Ausländerrecht: Die verschiedenen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erbwerbstätigkeit in Deutschland und die Blaue Karte EU
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Rechtsanwalt Helmer Tieben
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Ausländerrecht
von: Helmer Tieben

Aktualisiert: September 2021

Das deutsche Aufenthaltsgesetz hat die Zielsetzung, die Zuwanderung nach Deutschland unter den Gesichtspunkten der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der BRD zu steuern.

Unter dieser Prämisse wird insbesondere die Zuwanderung hochqualifizierter Arbeitnehmer nach Deutschland gefördert.

Mit dem Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit befasst sich Kapitel 2 Abschnitt 4 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz, AufenthG).

Auch hinsichtlich des Aufenthaltes zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ist dabei grundsätzlich zwischen den drei verschiedenen Aufenthaltstiteln zu unterscheiden, welche das Aufenthaltsgesetz vorsieht.

Aufenthaltstitel_nach_dem_AufenthaltsGMit der Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie wurde die Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung umgesetzt und ein neuer Aufenthaltstitel, die Blaue Karte EU, eingeführt.

Die Blaue Karte EU ist ein befristeter Aufenthaltstitel, das heißt, bei erstmaliger Erteilung wird diese auf höchstens vier Jahre befristet.

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist, wurden die Aufenthalttitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit von Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes neu gefasst und es wurden neue Möglichkeiten aufgenommen.

Folgende Möglichkeiten sieht das Aufenthaltsgesetz vor, um interessierten Ausländern den Aufenthalt in Deutschland zum Zwecke der Erwerbstätigkeit zu ermöglichen:

Aufenthaltstitel für Fachkräfte mit Berufsausbildung

Aufenthaltserlaubnis für eine Fachkraft mit Berufsausbildung, § 18a AufenthG

Aufenthaltstitel für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung/Studium

– Aufenthaltserlaubnis für eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung, § 18b AufenthG

– Blaue Karte EU für Regelberufe, § 18b Abs. 2 S. 1 AufenthG

– Blaue Karte EU für Mangelberufe, § 18b Abs. 2 S. 2 AufenthG

– Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte, § 18c Abs. 1 AufenthG

– Niederlassungserlaubnis für Inhaber eine Blauen Karte, § 18c Abs. 2 AufenthG

– Niederlassungserlaubnis für hoch qualifizierte Fachkraft (Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder Lehrpersonen in herausgehobener Funktion) mit akademischer Ausbildung, § 18c Abs. 3 AufenthG

Aufenthaltstitel zur Forschung

– Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung, § 18d Abs. 1 AufenthG

-Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung für einen in der EU international Schutzberechtigten, § 18d Abs. 6 AufenthG

– Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher zum Zwecke der Forschung für mehr als 180 Tage im Bundesgebiet, § 18f Abs. 1 AufenthG

Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

– ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Führungskräfte oder Spezialisten, § 19 Abs. 2 AufenthG

– ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Trainees, § 19 Abs. 3 AufenthG

– ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Trainees, § 19 Abs. 3 AufenthG

– Mobiler-ICT-Karte für Führungskräfte, Spezialisten oder Trainees bei unternehmensinternen Transfers von mehr als 90 Tagen, § 19b Abs. 2 AufenthG

Aufenthaltstitel für sonstige Beschäftigungszwecke

– Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung aufgrund von Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatlicher Vereinabrung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft, § 19c Abs. 1 AufenthG

– Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung aufgrund von Beschäftigungsverordnung für Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen, § 19c Abs. 2 AufenthG

– Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für eine Beschäftigung im öffentlichen Interesse § 19c Abs. 3 AufenthG

– Aufenthaltserlaubnis für Ausländer der in einem Beamtenverhältnis mit einem deutschen Dienstherrn steht, § 19c Abs. 4 AufenthG

Aufenthaltstitel für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung

– Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit deutscher Berufsausbildung oder deutschem Hochschulstudium § 19d Abs. 1 Nr. 1a AufenthG

– Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit einem anerkannten oder vergleichbaren ausländischem Hochschulabschluss und zwei Jahren ununterbrochener Beschäftigung § 19d Abs. 1 Nr. 1b AufenthG

– Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, die seit drei Jahren ununterbrochen eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt haben § 19d Abs. 1 Nr. 1c AufenthG

Aufenthaltstitel zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst

– Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst, § 19e Abs. 1 AufenthG

Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche

– Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für 6 Monate für Fachkräfte mit Berufsausbildung, § 20 Abs. 1 AufenthG

– Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für 6 Monate für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung, § 20 Abs. 2 AufenthG

– Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für 18 Monate für Ausländer mit deutschem Hochschulabschluss, § 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG

– Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für 9 Monate für Ausländer nach Abschluss der Forschungstätigkeit, § 20 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG

– Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für 12 Monate für Ausländer nach Abschluss einer deutschen Ausbildung, § 20 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG

– Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für 12 Monate für Ausländer bei festgestellter Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung, § 20 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG

