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Arbeitsrecht: Schwerwiegende Arbeitsvertragsverletzung eines Sicherheitsbeamten führt zur Kündigung.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 09.09.2015, Az.: 17 Sa 810/15

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB bedarf es für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund zur Kündigung ist z.B. eine erhebliche Verletzung von vertraglichen Hauptleistungspflichten.

Wichtige Gründe sind zum Beispiel:

– Beharrliche Arbeitsverweigerung

– Beleidigung oder Bedrohung des Arbeitgebers

– Arbeiten während der Arbeitsunfähigkeit für einen anderen Arbeitgeber

– Begehung von Straftaten am Arbeitsplatz

– Urlaubsantritt ohne Genehmigung

– Verstoß gegen eine Wettbewerbsvereinbarung.

In dem hier besprochenen Fall des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hatte dieses darüber zu entscheiden, ob das eigenmächtige Verlassen des Kontrollbereichs durch einen Sicherheitsbeamten einen derartigen wichtigen Grund darstellte.

Sachverhalt und Pflichtverletzung

Die Arbeitgeberin, ein Sicherheitsunternehmen, setzte den Arbeitnehmer zur Kontrolle des Ausgangsbereichs einer Münzprägeanstalt ein. Dieser Bereich war durch ein Drehkreuz und einen Zufallsgenerator gesichert, der etwa jeden zweiten Mitarbeiter zur Kontrolle auswählte. Entgegen der Weisung der Arbeitgeberin schaltete der Arbeitnehmer den Zufallsgenerator aus und verließ den Wachraum, ohne für Vertretung zu sorgen. Während seiner Abwesenheit war der Produktionsbereich ungesichert, und wenige Tage später wurde ein Goldverlust im Wert von ca. 74.000 Euro festgestellt. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos.

Kündigungsschutzklage und Urteil des Arbeitsgerichts

Der Arbeitnehmer reichte gegen die fristlose Kündigung eine Kündigungsschutzklage ein. Das Arbeitsgericht entschied zugunsten des Arbeitnehmers und stellte fest, dass die Kündigung unwirksam sei. Es argumentierte, dass die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers zwar vorliege, jedoch eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre. Eine fristlose Kündigung sei in diesem Fall unverhältnismäßig. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erschien dem Gericht nicht gerechtfertigt, da der Arbeitnehmer nicht in direkter Verbindung mit dem Verlust des Goldes stand.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sah den Fall anders und entschied zugunsten der Arbeitgeberin. Das Gericht befand, dass die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellte, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Die Abwesenheit des Arbeitnehmers führte zu einer unkontrollierten Situation, in der die Münzprägeanstalt erheblichen Schaden erlitt. Die Sicherheit der Produktionsstätte, insbesondere der Schutz von Edelmetallen, sei durch das Verhalten des Arbeitnehmers stark gefährdet worden.

Begründung der außerordentlichen Kündigung

Das LAG urteilte, dass der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten besonders schwerwiegend verletzt habe. Der Wachraum sollte immer besetzt sein, und im Falle einer längeren Abwesenheit hätte der Arbeitnehmer für eine Vertretung sorgen müssen. Da dies nicht geschah, war der Produktionsbereich unkontrolliert, was den Diebstahl von Gold ermöglichte. Angesichts der hohen Wertgegenstände, die in der Münzprägeanstalt verwendet werden, sei es entscheidend, dass eine lückenlose Kontrolle durchgeführt werde. Das Verlassen des Wachraums stellte eine erhebliche Pflichtverletzung dar, die das Vertrauen in den Arbeitnehmer nachhaltig zerstörte und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machte.

Fazit

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei, da der Arbeitnehmer durch das Abschalten des Zufallsgenerators und das Verlassen des Wachraums seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzte. Die Arbeitgeberin konnte das Arbeitsverhältnis daher ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beenden, da ihr ein weiterer Einsatz des Arbeitnehmers nicht zuzumuten war.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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