Arbeitsrecht: Die Suche nach einem Berufseinsteiger in einer Stellenanzeige kann altersdiskriminierend nach dem AGG sein
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Arbeitsrecht
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von: Helmer Tieben

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 30.01.2014, Az.: 13 Sa 1198/13

Die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber fällt entgegen der Ansicht vieler Arbeitgeber keineswegs in den rechtsfreien Raum.

Sowohl bei der Formulierung der Stellenanzeige als auch bei der Formulierung der Absage für einen Bewerber ist somit Vorsicht geboten.

Grund dafür ist das am 18.08.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Bei der Stellenausschreibung sind nämlich nach den §§ 11, 7 AGG die Diskriminierungsverbote des § 1 AGG zu beachten.

Die folgende Grafik verdeutlicht die von dem AGG geschützten Rechtsgüter: AGG_GeschuetzteRechtsgueter

In dem oben genannten Urteil des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf hatte dieses darüber zu entscheiden, ob die Stellenanzeige einer Rechtsanwaltspartnerschaft, welche sich explizit an Berufseinsteiger wandte, altersdiskriminierend im Sinne des AGG war.

Sachverhalt: Der 60 Jahre alte Kläger war promovierter Rechtsanwalt, der sich seit dem Jahre 1988 als Einzelanwalt betätigte.

Die Beklagte, eine größere Rechtsanwaltspartnerschaft hatte in der Neuen Juristischen Wochenschrift eine Stellenanzeige geschaltet und darauf hingewiesen, dass sie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte suchte.

Mit dieser Anzeige war ein Link auf die Webseite der Beklagten mit konkreten Stellenanzeigen verbunden. Dort suchte die Beklagte einen Rechtsanwalt für den Bereich Restrukturierung und Immobilienwirtschaft. In dem Text dieser Stellenausschreibung hieß es u.a.:

„Suchen Sie nach einer realen Chance auf eine Partnerschaft in einer renommierten Anwaltskanzlei? Wir bieten eine spannende Alternative zu internationalen Großkanzleien, sowohl in beruflicher, wirtschaftlicher als auch persönlicher Hinsicht. Sie sind Berufseinsteiger oder haben bereits ein bis zwei Jahre als Rechtsanwalt in einer wirtschaftlich ausgerichteten Kanzlei gearbeitet“.

Die Bewerbung des Klägers auf diese Stelle lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass sie sich anderweitig entschieden habe. Auf diese Absage hin begehrte der Kläger von der Beklagten eine Entschädigung von 10.000 Euro wegen Altersdiskriminierung.

Das zunächst angerufene Arbeitsgericht Essen hatte die Klage abgewiesen, hiergegen richtete der Kläger die Berufung zum Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Das LAG Düsseldorf wies nun in seiner Entscheidung daraufhin, dass bei der Stellenanzeige wohl von einem diskriminierenden Sachverhalt auszugehen sein dürfte, in dem Sinne, dass potenzielle Bewerber wegen ihres Alters ausgeschlossen würden.

Trotz dieser Bewertung gab die Kammer allerdings zu erkennen, dass die Berufung dennoch keine Aussicht auf Erfolg haben werde, weil aufgrund der Gesamtumstände erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung des Klägers bestünden und diese daher wohl als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei.

Nachdem die Beklagte sich auf Anregung des Gerichts verpflichtet hatte, 2.000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu spenden, nahm der Kläger seine Berufung zurück.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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