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Arbeitsrecht: Stellenanzeige mit den Worten „Frauen an die Macht“ ist potentiell diskriminierend

Arbeitsgericht Köln, 10.02.2016; Az.: 9 Ca 4843/15

Verstößt die Stelleanzeige eines Arbeitsgebers gegen ein Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber gemäß § 15 Abs. 1 AGG verpflichtet, den hierdurch entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

Arbeitgeber sollten dabei wissen, dass sie dabei auch für verfassungsmäßige Vertreter (z. B. Geschäftsführer einer GmbH) über § 31 BGB und gemäß § 278 BGB auch für Mitarbeiter der Personalabteilung haften.

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In dem hier besprochenen Fall des Arbeitsgerichts Köln hatte dieses darüber zu entscheiden, ob die Stellenanzeige eines Autohauses, welche sich mit klaren Worten ausschließlich an weibliche Bewerber richtete, einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot darstellte.

1. Hintergrund des Falls

Ein Autohaus in Köln suchte explizit nach einer weiblichen Verkäuferin, um sein Verkaufsteam zu verstärken. In der Stellenanzeige wurde der Slogan „Frauen an die Macht!!“ verwendet. Grund dafür war die Nachfrage nach bestimmten Automodellen, die vorwiegend von Frauen bevorzugt wurden, und die Tatsache, dass Kundinnen in der Vergangenheit explizit nach weiblichen Verkäuferinnen gefragt hatten.

2. Reaktion eines Bewerbers

Neben zahlreichen Bewerberinnen bewarben sich auch einige Männer. Einer der männlichen Bewerber fühlte sich durch die Stellenanzeige diskriminiert, da diese ausschließlich Frauen ansprach. Er verlangte daher eine Entschädigung gemäß § 15 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz), da er sich benachteiligt fühlte.

3. Klage vor dem Arbeitsgericht Köln

Nachdem das Autohaus außergerichtlich nicht auf die Forderung einging, klagte der Bewerber vor dem Arbeitsgericht Köln. Er argumentierte, dass die Stellenanzeige gegen das Benachteiligungsverbot des AGG verstoße, da sie sich nur an Frauen richtete.

4. Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln

Das Arbeitsgericht Köln stimmte dem Kläger teilweise zu und stellte fest, dass die Anzeige tatsächlich eine Diskriminierung darstellen könnte, da sie nur weibliche Bewerber ansprach. Allerdings sah das Gericht die Ungleichbehandlung in diesem Fall als gerechtfertigt an. Das Autohaus verfolgte das legitime Ziel, seinen Kunden Verkäufer beider Geschlechter anzubieten, was die Bevorzugung einer weiblichen Verkäuferin in dieser besonderen Situation rechtfertigte.

Quelle: Arbeitsgericht Köln

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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