LAG Köln (7. Kammer), Urteil vom 11.02.2025 – 7 Sa 635/23
Sachverhalt
Der Kläger war langjährig als Fahrausweisprüfer bei einem Kölner Verkehrsunternehmen beschäftigt. Der beklagte Arbeitgeber warf ihm vorsätzlichen Arbeitszeitbetrug vor. Anlass für den Verdacht waren Hinweise von Mitarbeitern eines beauftragten Sicherheitsdienstes, die auf Unregelmäßigkeiten bei den Arbeitszeiten des Klägers aufmerksam machten.
Zur weiteren Aufklärung beauftragte der Arbeitgeber eine Detektei mit der Überwachung des Klägers. Im Rahmen dieser Observation wurde festgestellt, dass der Kläger während seiner Arbeitszeit privaten Tätigkeiten nachging, unter anderem Treffen mit seiner Lebensgefährtin, Cafébesuche sowie private Fotoaufnahmen. Insgesamt wurden rund 26 Stunden dokumentierten Arbeitszeitbetrugs festgestellt.
Daraufhin sprach der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aus. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage, bestritt die Vorwürfe und beantragte zudem festzustellen, dass die durch die Detektei gewonnenen Erkenntnisse einem Beweisverwertungsverbot unterlägen, da sie seine Grundrechte verletzten. Der Arbeitgeber erhob Widerklage und verlangte Ersatz der Detektivkosten in Höhe von rund 21.000 Euro.
Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Köln hielt die fristlose Kündigung für wirksam und begründet. Zudem verpflichtete es den Kläger, die vollständigen Kosten der Überwachung zu tragen.
Das Gericht hatte im Wesentlichen drei Fragen zu klären:
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Ob der festgestellte Arbeitszeitbetrug eine fristlose Kündigung rechtfertigt,
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ob die Erkenntnisse der Detektei einem Beweisverwertungsverbot unterliegen,
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ob der Kläger die Detektivkosten zu ersetzen hat.
Arbeitszeitbetrug als Kündigungsgrund
Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellte das LAG Köln klar, dass vorsätzlicher Arbeitszeitbetrug eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht darstellt. Der hier festgestellte Umfang von insgesamt 26 Stunden sei als gravierender Vertrauensbruch zu bewerten und erfülle damit den Tatbestand eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB.
Zusätzlich verlangt die Rechtsprechung, dass die Arbeitszeit für den Arbeitgeber nur eingeschränkt kontrollierbar ist. Diese Voraussetzung sah das Gericht bei Außendiensttätigkeiten – wie der eines Fahrausweisprüfers – regelmäßig als erfüllt an.
Kein Beweisverwertungsverbot
Weiter prüfte das Gericht, ob die durch die Detektei erhobenen Daten im Kündigungsschutzprozess verwertet werden durften. Ein Beweisverwertungsverbot kommt in Betracht, wenn durch die Beweiserhebung Grundrechte des Arbeitnehmers in nicht gerechtfertigter Weise verletzt werden.
Der Kläger berief sich auf eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, insbesondere auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Gericht erkannte an, dass die Observation – einschließlich Fotoaufnahmen und GPS-Überwachung – grundsätzlich einen Eingriff in dieses Grundrecht darstellt.
Dieser Eingriff sei jedoch von nur geringer Intensität gewesen. Die Datenerhebung beschränkte sich auf die Arbeitszeit und fand im öffentlichen Raum bzw. in öffentlichen Verkehrsmitteln statt. Erfasst worden sei letztlich nur das, was auch für unbeteiligte Dritte wahrnehmbar gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund verneinte das LAG Köln ein Beweisverwertungsverbot.
Ersatz der Detektivkosten
Schließlich bejahte das Gericht auch den Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz der Detektivkosten in Höhe von rund 21.000 Euro. Die Anspruchsgrundlage ergebe sich aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB.
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führte das LAG aus, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die notwendigen Kosten einer Detektei zu erstatten hat, wenn:
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ein konkreter Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht,
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die Überwachung zur Aufklärung erforderlich ist,
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und sich der Verdacht eines vorsätzlichen Vertragsverstoßes bestätigt.
Dabei müsse der Arbeitgeber den Schaden gering halten und die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen (§ 254 Abs. 2 BGB). Diese Anforderungen sah das Gericht im konkreten Fall als erfüllt an, sodass der Kläger die Kosten zu tragen hatte.
Fazit und Praxishinweis
Die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Köln ist für Arbeitgeber von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass vorsätzlicher Arbeitszeitbetrug eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann und unter engen Voraussetzungen auch eine verdeckte Überwachung zulässig ist.
Besonders relevant ist die Klarstellung, dass Detektivkosten auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden können, sofern ein konkreter Verdacht besteht und sich dieser bestätigt. Arbeitgeber müssen jedoch strikt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die Schadensminderungspflicht beachten. Erstattungsfähig sind nur solche Maßnahmen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber im konkreten Einzelfall als erforderlich und angemessen ansehen durfte.


