Frage, ob eine Mieterin zur Duldung der Anbringung von Rauchwarnmeldern verpflichtet werden konnte, obwohl sie bereits selbstständig welche angebracht hatte, musste sich das Landgericht Halle in der oben genannten Entscheidung befassen.

Sachverhalt und Streitgegenstand

Die beklagte Mieterin widersetzte sich der Anbringung von Rauchwarnmeldern durch die klagende Wohnungsgenossenschaft, da sie bereits im Jahr 2009 selbst Rauchwarnmelder auf eigene Kosten installiert hatte. Die Vermieterin forderte jedoch die Duldung der Installation neuer Rauchwarnmelder in der gesamten Wohnung. Der Einbau würde nur eine geringe Beeinträchtigung verursachen und die Wartung der Geräte über Funk erfolgen, sodass ein Betreten der Wohnung zukünftig nicht mehr erforderlich wäre. Die Kosten sollten im Rahmen der Betriebskosten umgelegt werden.

Urteil des Amtsgerichts Halle

Das Amtsgericht Halle entschied zugunsten der Vermieterin und verurteilte die Mieterin zur Duldung der Installation von Rauchwarnmeldern in mehreren Räumen, darunter Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flur. Die Klägerin erweiterte den ursprünglichen Klageantrag, der nur das Wohnzimmer betraf, auf diese weiteren Räume. Die Beklagte legte Berufung ein und argumentierte, dass die Klagerweiterung unzulässig sei und § 47 der Landesbauordnung Sachsen-Anhalt (LBO-LSA) lediglich bestimmte Räume, nicht aber das Wohnzimmer, als Installationsorte vorschreibe.

Urteil des Landgerichts Halle

Das Landgericht Halle wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. Die Klagerweiterung sei zulässig, da sie nur eine Erweiterung des bereits bestehenden Antrags darstelle. Zudem sei die Klägerin als Vermieterin verantwortlich für die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften, was auch die Installation von Rauchwarnmeldern umfasse. Die Mieterin sei nicht verpflichtet, selbst die Normen zu erfüllen, insbesondere da die von ihr installierten Rauchmelder weder geprüft noch durch den Vermieter genehmigt wurden.

Das Gericht betonte, dass der Einbau von Rauchwarnmeldern eine duldungspflichtige Maßnahme nach § 555 b Nr. 5 und 6 BGB darstelle, die keinen erheblichen Eingriff in die Wohnung bedeute und nicht einmal eine Modernisierungsankündigung erfordere. Die Installation verbessere den Sicherheitsstandard der Wohnung erheblich, sodass die Mieterin dies dulden müsse.

Interessenabwägung und Begründung

Die Einwände der Beklagten, dass die bereits installierten Rauchmelder ausreichend seien und die erneute Installation zu störend sei, wurden zurückgewiesen. Die neuen Geräte bieten einen höheren Sicherheitsstandard durch automatische Funkwartung, und der geringe Eingriff sei im Verhältnis zum Sicherheitsgewinn zumutbar. Auch wirtschaftliche Härtegründe wurden ausgeschlossen, da die Kosten lediglich auf die Betriebskosten umgelegt würden und keine Mieterhöhung erfolge. Zudem sei es im Interesse des Vermieters, eine einheitliche und kontrollierte Wartung der Geräte sicherzustellen, um den Versicherungsschutz und die Sicherheit der gesamten Wohnung zu gewährleisten.

Quelle: Landgericht Halle

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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