Arbeitsrecht: Strafanzeige des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer kann zu Schadensersatzanspruch führen.
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Arbeitsrecht
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von: Helmer Tieben

Arbeitsgericht Köln, 06.11.2014, Az.: 11 Ca 3817/14

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt eine Handhabung des Schadensersatzrechts, die den gutgläubigen Strafanzeigeerstatter mit dem Risiko des Schadensersatzes für den Fall belastet, dass er eine erfolglose Strafanzeige stellt, gegen Art. 2 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip.

Mit den Grundgeboten des Rechtsstaats ist es deshalb nicht vereinbar, wenn derjenige, der in gutem Glauben und nicht leichtfertig ohne erkennbaren Grund eine Strafanzeige erstattet hat, Nachteile dadurch erleidet, dass sich seine Behauptung nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder nicht aufklärbar erweist.

Dies gilt allerdings nicht immer. So können zum Beispiel die gegenseitigen Sorgfaltspflichten, die zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehen, zur Folge haben, dass die Strafanzeige einer der Parteien die andere Partei zum Schadensersatz berechtigen.

In dem oben genannten Urteil des Arbeitsgerichts Köln hatte dieses darüber zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich von Rechtsverteidigungskosten für eine gegen ihn gerichtete Strafanzeige hatte.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

Arbeitnehmer hatte eine Strafanzeige wegen Diebstahls durch den Arbeitgeber erhalten

Die Parteien dieses Rechtsstreits stritten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer von der Beklagten gegen den Kläger erstatteten Strafanzeige.

Der Kläger war bei der Beklagten – einer Geld- und Werttransportfirma – im Zeitraum vom 02.01.2013 bis 18.03.2013 als Fahrer im Werttransport angestellt gewesen.

Am 18.02.2013 war der Beklagten durch einen ihrer Kunden – einer Geschäftsbank in Köln – ein 500-Euro-Schein übergeben worden. Am 20.02.2013 wurde dem Kläger durch einen Mitarbeiter der Beklagten – Herrn M. – der Geldschein übergeben. Der Kläger brachte diesen Geldschein wegen des Verdachts, dass es sich hierbei um Falschgeld handeln könnte, am gleichen Tag zur Polizei, um die Echtheit des Geldscheins überprüfen zu lassen. Nachdem die Polizei die Echtheit des Geldscheins festgestellt hatte, wurde dieser an den Kläger zurückgegeben.

Daraufhin brachte der Kläger den Geldschein in die Filiale der Beklagten in der K. Straße, wo er ihn der Mitarbeiterin  W. übergab. Eine Quittung über die Abgabe des Geldscheins wurde dem Kläger nicht ausgestellt, obwohl die Quittierung von Geldübergaben im operativen Tagesgeschäft der Beklagten üblich ist.

Mit Schreiben vom 18.03.2013 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis aus privaten Gründen zum 20.03.2013, wobei das Kündigungsschreiben die aktuelle Anschrift des Klägers, seine Telefonnummer, sowie die E-Mail-Adresse seiner Ehefrau enthielt. Die Kündigungserklärung wurde durch die Beklagte mit Schreiben vom 18.03.2013 bestätigt.

Nach Einleitung eines Strafverfahrens stellte sich die Unschuld des Klägers heraus

Mit E-Mail vom 10.04.2013 erfolgte eine Anfrage des Kunden der Beklagten über den Verbleib des Geldscheins, bzw. das Ergebnis der Echtheitsprüfung. Da der Verbleib des Geldscheins durch die Beklagte nicht nachvollzogen werden konnte, sie jedoch wusste, dass der Kläger den Geldschein bei der Polizei in Empfang genommen hatte, ging die Beklagte davon aus, dass der Kläger den Geldschein einbehalten hatte, ohne hierzu interne Recherchen über den Verbleib des Geldscheins vorzunehmen oder den Kläger hierzu zu befragen. Aus diesem Grund erstattete die Beklagte durch eine ihrer Mitarbeiterinnen am 07.05.2013 Strafanzeige gegen den Kläger bei der Polizei K.

Mit E-Mail vom 29.06.2013 gab der Kläger gegenüber der Beklagten eine Stellungnahme zum streitgegenständlichen Vorfall ab und erklärte, dass er am fraglichen Tag von dem in der Zentrale der Beklagten anwesenden Personal angewiesen worden sei, den Geldschein bei einer „Dame im Personalbüro“ abzugeben. Zwar sei ihm der Name der Mitarbeiterin nicht mehr präsent, bei der Abgabe des Geldes seien jedoch noch zwei weitere Mitarbeiter, ein Mann und eine Frau, anwesend gewesen.

