Arbeitsrecht: Einvernehmlich vereinbarte Arbeitszeitverringerung während der Elternzeit ist nicht auf den Anspruch der zweimaligen Verringerung anzurechnen

Bundesarbeitsgericht, 19.02.2013, Az.:  9 AZR 461/11

Die Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Danach hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit wenn die Voraussetzungen des BEEG vorliegen.

Einen Anspruch auf Elternzeit können danach auch Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte oder Beschäftigte mit einem befristeten oder unbefristeten Vertrag haben.

Die Inanspruchnahme der Elternzeit setzt gem. § 16 Abs. 1 BEEG voraus, dass der betreffende Arbeitnehmer die Elternzeit mindestens sieben Wochen vor Beginn beantragt und gleichzeitig mitteilt, für welche Zeiten sie innerhalb von zwei Jahren genommen wird.

Die konkreten Daten für den Beginn und das Ende der Elternzeit sind ebenfalls anzugeben.

Während der Elternzeit ruhen die beiderseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Nach der Elternzeit leben die Leistungspflichten mit dem bisherigen Inhalt wieder auf.

Vor einer Kündigung ist der Arbeitnehmer während der Elternzeit gem. § 18 BEEG durch einen besonderen Kündigungsschutz geschützt.

Um Eltern den Wiedereinstieg in das Berufsleben zu erleichtern, haben diese während der Elternzeit gem. § 15 Abs. 5 BEEG ebenfalls das Recht, ihre Arbeitszeit zu verringern und einen Antrag auf die entsprechende Ausgestaltung zu stellen.

Gemäß § 15 Abs. 6 BEEG können Eltern diese Verringerung während der Elternzeit sogar zweimal beantragen und das sogar ohneeinvernehmliche Regelung mit dem Arbeitgeber.

Einleitung

Im vorliegenden Fall beschäftigte die Klägerin seit 2006 in Vollzeit bei der Beklagten. Nach der Geburt ihres Kindes am 05.06.2008 nahm sie Elternzeit in Anspruch und vereinbarte eine vorübergehende Verringerung ihrer Arbeitszeit.

Elternzeit und Arbeitszeitreduzierung

Die Klägerin vereinbarte am 03.12.2008 eine reduzierte Arbeitszeit von 15 Stunden pro Woche für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.05.2009. Ab dem 01.06.2009 bis zum Ende der Elternzeit am 04.06.2010 erhöhte sich diese auf 20 Stunden pro Woche. Nach dem Ende ihrer ersten Elternzeit beantragte die Klägerin am 07.04.2010 erneut Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes und bat um die Fortsetzung ihrer Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche.

Ablehnung des Antrags

Die Beklagte wies den Antrag der Klägerin auf eine erneute Verringerung der Arbeitszeit zurück. Infolgedessen erhob die Klägerin Klage beim Arbeitsgericht, das die Beklagte verurteilte, das Angebot der Klägerin auf eine entsprechende Vertragsänderung anzunehmen. Die Beklagte legte jedoch Berufung beim Landesarbeitsgericht ein, das die Klage abwies.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Die Klägerin legte Revision beim Bundesarbeitsgericht ein. In seinem Urteil stellte das Bundesarbeitsgericht klar, dass die vorherige Vereinbarung vom 03.12.2008 nicht den Anspruch der Klägerin auf eine erneute Verringerung der Arbeitszeit beeinträchtigt. Das Gericht stellte fest, dass einvernehmliche Regelungen zur Elternteilzeit nicht auf den Anspruch auf eine zweimalige Verringerung der Arbeitszeit angerechnet werden dürfen. Diese Entscheidung hebt die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Elternzeit und deren Auswirkungen auf Arbeitszeitreduzierungen hervor und bekräftigt das Recht der Eltern, ihre Arbeitszeit im Einklang mit ihren familiären Verpflichtungen zu gestalten.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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