Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2024 – Az.: 5 SLa 66/24
Sachverhalt
Die Klägerin verlangte von ihrem ehemaligen Arbeitgeber, einem Pflegeheim, Schadensersatz in Höhe von 15.000 Euro. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verwendete das Pflegeheim versehentlich einen alten Werbeflyer weiter, der noch den Namen der Klägerin, ihre frühere Funktion sowie ihre dienstliche Telefonnummer enthielt. Dieser Flyer wurde in einer Wochenzeitschrift mit einer Auflage von rund 78.000 Exemplaren erneut abgedruckt und in zahlreichen Haushalten der Region verteilt.
Die Klägerin machte geltend, sie sei von mehreren Personen darauf angesprochen worden und habe sich dadurch genötigt gesehen, ihre berufliche Situation zu erklären und zu rechtfertigen. Zudem habe sie befürchtet, ihr neuer Arbeitgeber könne den Eindruck gewinnen, sie betreibe eine unzulässige Konkurrenztätigkeit.
Das Arbeitsgericht Koblenz sprach der Klägerin in erster Instanz einen Schadensersatz in Höhe von 3.000 Euro zu. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein.
Entscheidung des LAG
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage vollständig ab. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe mangels eines ersatzfähigen Schadens nicht.
Begründung
Die Klägerin stützte ihre Forderung zum einen auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO und zum anderen auf § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Das Gericht stellte klar, dass zwar eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften vorlag. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten der Klägerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei unzulässig gewesen und stelle einen Verstoß gegen die DSGVO dar. Gleichwohl fehle es an dem zwingend erforderlichen Tatbestandsmerkmal eines materiellen oder immateriellen Schadens.
Art. 82 Abs. 1 DSGVO setze voraus, dass der betroffenen Person durch den Datenschutzverstoß tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Der Schadensersatzanspruch habe eine kompensatorische Funktion; insbesondere bei immateriellen Schäden müsse eine tatsächlich erlittene Beeinträchtigung vorliegen, die durch Geld ausgeglichen werden könne.
Zwar dürften die Anforderungen an das Vorliegen eines immateriellen Schadens nach der Rechtsprechung des EuGH und des BAG nicht überspannt werden. Auch ein „Kontrollverlust“ über personenbezogene Daten könne grundsätzlich ausreichen. Gleichwohl trage die betroffene Person die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines solchen Schadens.
Diesen Anforderungen genügte der Vortrag der Klägerin nach Auffassung des Gerichts nicht. Das LAG führte in ungewöhnlich deutlicher Sprache aus, dass weder eine konkrete noch eine nachvollziehbare persönliche oder psychische Beeinträchtigung erkennbar sei. Die Klägerin habe objektiv nicht ernsthaft befürchten müssen, ihren neuen Arbeitsplatz zu verlieren. Es habe sich offenkundig um ein leicht aufklärbares Versehen gehandelt.
Soweit die Klägerin vorgetragen habe, sie sei von elf Personen aus ihrem Freundes- und Bekanntenkreis sowie von einem Mitarbeiter ihres neuen Arbeitgebers angesprochen worden, könne die Kammer hierin keine relevante immaterielle Beeinträchtigung erkennen. Zudem habe kein Risiko bestanden, von unbekannten Dritten kontaktiert zu werden, da der Flyer weder ein Foto noch eine private Adresse oder private Telefonnummer enthalten habe.
Fazit
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz verdeutlicht klar, welche Anforderungen es an die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen stellt. Eine bloße Rechtsverletzung – auch im Datenschutzrecht – genügt nicht automatisch für einen Anspruch auf Geldentschädigung. Erforderlich ist vielmehr ein konkret nachweisbarer materieller oder immaterieller Schaden.
Zugleich unterstreicht das Gericht, dass das europäische Schadensersatzrecht keinen Straf- oder Abschreckungscharakter hat, wie er etwa aus dem US-amerikanischen Recht bekannt ist. Wer keinen tatsächlichen Schaden erlitten hat, kann keinen Schadensersatz verlangen. Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass der EuGH die Schwelle für immaterielle Schäden nicht hoch ansetzt und der Bedeutung personenbezogener Daten im europäischen Rechtssystem weiterhin großes Gewicht beimisst.