Nachdem der Kläger am 02.07.2014 von der Polizei als Beschuldigter vernommen worden war, beauftragte er am 04.07.2014 seinen jetzigen Prozessvertreter im vorliegenden Verfahren mit der Vertretung seiner rechtlichen Interessen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

Staatsanwaltschaft stellte Verfahren ein – Arbeitnehmer verlangt Schadensersatz vom Arbeitgeber

Mit Verfügung vom 13.02.2014 stellte die Staatsanwaltschaft Köln daraufhin das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

Hintergrund der Einstellung des Ermittlungsverfahrens war eine firmeninterne Befragung von Frau W., in der diese angab, sich zu erinnern, dass sie um den 20.02.2013 von einem Mitarbeiter aus dem Bereich Geld- und Werttransport in ihrem Büro einen verschlossenen „Safebag“ mit einer 500-EURO-Note übergeben bekommen habe. Des Weiteren gab Frau W. an, dass der Name des Klägers ihr geläufig sei, sie sich allerdings heute nicht mehr an sein Aussehen erinnern könne.

Für die anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit seiner strafrechtlichen Vertretung wurden dem Kläger von seinem Rechtsbeistand 567,63 € in Rechnung gestellt, welche dieser beglichen hat.

Der Klägervertreter hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.04.2014 aufgefordert, dem Kläger diesen Betrag unter Fristsetzung zum 30.04.2014 aus Schadensersatzgesichtspunkten zu erstatten. Mit Schreiben vom 22.04.2014 lehnte die Beklagte die Erstattung des Betrages ab.

Urteil des Arbeitsgerichts Köln

Das Arbeitsgericht urteilte nun, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 567,63 € aus den §§ 611, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB habe.

Gericht sieht Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers als gegeben an

Zwischen den Parteien habe im Zeitraum vom 02.01.2013 bis zum 18.03.2013 unstreitig ein Arbeitsverhältnis bestanden. Dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durch die Beklagte bereits beendet gewesen sei, spiele nach Ansicht des Gerichts für die Schadensersatzpflicht der Beklagten im Übrigen keine Rolle.

Im Arbeitsverhältnis seien eine Vielzahl von nachwirkenden Nebenpflichten anzutreffen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer entweder kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder aus allgemeinen Grundsätzen treffen könnten. Hierzu gehöre auch die früher aus § 242 BGB hergeleitete und nunmehr in § 241 Abs. 2 BGB normierte Pflicht des Arbeitgebers auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bestünde auch nach dem Arbeitsverhältnis weiter

Diese Fürsorgepflicht beginne bereits mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses und wirke in Einzelfällen sogar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Der (ehemalige) Arbeitgeber dürfe dem (ehemaligen) Arbeitnehmer somit nicht grundlos Nachteile zufügen oder ihm der Gefahr eines Schadens aussetzen.

Diese Pflicht habe die Beklagte durch Erstattung der Anzeige – ohne vorherige eigene Recherche zum Verbleibt des Geldscheins – verletzt. Die Beklagte wäre dazu angehalten gewesen, den Kläger zunächst persönlich zum Sachverhalt zu befragen.

Zwar habe das Bundesverfassungsgericht hat durch Urteil vom 25.02.1987 (Az.: 1 BvR 1086/85) entschieden, dass der gutgläubige Strafanzeigeerstatter nicht mit dem Risiko eines gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruches belastet werden dürfe, falls die Anzeige nicht zum Erweis des behaupteten Vorwurfs führen würde.

Hierbei müsse jedoch beachtet werden, dass mit der Erstattung einer Strafanzeige eine von der Rechtsordnung erlaubte und gebilligte Möglichkeit wahrgenommen werde und die Strafanzeige eines Bürgers im allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und an der Aufklärung von Straftaten liege. Die Gefahr einer Kostentragungspflicht in den Fällen, in denen sich der Tatvorwurf später als fehlerhaft bzw. unwahr herausstellt, könne den Bürger von der grundsätzlich jedermann zustehenden Möglichkeit der Erstattung einer Strafanzeige abhalten, was einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip darstelle. Vor vorsätzlich falschen Verdächtigungen und leichtfertigen Anzeigen, also Anzeigen, die ohne erkennbaren Grund erstattet würden, biete § 469 StPO ausreichenden Schutz (BVerfG, Urteil v. 25.02.1987 – 1 BvR 1086/85).

Danach seien die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen, da nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte die Strafanzeige wissentlich unwahr oder leichtfertig ohne erkennbaren Grund erstattet hätte.

