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Arbeitsrecht: Trotz § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG kann eine gerichtlich protokollierte Erledigungsklausel auch die Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs umfassen.

Bundesarbeitsgericht, 14.05.2013, Az.: 9 AZR 844/11

Der Urlaubsanspruch für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende ist im Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz; BurlG) geregelt.

Gemäß § 3 Abs. 1 BurlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub in Höhe von mindestens 24 Werktagen im Rahmen einer sechs Tage Woche, ansonsten 20 Werktage.

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er gem. § 7 Abs. 4 BurlG abzugelten.

Auf diesen Abgeltungsanspruch kann der Arbeitnehmer grundsätzlich auch verzichten.

Einzelvertragliche Abreden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen, werden durch § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG allerdings ausgeschlossen.

In dem oben genannten Urteil des Bundesarbeitsgericht hatte dieses darüber zu entscheiden, ob ein gerichtlicher Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess, nach welchem wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sein sollten, ebenfalls die Abgeltung von nicht genommenen Urlaubes des Arbeitnehmers umfasste.

Kündigung und gerichtlicher Vergleich

Die Beklagte kündigte am 26. November 2008 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger, der seit Januar 2006 arbeitsunfähig war, zum 30. Juni 2009. Im Rahmen des anschließenden Kündigungsschutzverfahrens schlossen die Parteien am 29. Juni 2010 einen Vergleich. Darin wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung am 30. Juni 2009 beendet sei und die Beklagte dem Kläger eine Abfindung von 11.500 Euro zahlen werde. Mit Erfüllung des Vergleichs sollten alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis als erledigt gelten, unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt waren oder aus welchem Rechtsgrund sie resultierten.

Forderung nach Urlaubsabgeltung

Trotz des Vergleichs forderte der Kläger am 29. Juli 2010 von der Beklagten eine finanzielle Abgeltung für seinen offenen Urlaub aus den Jahren 2006 bis 2008. Er machte einen Betrag von 10.656,72 Euro geltend. Die Beklagte verweigerte diese Zahlung mit dem Hinweis auf die Erledigungsklausel des Vergleichs, wonach alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bereits abgegolten seien. Der Kläger erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Arbeitsgericht wies die Klage des Klägers vollständig ab. Daraufhin legte der Kläger Berufung beim Landesarbeitsgericht ein, das teilweise zu seinen Gunsten entschied. Es verurteilte die Beklagte, dem Kläger eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 6.543,60 Euro zu zahlen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Vergleich die Urlaubsansprüche des Klägers nicht ausreichend abdeckte.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)

Die Beklagte legte Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) ein. Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und stellte das Urteil des Arbeitsgerichts wieder her. Das BAG argumentierte, dass der Vergleich vom 29. Juni 2010, in dem alle finanziellen Ansprüche als erledigt erklärt wurden, auch den Anspruch des Klägers auf die Abgeltung seines gesetzlichen Urlaubs umfasste. Somit seien keine weiteren Forderungen des Klägers, einschließlich der Urlaubsansprüche, mehr offen.

Fazit: Klage abgewiesen

Durch die umfassende Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich seien sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, einschließlich der Urlaubsabgeltung, abgegolten. Daher wies das BAG die Klage des Klägers endgültig ab.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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