Landgericht Köln, 24.08.2015, Az.: 2 O 56/15
Wenn die Urlaubsreise durch Unannehmlichkeiten beeinträchtigt wird, kann in vielen Fällen der Reiseveranstalter dafür zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt aber nicht für alle Vorfälle, welche den Urlaub verderben könne.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat zum Beispiel entschieden, dass Raubüberfälle auf Reisende in der Dominikanischen Republik als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos anzusehen sind und daher keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht von Seiten des Reiseveranstalters begründen (OLG Frankfurt am Main, 25.02. 2013, Az.: 16 U 142/12).
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wiederum hat entschieden, dass die durch Wasser hervorgerufene Glätte und die dadurch bedingte Rutschigkeit des Bodenbelags im Bereich eines Schwimmbeckens übliche Begleiterscheinungen in Schwimmbädern seien, so dass ein daraus resultierender Sturz erneut die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos darstellen würde (OLG Düsseldorf, 15. 12.2011 – I-12 U 24/11).
In dem hier dargestellten Fall des Landgerichts Köln hatte dieses darüber zu urteilen, ob der Ausfall einer Kläranlage und die daraus folgende Erkrankung der Reisenden eine Schadensersatzpflicht des Reiseveranstalters zu Folge hatte.
Sachverhalt des Falls
Der Kläger und seine Familie hatten eine zweiwöchige Pauschalreise in die Türkei gebucht und in einem Fünf-Sterne-Hotel für 6.143 Euro gewohnt. Die Beklagte, der Reiseveranstalter, hatte in ihren Prospekten ausdrücklich mit einem exklusiven, feinen Sandstrand geworben, der vom Hotel abgetrennt und bewacht war. Jedoch ereignete sich während ihres Aufenthalts ein Defekt in der örtlichen Kläranlage, wodurch ungeklärte Abwässer ins Meer gelangten. Dies führte dazu, dass viele Hotelgäste, darunter auch die Familie des Klägers, an schweren Magen-Darm-Erkrankungen litten.
Der Kläger bat die Reiseleitung um Abhilfe, jedoch wurde die Familie erst Tage später in ein anderes Hotel verlegt. Trotz der Warnungen des Reiseveranstalters vor dem Baden im Meer wurden keine Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Erkrankungen getroffen. Der Kläger forderte schließlich eine Minderung des Reisepreises sowie Schadensersatz.
Entscheidung des Landgerichts Köln
Das Landgericht Köln entschied zugunsten des Klägers und sprach ihm eine Rückzahlung in Höhe von 3.949,07 Euro wegen Minderung des Reisepreises zu. Das Gericht stellte fest, dass ein Reisemangel gemäß § 651c Abs. 1 BGB vorliegt, da die Reise durch die Erkrankungen erheblich beeinträchtigt wurde. Obwohl der Defekt der Kläranlage außerhalb des Einflussbereichs der Beklagten lag, führte die Erkrankung der Familie zu einer erheblichen Minderung des Werts der Reise.
Wichtig war zudem, dass der Kläger rechtzeitig eine Abhilfe gefordert hatte. Da die Beklagte bereits von dem Defekt wusste, war sie verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gesundheit der Gäste zu schützen. Das Gericht folgte der Berechnung des Klägers zur Höhe der Minderung und erkannte die geltend gemachten Zusatzkosten an, einschließlich Rezeptzahlungen, Taxikosten und Mehrkosten für das neue Hotel.
Schadensersatz und Schmerzensgeld
Neben der Minderung des Reisepreises sprach das Gericht dem Kläger und seiner Familie auch einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Der Kläger erhielt 1.974,51 Euro als Entschädigung für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit. Auch den Kindern wurde dieser Anspruch zuerkannt, da sie ebenfalls durch die Reise erheblich beeinträchtigt wurden.
Zusätzlich wurde der Familie ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2.500 Euro zugesprochen. Die Erkrankung, die durch den Kläranlagendefekt verursacht wurde, stellte eine erhebliche Beeinträchtigung der Urlaubsfreuden dar und führte zu gesundheitlichen Schäden, die mit Schmerzensgeld kompensiert wurden.
Das Urteil zeigt, dass Reiseveranstalter auch für äußere Umstände, wie etwa defekte Kläranlagen, haften können, wenn sie nicht ausreichend auf die Risiken hinweisen und keine Abhilfe schaffen.
Quelle: Landgericht Köln
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