Von diesen vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.02.1987 aufgestellten Grundsätzen sei aber nach vorliegend aufgrund der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Besonderheiten abzuweichen gewesen. Aufgrund der im Arbeitsrecht bestehenden und bereits erörterten nachvertraglichen Fürsorgepflicht, wäre die Beklagte vorliegend dazu angehalten gewesen, den Kläger vor Erstattung der Strafanzeige zu dem fraglichen Vorfall vom 20.02.2013 zu befragen, um auf diese Weise den Sachverhalt aufzuklären.

Der Arbeitnehmer hätte vorher angehört werden müssen

So entspreche es ständiger Rechtsprechung in Zusammenhang mit einer Verdachtskündigung, dass der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung anzuhören sei.  Die Anhörung des Arbeitnehmers sei deshalb ein stets gebotenes Mittel der Sachverhaltsaufklärung.

Hinsichtlich einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers entspreche es zudem der Rechtsprechung im Fall der Erstattung von Anzeigen bei Strafverfolgungsbehörden oder anderen zuständigen Stellen eine vertragswidrige Pflichtverletzung nicht stets schon dann zu verneinen, wenn der Arbeitnehmer die Anzeige erstatte, ohne dabei wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben zu machen.

Strafanzeige wäre nicht notwendig gewesen

Eine Anzeige könne unabhängig vom Nachweis der mitgeteilten Verfehlung und ihrer Strafbarkeit ein Grund zur Kündigung sein, wenn sie sich als eine unverhältnismäßige Reaktion auf das Verhalten des Arbeitgebers oder eines seiner Repräsentanten darstellen würde. Diese Maßstäbe müssten umgekehrt auch für den Arbeitgeber im Rahmen seiner ihm gegenüber dem Arbeitnehmer obliegenden Fürsorgepflicht gelten.

Nach Ansicht der Kammer hätte eine solche Vorgehensweise mit einer Anhörung des Klägers dazu geführt, dass der Sachverhalt auch ohne staatsanwaltschaftliche Ermittlungsmaßnahmen hätte aufgeklärt werden können. In seiner Stellungnahme an die Beklagte vom 29.07.2013 habe der Kläger mitgeteilt, dass er den streitgegenständlichen Geldschein einer Dame im Personalbüro übergeben habe, wobei zum Zeitpunkt der Abgabe zwei weitere Personen, ein Mann und eine Frau, im Personalbüro anwesend gewesen seien.

Nichts anderes hätte der Kläger der Beklagten aber auch mitgeteilt, wenn die Beklagte den Kläger vor der Anzeigeerstattung persönlich zu dem Vorfall angehört hätte. Der Beklagten wäre es dadurch möglich gewesen, die Identität von Frau W. festzustellen und diese zu dem Vorfall zu befragen.

Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die Mitarbeiterin  W. in einer firmeninternen Befragung gegenüber dem Mitarbeiter H. – angegeben habe, dass sie glaube, sich zu erinnern, dass sie um den 20.02.2013 von einem Mitarbeiter aus dem Bereich Geld- und Werttransport in ihrem Büro einen verschlossenen Safebag mit einer 500 EURO-Note übergeben bekommen habe, sei davon auszugehen, dass die Mitarbeiterin W. diese Angaben auch nach vorheriger Befragung durch die Beklagte gemacht hätte und die Erstattung der Strafanzeige somit wegen der damit einhergehenden Aufklärung des Sachverhalts nicht erfolgt bzw. nicht erforderlich gewesen wäre.

Soweit die Beklagte eingewendet habe, dass sie sich zur Anzeigeerstattung entschieden habe, um der Gefahr entgegenzuwirken, dass der potentielle Täter wegen Zeitablaufs nicht mehr identifiziert und überführt werden könne, spreche hiergegen bereits der Umstand, dass die Beklagte bereits durch die E-Mail ihres Kunden vom 10.04.2013 von dem „Abhandenkommen“ des Geldscheins erfahren habe und erst am 07.05.2013 – also ca. vier Wochen später – Strafanzeige erstattet habe. Insoweit gehe die Argumentation der Beklagten fehl, wenn sie sich einerseits auf das Erfordernis schnellen Handels berufen würde, andererseits aber ca. vier Wochen verstreichen lasse, bevor sie Anzeige gegen den Kläger erstatte.

Die Beklagte habe auch fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte die Beklagte erkennen können, dass der Kläger den Geldschein am 20.02.2013 an die Mitarbeiterin W. übergeben habe.

Quelle: Arbeitsgericht Köln

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