Arbeitsrecht: Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst – Mindestkörpergröße für Polizeibewerber.
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Arbeitsrecht
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von: Helmer Tieben

Oberverwaltungsgericht NRW, 21.09.2017, Az.: 6 A 916/16

Nach Art. 33 Abs. 1, 2 GG hat jeder Deutsche in jedem Bundesland die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Darüber hinaus hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Nach § 9 BeamtStG sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Unter die Eignung fallen neben persönliche Kriterien auch körperliche Kriterien, wie die Körpergröße, sofern dies für die jeweilige Befähigung erforderlich ist. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass nur solche Kriterien zugrunde gelegt werden dürfen, welche lediglich ein bereits durch Gesetz benanntes Kriterium konkretisieren. Eine darüber hinaus gehende Abwägung zum Beispiel grundrechtlicher Gedanken darf ohne vorherige Gesetzgebung nicht erfolgen.

Sachverhalt: Der Kläger bewarb sich im Oktober 2013 beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LAFP NRW) um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst für das Jahr 2014.

Das LAFP NRW stellte mit Bescheid vom 21. Juli 2014 fest, der Kläger erfülle aufgrund seiner Körpergröße von 166,2 cm eine wesentliche Voraussetzung für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht. Gemäß Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales (im Folgenden: MIK NRW) vom 31. Mai 2013 – 403-26.00.07 – betrage die Mindestkörpergröße bei Bewerberinnen 163 cm und bei Bewerbern 168 cm. Der Kläger sei somit negativ zu bescheiden.

Der Kläger hat gegen diesen Bescheid Klage vor dem VG Gelsenkirchen erhoben. Die für männliche Bewerber geforderte Mindestkörpergröße verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und sei nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Es sei nicht zu erkennen, dass ein männlicher Bewerber unter 168 cm, aber über 163 cm Körpergröße die im gehobenen Polizeivollzugsdienst anfallenden Aufgaben nicht oder schlechter als eine weibliche Bewerberin gleicher Körpergröße erledigen könne. Außerdem führt der Kläger an, er habe alle anderen Eignungstests ordnungsgemäß und mit guten Ergebnissen bewältigt.

Das beklagte Land erwidert, dass mit Erlass des Innenministeriums (im Folgenden: IM NRW) vom 9. März 2006 – 45.2-26.00.02 (300/H 9) eine Mindestkörpergröße für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst gelte. Diese sei aufgrund von Problemen im operativen Dienst und in der Aus- und Fortbildung eingeführt worden.

Das VG Gelsenkirchen hat durch Urteil (VG Gelsenkirchen 1. Kammer, 14. März 2016, Az: 1 K 3788/14) festgestellt, dass der Bescheid des LAFP NRW rechtswidrig ist. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Daraufhin hat das beklagte Land gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Eine vom LAFP NRW im April eingesetzte Arbeitsgruppe zur „Mindestgröße in der Polizei Nordrhein-Westfalen“ kam zum Ergebnis, dass die dauerhafte Polizeidiensttauglichkeit und -fähigkeit ohne Einschränkungen erst ab einer Körpergröße von 163 cm gesichert ist. Die voneinander abweichenden Festlegungen der Mindestkörpergröße für Bewerberinnen und Bewerber sei durch Art. 3 Abs. 2 GG geboten, um die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu realisieren.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Sie sei zulässig und begründet.

Die mit Bescheid des beklagten Landes erfolgte Ablehnung der Teilnahme des Klägers am weiteren Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst sei rechtswidrig gewesen. Der Kläger sei dadurch in seinem Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt worden.

Das Gericht führt weiter aus, dass die Festlegung einer grundsätzlichen Mindestkörpergröße von 163 cm als Eignungskriterium zulässig sei. Eine darüber hinaus gehende Festlegung der Mindestkörpergröße ausschließlich für männliche Bewerber sei „allein schon deshalb rechtswidrig, weil das beklagte Land sie, ohne vom Parlamentsgesetzgeber dazu ermächtigt worden zu sein, lediglich durch Erlass vorgenommen hat“.

Das Land sei als Dienstherr berechtigt, für den Zugang zum gehobenen Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen eine Mindestkörpergröße von 163 cm per Erlass festzulegen, da dies der Einschätzungsprärogative des Dienstherrn unterfällt.

„Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LVOPol) kann in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II eingestellt werden, wer bestimmten – hier unstreitig vorliegenden – Anforderungen genügt und darüber hinaus für den Polizeivollzugsdienst geeignet ist. Dies entspricht den verfassungsrechtlichen bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen des Art. 33 Abs. 2 GG und ebenso § 9 BeamtStG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat (Leistungsgrundsatz).“

Der Dienstherr nutze hierfür den eröffneten Beurteilungsspielraum der Begriffe „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“. Unter den Begriff „Eignung“ fallen insofern auch persönliche Merkmale mit Leistungsbezug, durch welche die spätere Erfüllung der jeweiligen Anforderungen sichergestellt werden könne.

Das beklagte Land habe innerhalb seines Einschätzungsspielraums die Mindestgröße auf 163 cm rechtsfehlerfrei festgelegt. Es habe hierzu umfassende Untersuchungen angestellt. In diesem Zuge wurde festgestellt, dass Menschen unterhalb dieser Körpergröße eine störungsfreie Aufgabenwahrnehmung im Polizeivollzugsdienst nur eingeschränkt möglich sei. Bedenken gegen diese Studie bestünden nicht.

Auch sei die die Festlegung der Mindestgröße verhältnismäßig. Sie sei zur Vermeidung von durch die Studie aufgeführten Einschränkungen der sachgerechten Aufgabenwahrnehmung im gehobenen Polizeivollzugsdienst geeignet und erforderlich. Die Festlegung sei insoweit auch angemessen, obwohl sie ausweislich der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Daten des S. -L. -Instituts rund 1/4 der Frauen und ebenso eine geringe Anzahl von Männern vom Polizeidienst ausschließe und daher eine subjektive Berufswahlschranke im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG darstelle.

Die Mindestgröße durfte der Dienstherr auch im Erlasswege festlegen. Eine Regelung durch Parlamentsgesetz oder Rechtverordnung sei im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG nicht erforderlich.

Die Festlegung der darüber hinaus gehenden Mindestkörpergröße von 168 cm nur für männliche Bewerber, die der Kläger nicht erreicht, und damit auch der Bescheid des beklagten Landes vom 21. Juli 2014 seien jedoch rechtswidrig. Dies folge schon daraus, dass das beklagte Land sie, ohne vom Parlamentsgesetzgeber dazu ermächtigt worden zu sein, lediglich durch Erlass vorgenommen habe. Denn das beklagte Land konkretisiere damit nicht die an die körperliche Eignung zu stellenden Anforderungen, sondern nehme gestützt auf Art. 3 Abs. 2 GG einen „Vorteilsausgleich“ zulasten männlicher Bewerber vor, um eine Benachteiligung von Frauen zu vermeiden und beschränke damit den Leistungsgrundsatz für eignungsfremde Zwecke. Diese zugrunde gelegte Abwägung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Grundrechte bzw. grundrechtsgleichen Rechte hätte der Gesetzgeber selbst treffen müssen. Er dürfe die Regelungen nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen. Die Mindestgröße für Männer mit 168 cm sei daher unzulässig.

Quelle: Oberverwaltungsgericht NRW

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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