Aufenthaltstitel zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit

– Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (wirtschaftliches Interesse), § 21 Abs. 1 AufenthG

– Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (völkerrechtliche Vergünstigung), § 21 Abs. 2 AufenthG

– Aufenthaltserlaubnis für einen Absolventen einer deutschen Hochschule zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, welche auf dem Hochschulstudium beruht, § 21 Abs. 2a AufenthG

– Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (Freiberufler) § 21 Abs. 5 S. 1 AufenthG

– Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (nach 3 Jahren) § 21 Abs. 4 S. 2 AufenthG

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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12 Comments

  1. Niko

    2019-11-03 06:36:40

    Hallo Im December 2019 ich mache 3jahre als in Deutschland bin und immer gearbeitet. Ich habe aufenthaltstitel 18 abs 4s1. Ich bin mit visum gekommen in Deutschland. Ich will aufenthalerlaubnis oder aufenthal 21 abs selbstendig zu arbeiten . Viele Grüße Niko

  2. Xebat

    2019-08-21 11:28:11

    Hallo Herr Belarbi,Ich hab mir grad ihren Kommentar auf der Seite mth-partner.de durchgelesen, welches um den Aufenthaltsgesetz 18 Abs. 4 Satz 1 geht. Ich besitze denn gleichen Aufenthalt 18 Abs. 4 Satz 1 und wollte sie fragen ob sie vielleicht schon Informationen bekommen haben ab wann man genau einen unbefristeten Aufenthalt beantragen darf.Mit Freundlichen grüssen Xebat Kavak

  3. Xebat

    2019-08-21 11:26:41

    Hallo Frau Laginova,Ich hab mir grad ihren Kommentar auf der Seite mth-partner.de durchgelesen, welches um den Aufenthaltsgesetz 18 Abs. 4 Satz 1 geht. Ich besitze denn gleichen Aufenthalt 18 Abs. 4 Satz. Satz 1 und wollte sie fragen ob sie vielleicht schon Informationen bekommen haben ab wann man genau einen unbefristeten Aufenthalt beantragen darf.Mit Freundlichen grüssen Xebat Kavak

  4. Miroslav

    2019-01-25 14:59:51

    Das gleiche problem auch bei mir 18 Baš. 4 S.1

  5. Yesin Belarbi

    2018-09-29 20:02:28

    Ich besitze auch Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bereits zwei Jahren. hast du eine Antwort bekommen ?

  6. Yesin Belarbi

    2018-09-29 20:01:16

    Hallo,Ich besitze Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bereits zwei Jahren. Wann darf ich unbefristeten Aufenthaltstitel beantragen?LG

  7. meira Himmelstoss

    2018-08-28 21:03:19

    Boa noite, fui casada por 7 anos na Alemanha tive o visto permanente, mas por que estava muito doente e sozinha voltei ao Brasil para me curar de um câncer. Agora encontrei uma possibilidade de trabalhar de novo na RFA com meus familiares . Gostaria de saber se ainda posso viver lá com meu visto! Grata pelas respostas serias!

  8. Daniel Ashrafi

    2018-06-09 23:00:26

    Ich lebe seit 8 Jahre in Deutschland und habe hier Elektrtoechnik . jetzt möchte ich Einbürgerung beantragen und ich arbeite zur zeit , Ich besitze zur zeit Artikel 18 Absatz 4 S1. Kann ich einen Beantrag erstellen ? wenn Ja; durch welchen Absatz? Vielen Dank.

  9. Nino

    2018-05-27 18:36:59

    Hallo Jorego, ich wollte dir fragen hast du richtige antwort gekriegt? Ich habe auch gleiche paragraph wie du und wollte ich wisen wann mann kann ein unbefristeten Aufenthalststitel beantragen? LG Nino

  10. Jorego

    2018-03-18 14:59:46

    Hallo, Ich habe eine Frage, Ich besitze Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit § 18 Abs. 3 AufenthG und arbeite seit mehr als 3 Jahren. Wann darf ich unbefristeten Aufenthaltstitel beantragen?Mit freundlichen Grüßen, Jorego

  11. SHABESTARI Farhad

    2018-03-16 13:37:53

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich besitze seit 27.05.2016 die slowakische id-karte un bin in der Bratislava und auch seit 27.06.2016 in München angemeldet. kann ich in Deutschland eine BGR gründen? und Aufenhaltserlaubnis vom Deutschland bekommen? Meine slowakische id-karte wurde bislang jährlich verlängert. Ich habe in Bonn eine kleine Wohnung gekauft in bar und habe auch bei der Postbank eine Girokonto.Danke im Voraus. Mit freundlichen Grüßen. Farhad Shabestari.

  12. Tatiana Loginova

    2017-11-23 11:00:28

    Hallo, eine kurze Frage: Ich besitze Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bereits zwei Jahren. Wann darf ich unbefristeten Aufenthaltstitel beantragen?LG

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