Arbeitsrecht: Stellenanzeige mit den Worten "Frauen an die Macht" ist potentiell diskriminierend
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Arbeitsrecht
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von: Helmer Tieben

Arbeitsgericht Köln, 10.02.2016; Az.: 9 Ca 4843/15

Verstößt die Stelleanzeige eines Arbeitsgebers gegen ein Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber gemäß § 15 Abs. 1 AGG verpflichtet, den hierdurch entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

Arbeitgeber sollten dabei wissen, dass sie dabei auch für verfassungsmäßige Vertreter (z. B. Geschäftsführer einer GmbH) über § 31 BGB und gemäß § 278 BGB auch für Mitarbeiter der Personalabteilung haften.

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In dem hier besprochenen Fall des Arbeitsgerichts Köln hatte dieses darüber zu entscheiden, ob die Stellenanzeige eines Autohauses, welche sich mit klaren Worten ausschließlich an weibliche Bewerber richtete, einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot darstellte.

Sachverhalt: Ein Autohaus mit Sitz in Köln suchte eine weibliche Verkäuferin und schaltete daher eine Stellenanzeige mit dem folgenden Inhalt:

„Frauen an die Macht!! Zur weiteren Verstärkung unseres Verkaufsteams suchen wir eine selbstbewusste, engagierte und erfolgshungrige Verkäuferin“.

Grund für die explizite Suche einer weiblichen Verkäuferin war, dass nach Angabe des Autohauses der Frauenanteil der Kunden in etwa bei 25-30% lag, manche von dem Autohaus angebotene Automodelle bei Frauen besonders gefragt seien und Kundinnen auch schon in der Vergangenheit explizit nach einer weiblichen Verkäuferin gefragt hätten.

Auf die Anzeige meldeten sich neben zahlreichen Frauen auch einiger Herren. Einer dieser männlichen Bewerber fühlte sich durch die Stellenanzeige diskriminiert und forderte daraufhin eine Entschädigung nach § 15 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz).

Als das Autohaus außergerichtlich nicht zahlte, klagte der Bewerber vor dem Arbeitsgericht Köln.

Arbeitsgericht Köln: Das Arbeitsgericht Köln folgte der Ansicht des Klägers nur teilweise. Zwar könne in der verwendeten Stellenanzeige ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gesehen werden kann, da sich die Anzeige nur an Verkäuferinnen richten würde.

Ausnahmsweise sei aber diese Ungleichbehandlung in diesem Fall zulässig gewesen, da der Arbeitgeber hier das explizite Ziel verfolgt habe, seinen Kunden Verkäufer beider Geschlechter zur Verfügung zu stellen.

Quelle: Arbeitsgericht Köln

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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