Arbeitsrecht: Die Passivlegitimation des Arbeitgebers im Rahmen der Entschädigungsklage nach dem AGG
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Arbeitsrecht
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von: Helmer Tieben

Bundesarbeitsgericht, 23.01.2014, Az.: 8 AZR 118/13

Das Gericht hat eine Klage grundsätzlich auf Ihre Zulässigkeit und ihre Begründetheit zu prüfen. Teil der Prüfung der Begründetheit ist unter anderem die Frage, ob der Kläger aktiv und der Beklagte passiv legitimiert ist.

Aktiv legitimiert ist der Kläger, wenn ihm das im Rahmen der Klage geltend gemachte Recht auch tatsächlich zusteht. Passiv legitimiert ist der Beklagte, wenn er aus dem sich gegen ihn gerichteten Anspruch auch tatsächlich verpflichtet wird.

Anders formuliert ist der Kläger dann nicht aktiv legitimiert, wenn die Forderung nicht ihm, sondern einem Dritten zusteht. Der Beklagte wiederum ist nicht passiv legitimiert, wenn sich die Forderung nicht gegen den Beklagten, sondern gegen einen Dritten richtet.

Dies klingt zunächst einmal sehr leicht nachvollziehbar und sollte in den meisten Fällen unproblematisch sein. Dennoch kann es hin und wieder zu Problemen kommen.

In dem oben genannten Fall des Bundesarbeitsgerichts hatte dieses darüber zu entscheiden, ob ein aus § 15 Abs. 2 AGG gerichteter Entschädigungsanspruch auch tatsächlich gegenüber dem Beklagten bestand.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

Kläger hatte sich als Personalvermittler beworben

Der Kläger hatte sich im September 2011 auf eine im Internet ausgeschriebene Stelle als Personalvermittler beworben. Die Stelle sollte laut der Anzeige bei „unserer Niederlassung Braunschweig“ bestehen.

Gerichtet werden sollte die Bewerbung an die UPN GmbH in Ahrensburg. Am Ende der Stellenausschreibung wurde wegen etwaiger „Kontaktinformationen für Bewerber“ auch auf eine UP GmbH in Ahrensburg verwiesen.

Kläger bewarb sich bei einen ebenfalls genannten, anderen GmbH

Der Kläger bewarb sich unter der angegebenen E-Mail-Adresse, das Bewerbungsschreiben richtete er an die UP GmbH. Er erhielt daraufhin eine Absage per E-Mail, deren Absenderin die UPN GmbH war.

Da sich der Kläger durch die Absage benachteiligt fühlte, verlangte er von der UPN GmbH eine Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Nach der Absage klagte der Kläger wegen Benachteiligung auf Entschädigung

Die UPN GmbH lehnte daraufhin die Zahlung einer Entschädigung ab, begründete die Bewerbungsablehnung aber inhaltlich näher.

Schließlich verklagte der Kläger die UPN GmbH auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Im Prozess berief sich die UPN GmbH darauf, dass nicht sie, sondern die UP GmbH die Stelle für deren Standort Braunschweig ausgeschrieben hätte.

Die zunächst angerufenen arbeitsgerichtlichen Instanzen folgten der Ansicht der Beklagten und wiesen die Klage ab.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

BAG sah nur einen Anspruch auf Entschädigung gegen den tatsächlich avisierten Arbeitgeber

Auch das BAG folgte der Ansicht der Beklagten. Nach Ansicht des BAG sei die UPN GmbH hier lediglich Personalvermittlerin gewesen. Arbeitgeberin des Klägers wäre bei seiner Einstellung die UP GmbH geworden.

Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG könne nur gegen den „Arbeitgeber“ gerichtet werden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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